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Rückwirkende wirkung (Gelesen: 3.917 mal)
peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückwirkende wirkung
18.06.2004 um 19:28:46
 
Nachdem ich den Entwurf gelesen habe Frage ich folgendes:

Wer kann mir sagen inwieweit das Gesetz ZURÜCKLIEGENDES Verhalten betrifft.???

(Also z.B. das Verhalten eiens ausläders vor dem Inkarfttreten des Gesetzes)

gruss peku
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.06.2004 um 20:49:23
 
Mal allgemein, ohne alles schon zu überlickt zu haben:

Versagungsgründe wird es weiter geben (z.B. eben Straftaten o.
Ausweisungsgründe).

Und bei selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen sollen
Geduldete auch kein Bonbon in Form eines Aufenthaltstitels
erhalten sondern weiter geduldet werden. Die Beibehaltung der
Duldung dürfte daher ein gravierender Unterschied sein (zumindest
formal). Denn nach der alten Fassung gab es da ja die BüdAdA
(Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung),  was ja
nix anderes wie ne Duldung ist  grin

Also die etwas "böseren" werden weiter Probleme haben.
Auch die die an Passbeschaffung etc. nicht mirwirk(t)en.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 19.06.2004 um 20:15:14
 
hallo fons,,darauf wollte ich nicht raus,.es ging mir darum ob VERGANGENE Verurteilungen die bisher nicht zu einer zwingenden Ausweisung führten nun mit dem neunen Gesetz zwingend die ausweisung bedeuten wenn seither nichts mehr vorgefallen ist.
(z.B. Verurteiklung wg.Einschleusens zu 1 Jahr.Bisher keine zwingende Ausweisung;nach neuem Recht zwingende Ausweisung.)
Gruss peku
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.06.2004 um 23:55:16
 
Mal ohne Gewähr, ohne schon alles 100% zu überblicken...:

An den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ist- oder Regelausweissung
(nach AuslG) im Vergleich zu zwingender Ausweisung und Ausweisung
im Regelfall (nach ZuwandG) wird sich grundsätzlich nichts ändern.

Also kann kaum ein Fall eintreten, dass jemand nach jetzigem Recht
nicht ausgewiesen werden konnte und er/sie nun nach neuem Recht
dann ausgewiesen werden könnte.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.06.2004 um 15:45:04
 
hallo fons,
wie bereits beschrieben ein konsturierter (echter??)Fall:

Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern in 2001 zu einem Jahr Freiheitsstrafe.Nach bisheruigem Recht keine Regelfallausweisung.


Nach neuem Recht jedoch schon.

Kann nun diese "alte" Verurteilung nach neunem recht zur zwingenen oder Reg3elfallausweiung werden??

gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 20.06.2004 um 17:38:50
 
Hallo peku,

nach dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot, kann sich eine Ausweisung wegen Schleusung nicht auf ein neues Gesetz stützen, wenn der Tatbestand zu Zeiten vor dem Gesetz stattgefunden hatte und abgeschlossen war.

Doc  grin
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.06.2004 um 18:33:53
 
danke doc!!!!

gruss peku
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