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Umverteilung nach Heirat, Nachweis über Arbeit? (Gelesen: 8.948 mal)
Hemi
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15.12.2004 um 12:51:57
 
Hallo,

habe hier schon etliche Postings mitgelesen und meinte daraus immer wieder ersehen zu können, dass es für eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach der Heirat nicht relevant ist, ob der deutsche Ehepartner Sozialhilfe bezieht oder nicht.

Wir sind nun verheiratet und haben einen Antrag auf eine Umverteilung stellen müssen, da mein Mann vorher in einem anderen Landkreis zugeteilt war.

Nun schreibt mir die Behörde aber, dass um eine Umverteilung bearbeiten zu können, benötigen sie einen Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise usw.
Ja das habe ich aber nicht, weil ich derzeit noch im Erziehungsurlaub bin und Sozialhilfe beziehe.

Was nun?

Kann die Ausländerbehörde die Umverteilung aufgrund dieser Tatsache ablehnen?

Würde mich über Hilfe hier sehr freuen.

Grüsse Hemi
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Ralf
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Antwort #1 - 15.12.2004 um 13:33:21
 
Zitat:
...Umverteilung...

... klingt aber sehr nach Asylbewerber. Bitte etwas mehr Infos zum derzeitigen Status.
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Hemi
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Antwort #2 - 15.12.2004 um 13:48:31
 
Ja er war/ist Asylbewerber, Antrag wegen Asyl wurde aber nach Beantragung der Eheschliessung abgelehnt.
Besser gesagt man versuchte ihn erst abzuschieben, trotz laufendem Asylverfahren. Wurde dann aber wieder freigelassen, doch danach wurde das Asylverfahren scnell abgelehnt. Danach monatelang immer nur Duldung (4 Wochen) und nun haben wir im November geheiratet.

Sein Landkreis hat nun einen Umverteilungsantrag an die Ausländerbehörde in meinem Landkreis gestellt. Und die wollen eben nun Arbeitsnachweise von mir. Mein Mann kommt aus Westafrika.

Grüsse Hemi
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Mick
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Antwort #3 - 15.12.2004 um 17:33:37
 
Hi,
meine Meinung zu dem Thema: Wenn der Aufenthalt nicht beendet werden kann, muss dem Zuzug zugestimmt werden. Dieses aufgrund Art. 6 GG, unabhängig vom Einkommen. Ggf. schriftliche Entscheidung verlangen und dagegen vorgehen. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine Duldung bei der "neuen Stadt" beantragt werden könnte, da diese Zuständig wäre, sofern die Duldung praktisch auch der Herstellung der Lebensgemeinschaft dienen soll. Ist oftmals aber schwerlich durchsetzbar.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
 
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Muyiwa
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Antwort #4 - 16.12.2004 um 08:08:56
 
Jetzt muss ich mal ganz blöd fragen: Warum kann sie nicht einfach eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer Eheschließung für ihren Mann in ihrem Landkreis beantragen? Was soll diese Umverteilung?
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Ralf
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Antwort #5 - 16.12.2004 um 08:44:20
 
Zitat:
Warum kann sie nicht einfach eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer Eheschließung für ihren Mann in ihrem Landkreis beantragen?


Weil sie gar nicht antragsberechtigt ist. Wenn überhaupt, kann dies nur der Mann selbst beantragen.
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Hemi
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Antwort #6 - 16.12.2004 um 09:02:41
 
Zitat:
Jetzt muss ich mal ganz blöd fragen: Warum kann sie nicht einfach eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer Eheschließung für ihren Mann in ihrem Landkreis beantragen? Was soll diese Umverteilung?


Genau das ist das, was ich selbst nicht verstehe. Aber man hat uns gesagt, es muss erst eine Umverteilung beantragt werden, bevor ich ihn hier bei mir anmelden kann und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.

Grüsse Hemi
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Feffi
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Antwort #7 - 17.12.2004 um 19:12:31
 
Zitat:
Genau das ist das, was ich selbst nicht verstehe. Aber man hat uns gesagt, es muss erst eine Umverteilung beantragt werden, bevor ich ihn hier bei mir anmelden kann und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.

Grüsse Hemi


kann der mann einer deutschen erste eine ae beantragen, wenn er mit seiner frau in gemeinsamer wohnung lebt?

ich meine, wenn die beiden eine lebensgemeinschaft bis dato über die "landkreisgrenzen" hinweg gelebt haben, warum ist es nicht möglich, dass er jetzt eine ae beantragen kann und mit dieser dann auch der umzug erleichtert wäre...

das versteh ich nicht  öhm öhm öhm

liebe grüße zum 4. advent Zwinkernd
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 18.12.2004 um 01:03:49
 
Zitat:
das versteh ich nicht 


Ich auch nicht Feffi. Aber ich habe mir schon lange gesagt, dass ich auch nicht alles verstehen muss.

Ich bin z.B. auch der Meinung, dass man den Mann da anmelden können sollte, wo er auch tatsächlich lebt. Und somit wäre dann auch die Voraussetzung gegeben, dass er den Antrag für seine Aufenthaltserlaubnis stellt.

Aber meine Meinung deckt sich eben nicht immer mit der Meinung der Behörden. Gott sei Dank bin ich lernfähig  Zwinkernd
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ronny
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Antwort #9 - 18.12.2004 um 12:44:56
 
Hi Feffi und Muyiwa,

ich sehe das von den gesetzlichen Voraussetzungen wie Mick, das vorweggeschickt.

Bisher lebte er vermutlich von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die werdennur gewährt in dem Landkreis dem er zugewiesen wurde. Deswegender Widerstand gegen die Umverteilung. Außerdem könnte ich mir vorstellen dass Vorbehalte gegen weiteren Sozialhilfebezug bestehen  werden.

Haltbar wäre das aber unter Hinweis auf Art. 6 GG mit Sicherheit nicht.

Grüße
Ronny
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 18.12.2004 um 16:54:53
 
Hallo,
Zitat:
Haltbar wäre das aber unter Hinweis auf Art. 6 GG mit Sicherheit nicht.

Die Vorgeschichte ist ja offensichtlich ein immernoch im Raum stehender Verdacht der Scheinehe, auch wenn die ursprünglich vom Standesbeamten verweigerte Eheschliessung dann gerichtlich noch durchgesetzt wurde.
Die Eheschliessungsabsicht wurde etwa zeitgleich mit dem (negativen) Ende seines Asylverfahrens angemeldet - und wahrscheinlich kurz nach ihrer Scheidung von ihrem Exmann (der Vater mit dem Voodoo?).

MfG,
eishennig
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Hemi
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Antwort #11 - 18.12.2004 um 20:03:10
 
Zitat:
Hallo,

Die Eheschliessungsabsicht wurde etwa zeitgleich mit dem (negativen) Ende seines Asylverfahrens angemeldet - und wahrscheinlich kurz nach ihrer Scheidung von ihrem Exmann (der Vater mit dem Voodoo?).

MfG,
eishennig


Ne, ne.

Umgekehrt. Das Asyl war noch lange am laufen, als wir die Ehe beantragt haben. September 2003 Antrag, im Dezember versuchte Abschiebung, aber zurückgenommen, da Asyl noch nicht beendet war und in absehbarer Zeit auch nicht beendet worden wäre. Beendigung des Asyls im Juli 2004.

Im Mai 2004 gerichtliches Urteil, dass der Standesbeamte die Eheschliessung vornehmen muss.

Der Mann mit dem Voodoo ist der Vater meines zweiten Kindes, hat weder mit meinem nigerianischen Exmann (Vater von meinem ersten Kind) noch mit meinem jetzigen Ehemann was zu tun.

Grüsse Hemi
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Hemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 18.12.2004 um 20:08:07
 
Ach ja vergessen:
Mit dem Voodoo war überhaupt nur eine allgemeine Frage, weil meine Freundin mir das einredete, dass der Vater meiner Tochter dazu imstande wäre, was ich aber nicht glaube, aber tut ja auch nichts zur Sache.

Dachte mir schon, dass hier viel Skepsis eingebracht wird und deshalb so wenig Antworten kommen.

War aber gestern auf der Ausländerbehörde und die Frage hat sich im Großen und Ganzen schon erledigt, auch wenn ich es nicht ganz verstehe.

Grüsse Hemi
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Hemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 06.01.2005 um 10:06:54
 
So zum Abschluss dieses Themas....

Die Umverteilung war nur noch eine reine Formsache, weil er als ehemaliger Asylant nicht so einfach sich wo abmelden und wieder anmelden kann. Hat nun auch alles bestens geklappt und mein Mann hat nun seine Aufenthaltserlaubnis.

Nach vielen Schwierigkeiten muss ich doch erwähnen, dass wir zum Schluss erstmalig in dieser Sache bei der ABH sehr freundlich behandelt wurden und ich so meine Meinung über Behörden wieder leicht revidieren kann.
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ronny
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Antwort #14 - 06.01.2005 um 10:33:35
 
Zitat:
Nach vielen Schwierigkeiten muss ich doch erwähnen, dass wir zum Schluss erstmalig in dieser Sache bei der ABH sehr freundlich behandelt wurden und ich so meine Meinung über Behörden wieder leicht revidieren kann.


Hallo Hemi,

schön, dass das so gekommen ist und wieder ein Vourteil zu bröckeln beginnt  Zwinkernd

Und danke für das Feedback  Daumen hoch

Viele Grüße
Ronny
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