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Verzweifelt nach Hilfe gesucht (Gelesen: 1.960 mal)
Kaerchen
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verzweifelt nach Hilfe gesucht
23.10.2004 um 16:30:25
 
Hallo,
mein Verlobter ist indischer Staatsbürger und hält sich zur Zeit mit einem 20tägigen Touristenvisum in Deutschland auf. Wir werden in 5 Wochen Eltern. Es gibt bereits 2 Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht.
In Indien wurde ihm geraten, sein Visum in Deutschland zu verlängern, da dies einfacher wäre.
Die hiesige ABH lehnte nun eine Verlängerung ab. Man sehe keinen Grund für eine Verlängerung (dafür reichte ein flüchtiger Blick in den Reisepass). Auch den Wunsch bei der Geburt dabei zu sein, lehnte man als Grund ab. Außerdem sei die Behörde in Hamburg dafür zuständig.
(Erklärung: Die hiesige ABH -in Thüringen- verweigerte mir  die Verpflichtungserklärung, da ich als schwangere Selbständige im Moment kein Einkommen nachweisen konnte. Zahlungsbescheide der Krankenkasse, Wohneigentum, Kontoauszüge über Auszahlungen der Bausparkasse, mehreren Sparbüchern und Aktiendepots wurden nicht angenommen bzw. nicht einmal angesehen. Die Hinterlegung von 1600 EUR in bar lehnte ich aus persönlichen Gründen ab.
Meine Schwester, wohnhaft in Hamburg, übernahm daraufhin die Verpflichtungserklärung –noch bis 7.12.04 gültig. Beim zuständigen Einwohnermeldeamt im Hamburg bekam sie die VE ohne Probleme und musste nicht einmal eine Einkommenserklärung und ihren Mietvertrag vorzeigen.)

Trotz der erklärten Nichtzuständigkeit der hiesigen ABH, machte sich die Frau Kopien der Unterlagen (auch von den Dokumenten meiner Schwester) und schrieb ein Fax an das zuständige Konsulat in  Indien. Fragezeichen Darin warnte sie die dortigen Mitarbeiter mit zum Teil unwahren Angaben. Dieser Brief enthielt darüber hinaus einige persönliche Anmerkungen. Bereits beim Zusammentreffen in der Behörde fielen ihrerseits beleidigende Äußerungen mir gegenüber.
Dieses Fax hatte insofern keine Auswirkungen, da das Visum letztendlich doch erteilt werden musste. Dennoch gab es eine zeitliche Verzögerung und erheblichen finanziellen Schaden.

Also, die Einladung wurde von mir (wohnhaft in Thüringen) ausgesprochen. Dementsprechend ist auch der Aufenthaltsort meines Verlobten in Thüringen. Lediglich die VE wurde in Hamburg abgegeben.
WER IST NUN FÜR EINE VERLÄNGERUNG ZUSTÄNDIG? Die ABH in der ausländerfreundlichen Universitätsstadt in Thüringen oder  die in Hamburg?

Die Ausländerbeauftragte des Kreises (in Vertretung durch den Chef des Ausländerwesens, der als ehemaliger Chef der ABH nicht persönlich mit „diesen Damen“ in Kontakt treten wollte und deshalb die Angelegenheit wiederum weitergeleitet hat) hat sich auf unsere Bitte hin diesem Fall angenommen und für den Montag einen Termin beim Amtsleiter  vereinbart. Von dem ich mir allerdings keine weiteren Fortschritte verspreche.
Durch die Verzögerungen gibt es im Moment einen großen Zeitdruck, denn der Rückflug wäre bereits am Freitag.
Mein Verlobter könnte dann nicht bei der Geburt seines Kindes anwesend sein und er kann meines Wissens dann nur von Indien aus einen Antrag für ein Visum zur Familienzusammenführung stellen, was wiederum Wochen oder Monate dauern dürfte, oder?
Hat er denn kein Recht bei der Geburt und in den ersten Tagen dabei zu sein? Auch stelle ich mir das recht kompliziert vor, wie er, wenn er in Indien auf das Visum warten muss, seine Vaterpflichten ausüben soll. In vielen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist durch das gemeinsame Sorgerecht ja auch sein Unterschrift notwendig.

Welche Möglichkeiten und Wege bleiben, wenn die Zuständigkeit für die Verlängerung nicht rechtzeitig geklärt werden kann, bzw. eine Verlängerung erneut abgelehnt wird?

Ist eine Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach AusIG §30 Abs.(2)2 möglich (oder interpretiere ich diesen Paragraphen falsch?)?

Ich hoffe, dass ich von euch Hilfe bekomme, denn die Zeit rennt uns davon und so kurz  vor der Geburt fehlt mir die Kraft zu kämpfen.

lg,
Kärchen

PS: SORRY für das lange Gelaber, aber vielleicht beugt das Unklarheiten und Nachfragen vor Smiley
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.10.2004 um 01:19:34
 
Beantragt doch nun mal formell eine Verlängerung des Visums.
Als Grund eben bevorstehende Geburt des Kindes angeben
und den danach unstreitig bestehenden Anspruch auf eine
AE nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.

Bis zur Entscheidung darüber kann ihm nichts passieren.

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Kaerchen
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.10.2004 um 06:39:09
 
DANKE!!! erst einmal
Mit formell ist schriftlich gemeint, oder?
Bleibt noch die Frage wo? Thüringen oder Hamburg?
Passiert ihm auch nichts, wenn das Visum am Freitag abläuft?
Vorbeugent gefragt: Ist es möglich, dass aufgrund von plötzlich unerklärlichem Arbeitseifer diese Entscheidung in kürzester Zeit getroffen wird? Was dann?

Allerdings ist mir in den FAQs mittlerweile der Abschnitt zur  Verlängerung ein Schengenvisums aufgefallen. Welches man nicht verlängern kann, wenn der Grund vorher bekannt war. Und das kann ich ja wohl niemanden mehr erzählen.
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Kaerchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.10.2004 um 06:44:28
 
Noch ne Frage: wer trifft denn diese Entscheidung? Allein die drei NETTEN Mitarbeiter der ABH?
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