Hallo Ihr Lieben,
ich habe jetzt schon einiges über das Ausländerrecht ergoogelt, habe bisher jedoch noch keine Seite gefunden, die so auführlich und informativ das Thema behandelt.
Meine Freundin, rumänische StA hat ein Problem mit ihrer Ausländerbehörde.
Sie ist 1983 geboren und 1993 im Familiennachzug zu ihrer Mutter ins Bundesgebiet eingereist.
Von 1993 bis 2002 wurde die Aufenthaltserlaubnis erteilt und immer wieder verlängert.
Als 2002 die erneute Verlängerung anstand, hat meine Freundin "vergessen"
die Verlängerung zu beantragen.
Sie ging erst im Mai diesen Jahres wieder auf ihre zuständige Ausländerbehörde und erhielt eine Bescheinigung nach § 42 Abs.1
AuslG ausgestellt, welche noch bis Mitte Dezember gültig ist.
Meiner Meinung nach hätte sie Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
AE gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 haben müssen.
Da sie jedoch im Oktober ein Baby (Vater unbekannt) entbunden hat, kann sie derzeit ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen und bezieht Sozialhilfe.
Sie nimmt trotz Kind an einem Weiterbildungslehrgang zur Hauswirtschaftsmeisterin teil. Ferner bemüht sie sich nebenbei um eine Arbeitsstelle, um von der Sozialhilfe loszukommen.
Mit einer befristeten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wäre ihr schon gedient, um endlich wieder eine Arbeit aufnehmen zu können.
Wie stehen hierzu ihre Changen? Da ich sie beim nächsten Besuch am Amt begleiten möchte, kann uns jemand die Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nennen? Ich wäre gerne vorbereitet, falls die Dame von der Behörde wiederum nur die Bescheinigung verlängern will.
Besteht denn auch die Möglichkeit einer Ausweiung meiner Freundin?
Im Namen meiner Freundin und deren süße Tochter danke ich Euch allen.
LGBäuerin2002