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Rückgabe Reiseausweis - unbefr. AE? (Gelesen: 3.976 mal)
Fatma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.12.2004 um 13:06:27
 
Hallo,

ich habe mitbekommen, dass Asylberechtigte ihren Reiseausweis zurückgeben und ihren Heimatpass annehmen können und ihre unebristete AE erhalten bleibt.

Ist dies automatisch so? wie muss man denn da vorgehen, wenn man wieder in die Heimat reisen, aber auch den Aufenthalt hier nicht gefährden möchte?

Kennt sich hier jemand aus?
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Ralf
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Antwort #1 - 07.12.2004 um 13:54:06
 
Hallo!

Dies kann nur eine Fehlinformation sein. Wenn ein Asylberechtigter freiwillig wieder einen Heimatpass annimmt, erlischt automatisch der Status als Asylberechtigter und damit auch die aus diesem Grunde erteilte Aufenthaltserlaubnis. Wenn nicht wegen eines anderen Grundes ebenfalls ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht (z.B. deutscher Ehegatte), ist der ehemals asylberechtigte Ausländer zur Ausreise verpflichtet.

Zitat:
wenn man wieder in die Heimat reisen... möchte

... dann kann es ja mit der politischen Verfolgung im Heimatland so schlimm nicht gewesen sein, oder?  Zwinkernd

Zitat:
wieder in die Heimat reisen, aber auch den Aufenthalt hier nicht gefährden

Entweder - oder. Eins geht nur.  motz
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.12.2004 um 15:52:04
 
Hallo,
Zitat:
... dann kann es ja mit der politischen Verfolgung im Heimatland so schlimm nicht gewesen sein, oder?   

Doch, es kann mit der politischen Verfolgung schlimm gewesen sein, aber vielleicht hat sich das innerhalb von mehreren Jahren ja geändert.

Die Sache ist dann wahrscheinlich ähnlich wie beim Asyl-Widerrufsverfahren.

Einerseits wird festgestellt, ob die Fluchtgründe noch bestehen - und dementsprechend eventuell der Status, der ein Aufenthaltsrecht begründet hat, jetzt entzogen wird. Das würde das Bundesamt www.bamf.de machen bzw feststellen. Wie diese Art "Selbstwiderruf" ablaufen soll, könnte dort geklärt werden, allerdings VORSICHT.

Andererseits wird nämlich dann von der Ausländerbehörde geprüft, ob überhaupt noch ein anderes Aufenthaltsrecht besteht, bspw aus Heirat mit einem deutschen Staatsbürger oder aus anderen Gründen, die aber leider dann oft im ERMESSEN der ABH stehen.

Also, vorher genau schauen, ob ein anderer Anspruch besteht, in den Asylstatus zurückzukehren wäre schwierig bzw unmöglich. Es ergibt Sinn, in einen kompetenten Rechtsanwalt zu investieren.

Grüsse von
eishennig
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Ralf
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Antwort #3 - 07.12.2004 um 16:33:43
 
Zitat:
Hallo,
Doch, es kann mit der politischen Verfolgung schlimm gewesen sein, aber vielleicht hat sich das innerhalb von mehreren Jahren ja geändert.
...


Einverstanden. Aber in einem solchen Fall wäre der Asylstatus ohnehin von Amts wegen zu widerrufen.
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Fatma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.12.2004 um 18:23:26
 
richtig, die politische Situation hat sich in der Heimat verändert. Nach über zehn Jahren Aufenthalt hier, möchte man aber auch nicht riskieren, die AE zuverlieren. Ansonsten gibt es auch keine Probleme. Arbeit, keine Strafen usw.

Die nächsten Verwandten sind schließlich in der Heimat zurückgeblieben und man sehnt sich doch nach diesen Menschen. Ist das nicht verständlich?

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Mick
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Antwort #5 - 07.12.2004 um 18:59:10
 
Also mal zur Klarstellung. Es gibt Fälle, in denen die Asylanerkennung kraft Gesetz erlischt. Nämlich dann, wenn man sich dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt. Ob der einzelne Tatbestand dazu gehört, wäre zunächst zu entscheiden. Z.B. wurde lange gesagt, dass sich ein irakischer Kurde nicht dem Verfolgerstaat unterstellt hat, wenn er in den Norden des Irakes gefahren ist, da dort der Saddam keinen Zugriff hatte.

Niemals erlischt die unbefr. Aufenthaltserlaubnis mit dem Erlöschen der Anerkennung! Auch nicht im Falle des Widerrufes der Anerkennung. Es ist ggf. ein weiteres Verfahren erforderlich, nämlich der Widerruf der unbefr. AE durch die ABH. Warum das "leider" im Ermessen der ABH liegt, kann ich so nicht nachvollziehen. Es gibt durchaus Fälle, in denen eine solche Entscheidung Sinn macht. Z.B.: erst relativ kurzer Aufenthalt, keinerlei Integration. Da ist vieles denkbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
 
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.12.2004 um 19:31:03
 
Hallo,

Zitat:
Es ist ggf. ein weiteres Verfahren erforderlich, nämlich der Widerruf der unbefr. AE durch die ABH. Warum das "leider" im Ermessen der ABH liegt, kann ich so nicht nachvollziehen. Es gibt durchaus Fälle, in denen eine solche Entscheidung Sinn macht. Z.B.: erst relativ kurzer Aufenthalt, keinerlei Integration. Da ist vieles denkbar.


Richtig. Das "leider" bezog sich darauf, dass das Ermessen der Ausländerbehörden und Sachbearbeiter in Sachen Integration usw nicht unbedingt vorhersehbar ist. Es besteht also auch bei umfassender Information über die Rechtslage in Ermessensfragen ein Restrisiko für den Flüchtling.

Zum Thema Widerruf und Erlöschen der Asylanerkennung:
http://www.asyl.net/Magazin/10_2003a.htm#C1
http://www.asyl.net/Magazin/1_2_2004a.htm#C1

liebe Grüsse,
eishennig
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