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3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE (Gelesen: 3.409 mal)
katran76
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Zeige den Link zu diesem Beitrag 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
05.07.2004 um 16:23:34
 
Hallo.

Ich habe eine einfache Frage.
Seit September 2000 bis Juni 2003 hatte ich eine ABW (war als
Wiss. Mitarb. tätig). Seit Juli 2004 habe ich (jetzt bis Juni 2006)
eine AE (immer noch Forschung & Lehre Smiley))

Jetzt die Frage:
Es ist nicht klar ob die Zeiten des Bestzes der ABW werden
für eine NE (§9) ausreichen.
Auf eine Seite es gibt §101(2)...
Und auf der anderen §102(2) mit der explicite Aussage für ABefugnis
bzw. Duldung.

Es verwundert mich warum die Zeiten der Duldung sind anrechbar
und gesetzlich geregelt, allerdings nicht die Zeiten der ABW???

Auf ihre Antworten werde ich mich freuen.

MfG,
katran76




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andrej
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Antwort #1 - 06.07.2004 um 17:37:10
 
§101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
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chap
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Antwort #2 - 06.07.2004 um 18:31:20
 
Zitat:
§101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Dieses Zitat antwortet nicht die Frage. Aufenthaltsbefugnis gilt natuerlich als "humanitaere" AE fort... Aber trotzdem hat der Gesetzgeber explizit die Moeglichkeit genannt, die Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfoderliche 7-jaehrigen Frist anzurechnen. Fuer Aufenthaltsbewilligung fehlt es jegliche Aussage...  Griesgrämig
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Mick
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Antwort #3 - 07.07.2004 um 07:47:16
 
Zitat:
Dieses Zitat antwortet nicht die Frage. Aufenthaltsbefugnis gilt natuerlich als "humanitaere" AE fort... Aber trotzdem hat der Gesetzgeber explizit die Moeglichkeit genannt, die Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfoderliche 7-jaehrigen Frist anzurechnen. Fuer Aufenthaltsbewilligung fehlt es jegliche Aussage...  Griesgrämig


Moin,
die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder Duldung können nur angerechnet werden, wenn es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geht, nicht nach § 9 AufenthG. § 26 ersetzt offensichtlich den § 35 AuslG.
Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird nichts angerechnet, nur die Erlaubnis, vergleichbar mit der Erteilung der unbefr. AE nach § 24 AuslG.
Wir stellen fest: es hat sich nichts geändert, außer dass ggf. (müsste ich noch checken) jede Duldung bei § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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andrej
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Antwort #4 - 07.07.2004 um 13:17:15
 
Ich bin etwas verwirrt. Die Frage war ja über die Zeiten der A-Bewilligung.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.07.2004 um 17:03:18
 
Zitat:
Moin,
die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder Duldung können nur angerechnet werden, wenn es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geht, nicht nach § 9 AufenthG. § 26 ersetzt offensichtlich den § 35 AuslG.
Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird nichts angerechnet, nur die Erlaubnis, vergleichbar mit der Erteilung der unbefr. AE nach § 24 AuslG.
Wir stellen fest: es hat sich nichts geändert, außer dass ggf. (müsste ich noch checken) jede Duldung bei § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden kann.


Das stimmt natuerlich. Deswegen wenn alle Aufenthaltsgenehmigungen auch in Vergangenheit als die "neue" |Aufenthaltserlaubnis| "entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegendem Aufenthaltszweck" galten, gaebe es keinen Sinn in der Erwaehnung der Aufenthaltsbefugnis in   § 102 (2).

Das spricht gegen der Anerkennung der Zeit des Bestizes der Aufenthaltsbewilligung auf die Frist des §9(2).

Andererseits, es fehlt auch jegliche Aussage, dass die Zeit des Besitzes der "alten" Aufenthaltserlaubnis auf die Frist des §9(2) anzurechnen ist. Aber es soll ohne Zweifel so sein!

Das spricht fuer die Anerkennung der Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbewilligung auf die Frist des §9(2).
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