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Das Leidige Thema Heirat, Duldung was kann passier (Gelesen: 14.999 mal)
Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Das Leidige Thema Heirat, Duldung was kann pas
Antwort #15 - 29.11.2004 um 20:45:56
 
Zitat:
Am Beste, ihr vergesst den Begriff "Apostille" im Zusammenhang mit Kamerun ganz schnell.


Ich war ehrlich gesagt, auch irritiert, wie auf die Papiere eine Apostille gekommen sein soll.

So wie ich das sehe, gibt es beglaubigte Übersetzungen der Papiere aus dem Heimatland. Das bedeutet aber, dass diese wahrscheinlich noch nicht von der dortigen deutschen Botschaft überprüft wurden.

Und das ist nach meinem Kenntnisstand die Voraussetzung für die Überprüfung durch das OLG. Und erst wenn die Papiere dafür fertig sind, kann die Ausländerbehörde eine entsprechende Duldung ausstellen.

So wie ich das sehe ist ein wenig mehr Vorsicht in diesem Fall durchaus angebracht. Natürlich kann es sein, dass die Ausländerbehörde hier mitspielt. Aber sie muss es nicht. Und wenn ich das bisher richtig mitverfolgt habe (andere Fälle, die hier im Forum geschildert wurden), dann "spielt" sie in den meisten Fällen nicht mit.

Aber ich wünsche trotzdem viel Glück, dass alles nach Wunsch verläuft.
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nickisworld
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Das Leidige Thema Heirat, Duldung was kann passier
Antwort #16 - 30.11.2004 um 10:03:12
 
Also  nocheinmal, die papiere sind im orginal aus kamerun gekommen.
wir haben sie hier in deutschland übersetzen lassen vom orginal und auch der reisepasss wirde hier in deutschland beglaubigt mit der apostille.... ihr wohl auch siegel genannt.

die standesbeamtin hat die papiere schon gesehen und hatte keine einwände gehabt .....
inwiefern die abh jetzt  mitspielt ist denke ich auch ermessungsfrage des zuständigen beamten... wir werden sehen...schließlich wollen wir ja nichts böses sondern nur heiraten......

nicole
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #17 - 30.11.2004 um 10:22:17
 
Zitat:
Also  nocheinmal, die papiere sind im orginal aus kamerun gekommen.
wir haben sie hier in deutschland übersetzen lassen vom orginal und auch der reisepasss wirde hier in deutschland beglaubigt mit der apostille.... ihr wohl auch siegel genannt.
....


In Deutschland können nur deutsche Papiere, die für den Gebrauch im Ausland (nur bestimmte Staaten, siehe verlinkte Liste oben) vorgesehen sind, mit Apostille versehen werden. Ich fürchte, du verwechselst da etwas, oder das Geld für die Apostille wurde zum Fenster hinaus geworfen. Ein Beispiel für eine Apostille ist übrigens bei
diesem Thema
abgebildet.

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Pfirsichring
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #18 - 30.11.2004 um 10:26:34
 
Zitat:
Also  nocheinmal, die papiere sind im orginal aus kamerun gekommen.
wir haben sie hier in deutschland übersetzen lassen vom orginal und auch der reisepasss wirde hier in deutschland beglaubigt mit der apostille.... ihr wohl auch siegel genannt.


ich glaube du meinst mit aspostille und siegel den stempel, den der beeidigte dolmetscher unter die uebersetzungen gesetzt hat. das ist keinesfalls eine apostille und bestaetigt auch nicht die echtheit der dokumente. unter der uebersetzung muesste doch eigentlich stehen 'hiermit beglaubige ich die richtigkeit und vollstaendigkeit der uebersetzung des mir mir im original/in kopie vorgelegten dokuments.' die echtheit der dokumente wird von der deutschen botschaft in kamerun bestaetigt...und das kann dauern.

Zitat:
schließlich wollen wir ja nichts böses sondern nur heiraten......


natuerlich ist heiraten an sich nichts boeses, doch was ist, wenn die vorgelegten papiere nicht echt waren und sich nachher herausstellt, dass dein freund z.b. in kamerun schon verheiratet ist.
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Antwort #19 - 30.11.2004 um 11:12:59
 
hallo nicole,

anbei etwas zur ueberpruefung der der echtheit von auslaendischen urkunden:

'Warum lehnt die deutsche Auslandsvertretung es in meinem Fall, die Echtheit meiner ausländischen Urkunde zu bestätigen?

Durch die Legalisation einer ausländischen Urkunde durch eine deutsche Auslandsvertretung kann diese Urkunde in Deutschland verwendet werden.
Einige Auslandsvertretungen haben in zahlreichen früheren Fällen feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk oft Urkunden falschen Inhalts oder Urkunden, die von nicht berechtigten Stellen ausgestellt wurden, auftauchen. Die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden sind in diesen Ländern daher nicht mehr gegeben.

Die deutschen Auslandsvertretungen haben daher mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation für Urkunden aus den folgenden Ländern z.Zt. ausgesetzt:

Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Bangladesh, Benin, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Laos, Liberia, Mongolei, Nepal, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Togo, Tschad, Uganda, Usbekistan, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.


Die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung kann jedoch im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall überprüfen lassen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch die Entscheidung der Inlandsbehörde über den Beweiswert der Urkunden in Deutschland erleichtern. Einzelheiten zum Verfahren finden Sie hier.

Für Urkunden aus Somalia ist - wegen fehlender staatlicher Strukturen bzw. staatlich autorisierter Urkundspersonen - weder die Legalisation noch die Überprüfung von Urkunden im Wege der Amtshilfe möglich. Gleiches gilt für Urkunden aus dem Irak, da die deutsche Botschaft Bagdad derzeit nur eingeschränkt operativ tätig ist und das Beurkundungswesen im Irak nicht zuverlässig ist. Auch Urkunden aus Afghanistan können bis auf weiteres weder legalisiert noch überprüft werden, da das dortige Urkundenwesen sich erst wieder im Aufbau befindet.


Was kann ich tun, wenn ich für meine ausländische Urkunde wegen der Einstellung des Legalisationsverfahrens keine Legalisation erhalten kann?

Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden (etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs) aus einem Land benötigen, für das das Legalisationsverfahren eingestellt wurde, können eine solche Überprüfung verlangen.

Die Inlandsbehörde, die eine Überprüfung der ausländischen Urkunde wünscht, richtet ein Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Dazu muss sie die ausländische Urkunde im Original beifügen, konkrete Fragen stellen oder um Globalüberprüfung ersuchen, und im Verhältnis zur Auslandsvertretung die Übernahme der dabei entstehenden Auslagen zusagen. Die Behörde kann ihrerseits diese Auslagen dem Urkundeninhaber in Rechnung stellen. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die deutschen Auslandsvertretungen die gewünschten Überprüfungen nicht ausschließlich mit eigenem Personal durchführen können, sondern sich regelmäßig auch auf die Erkundigungen von Vertrauensanwälten und sonstigen Vertrauenspersonen stützen müssen. Je nach Zeitaufwand der Prüfung sind Auslagen zu erstatten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können. Die inländischen Behörden können zur Übermittlung ihrer Amtshilfeersuchen an die deutsche Auslandsvertretung den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts mitbenutzen. Privatpersonen können diesen Kurierweg hingegen nicht in Anspruch nehmen.

Dem Auswärtigen Amt ist bewusst, dass die Überprüfung ausländischer Urkunden wegen der unausweichlich zeitaufwändigen Bearbeitung für die Betroffenen eine erhebliche Belastung bedeuten kann.

Für Urkunden aus Somalia ist - wegen fehlender staatlicher Strukturen bzw. staatlich autorisierter Urkundspersonen - weder die Legalisation noch die Überprüfung von Urkunden im Wege der Amtshilfe möglich. Gleiches gilt für Urkunden aus dem Irak, da die deutsche Botschaft Bagdad derzeit nur eingeschränkt operativ tätig ist und das Beurkundungswesen im Irak nicht zuverlässig ist. Auch Urkunden aus Afghanistan können bis auf weiteres weder legalisiert noch überprüft werden, da das dortige Urkundenwesen sich erst wieder im Aufbau befindet.'

Quelle: Auswaertiges Amt
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Das Leidige Thema Heirat, Duldung was kann passier
Antwort #20 - 30.11.2004 um 11:16:06
 
sorry, ronny hatte dir den schon link gegeben.
bin etwas  :gähn:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: "bevorstehende" Eheschliessung in Br
Antwort #21 - 30.11.2004 um 15:38:32
 
Hallo Nicole,

vom Land Brandenburg zur Eheschliessung:
http://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=12933&_siteid=21
Zitat:
Weitere Hinweise notwendige Unterlagen:

Konkrete Hinweise über die vorzulegenden Unterlagen gibt der zuständige Standesbeamte. Ausländische Verlobte haben ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen.
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht kennen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Den Antrag hierzu nimmt der zuständige Standesbeamte zur Niederschrift an.
Bei dem Befreiungsverfahren ist mit einer Bearbeitungsfrist von einem bis
sechs Monaten
zu rechnen.


Zitat:
AuslG VwV   18.0.1

§ 18 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht. Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet kann nach dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Verfahren eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sieunmittelbar bevorsteht . Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Nach der Eheschließung kann der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 im Bundesgebiet beantragen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DVAuslG).


Preisfrage: Steht Eure Eheschliessung nach brandenburgischer Auffassung schon unmittelbar bevor oder nicht?

Hier die Sicht von SACHSEN-ANHALT laut Erlass:
http://www.sachsen-anhalt.de/pdf/pdf6649.pdf
Zitat:
Eine beabsichtigte Eheschließung stellt grundsätzlich keinen Duldungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar. Eine andere Beurteilung kann sich lediglich im
Einzelfall aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn die von der Rechtsprechung anerkannten Vorwirkungen aus
dieser Vorschrift im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung den Verbleib des
ausländischen Partners bis zur Eheschließung rechtfertigen.
Die Voraussetzungen hierfür sind grundsätzlich anzunehmen, wenn der Standesbeamte nach Prüfung der Ehefähigkeit bzw. nach Abschluss des Verfahrens auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bereit ist, die Eheschließung vorzunehmen und einen konkreten Termin bestimmt hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Ehe wirklich geschlossen wird.
Halten jedoch das Standesamt oder das Oberlandesgericht vor der Eheschließung noch eine Überprüfung der Unterlagen durch eine deutsche Botschaft für notwendig, ist der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung als ungewiss anzusehen. Die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu diesem Zwecke kommt damit nicht in Betracht.


Der gilt aber NICHT in Brandenburg. Brandenburgische Erlasse kenne ich nicht. Nach dem was man von deren Innenminister so liest, ist aber nicht unbedingt eine liberalere Praxis zu erwarten:

http://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=138873
Zitat:
Schönbohm: Immer mehr Scheinehen in Brandenburg
08.03.2004
Potsdam (dpa/bb) - In Brandenburg nimmt nach den Worten von Innenminister
Jörg Schönbohm (CDU) die Zahl der Scheinehen zwischen deutschen
Staatsbürgern und abgelehnten Asylbewerbern zu. Aus Angst vor drohender
Abschiebung heirateten immer mehr Ausländer deutsche Frauen, antwortete
Schönbohm auf eine parlamentarische CDU-Anfrage. Mit dem Tausch der Ringe
wollten sie den Rechtsanspruch auf einen legalen Aufenthalt in der
Bundesrepublik erlangen und müssten nicht in ihre Heimatländer abgeschoben
werden.

Allein von Anfang 2002 bis heute habe es landesweit 271 Verdachtsfälle auf
eine Scheinehe zur Sicherung des Aufenthaltsrechts gegeben, betonte
Schönbohm. Der Nachweis eines Missbrauchs sei für die zuständigen Stelle
äußerst schwierig, er sei den Ausländerbehörden aber in fast 70 Fällen
gelungen. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sei
dann verweigert oder nur für eine kurze Frist erteilt worden. Die bereits im
Vorfeld aufgeflogenen Scheinehen seien jedoch nur die Spitze des Eisbergs.
Er gehe von einer hohen Dunkelziffer aus, erklärte der Innenminister.

Werde die Eheschließung verweigert, könnten die Betroffenen dagegen vor dem
Amtsgericht klagen. Die Akteure erhielten inzwischen über verschiedene
Internetseiten tatkräftige Unterstützung, sagte der Minister. Die Portale
präsentierten ein umfangreiches Angebot an Handlungsanleitungen. Die Paare
könnten sich damit ausgezeichnet auf eine mögliche Befragung durch den
Standesbeamten vorbereiten, meinte Schönbohm. Zwischen den Partnern gebe in
solchen Fällen genaue Absprachen über den Inhalt der Antworten.


Soso, Internetportale....
zweckdienliche Hinweise bitte an :
eishennig
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Das Leidige Thema Heirat, Duldung was kann pas
Antwort #22 - 30.11.2004 um 23:37:27
 
Zitat:
wir werden sehen...schließlich wollen wir ja nichts böses sondern nur heiraten......


Hat hier irgendjemand behauptet "Ihr wollt was böses"?

Du hast nach den möglichen Risiken gefragt. Die haben wir Dir aufgezeigt.

Ich denke, Du hattest schon ein ganz gutes Bauchgefühl, als Du über das Angebot der Standesbeamtin nachgedacht hast. In meinen Augen war das nämlich der Wink mit dem Zaunpfahl.

Aber natürlich sagt Dir hier niemand was Du zu tun hast.

Ihr alleine entscheidet, wie Ihr die Sache angeht.
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