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Neues Auslaendergesetz und Einbuergerung (Gelesen: 3.474 mal)
Auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neues Auslaendergesetz und Einbuergerung
21.06.2004 um 11:05:48
 
Hallo alle,

waere nett, wenn mir jemand einen Rat geben koennte.

weisst jemand, wie es im neuen Auslaendergesetz
mit der Einbuergerung aussieht? Wird §85 aus der
alten Fassung ungeaendert uebernommen?

Was versteht man im neuen Auslaendergesetz unter
"Hochqualifizierten" und wo ist der Unterschied
zu "Qualifizierten".

Ich werde mich im Januar des Jahres 2005 acht Jahre in
Deutschland aufgehalten haben. Hiermit wird von mir
die letzte Bedingung aus den §85 des alten
Auslaendergesetzes erfuellt.

Ich habe vor, den Einbuergerungsantrag im Nov., d.J.
einzureichen. Wird fuer mich bei der Einbuergerung noch
das alte oder bereits neue Auslaendergesetz
(gilt ab 01.01.2005) gelten?

Wo kann man den aktuellen Text des verabschiedeten
Auslaendergesetzes bekommen/Runterladen? In welchem
§ wird die Einbuergerung behandelt?

Welche Bedingungen muessen erfuellt sein, um eine
Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

Ich danke fuer die Hilfe im voraus
und verbleibe

MfG,
Auslaender
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Marco_D.
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Beiträge: 173
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 11:37:01
 
Siehe

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=d...

und im gesonderten Forum zum neuen Zuwanderunsgesetz
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 11:57:12
 
Hallo!

Die bisherigen Einbürgerungsvorschriften im AuslG (§§ 85ff) werden nahezu unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) überführt, wo Einbürgerungsvorschriften ja auch eigentlich hingehören. Der bisherige § 85 AuslG wird z.B. der neue § 10 StAG.

Inhaltlich wird es nur geringfügige Ändeungen geben, indem z.B. der neue Aufenthaltstitel "Niederlassungserlaubnis" eingearbeitet wird. Es macht daher keinen Unterschied, ob du deinen Einbürgerungsantrag vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzeswerk stellst. 

Die wichtigste Änderung wird wohl folgende sein: Nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist für den Einbürgerungsanspruch auf 7 Jahre verkürzt.
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Auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.06.2004 um 12:05:18
 
Hallo Ramaol,

danke fuer die schnelle Antwort.

MfG,
Auslaender
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