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Ausweisung nach Heirat in Daenemark (Gelesen: 4.273 mal)
Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.10.2004 um 20:19:19
 
Hallo Leute,
ich wende mich x wieder, mit der Bitte um Rat, an euch. Diesx aber vorausschauend, da sich das Zenario wohl erst noch abspielen wird/kann.

Daxs wurde mir hier schon sehr gut in einem anderen Tread geholfen, in dem auch das hier erwaehnte Thema angsprochen wurde.

Ich moechte die Frage jetzt noch x aufgreifen, da
1. eine Weile vergangen ist,
2. neue Member hier Mitglied wurden und
3. eventuell weitere Aspekte aufgeriffen werden koennten.

Also, zum Thema:
Ich wohne in einer Gemeinde mit einem, bewiesener Masen, nicht gerade sehr nettem Auslaenderamt.
Meine Freundin und ich werden im Nov. nach Danemark zum Heiraten fahren. Termin steht, alles so weit ok.
Leider kommt meine Freundin (Brasileira) ohne (Heirats) Visum. Brasilianerinnen benoetigen ja kein Visum.
Wenn wir also wieder kommen und werden fuer sie eine Aufendhaltsgenehmigung  beantragen, was kann ich fuer Argumente vorbringen, das die AB nicht auf Wiedereinreise mit dem "richtigen" (Familienzusammenfuehrungs) Visum bestehen kann/wird?

Es wurde schon genannt:

Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!

Sollte wohl heissen das wenn sie nicht Unrechtmaessig hier sei, also nicht laenger als 3 Monate, koennte die AB eh nichts machen. Das wird meine Freundin nicht. Wir fahren sofort nach Ankunft in Deutschland, nach Daenemark.

"Die hätte man jetzt schon sparen können. Insbesondere dann, wenn man mit Eheschließungsvisum eingereist wäre. "

Wollte ich nicht.


Die Frage, ob deine Frau nach der Heirat wieder ausreisen muss, kann dir hier auch keiner beantworten, da es im Endeffekt im Ermessen der ABH liegt.

Das moechte ich nicht glauben.


Vielleicht einfach mal die zitierten Vorschriften nachlesen? Ich denke nicht, dass XXXXX den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im Auge hatte, sondern den § 9 Abs. 1 AuslG.

Der Link, der sich darauf bezieht, funzt leider nicht mehr. Griesgrämig


Mit dieser Bescheinigung dann nach DK und fertig war das Problem. Da hat mich dann auch ned beunruhigt, dank i4a.de, daß die Standesbeamtin gemeint hat: "So einfach geht das ja ned von wegen in DK heiraten und dann meinen wir müssen das anerkennen." Kurzer Hinweis ob sie eigentlich den Begriff Amtsanmaßung und Rechtsbeugung kennt hat ausgereicht um die wieder in geregelten Bahnen laufen zu lassen.

Da kennst du meine AB aber nicht.  cry:


So, das wars.  !!!


Koennt ihr mir noch x helfen?
Ich wuerde mich sehr ueber ein paar § oder formulierungen, die meiner AB zeigen das wir uns nicht schon wieder von ihnen uebers Ohr hauen lassen werden, freuen.

Ich stelle die Frage jetzt schon, da ich in 10 Tagen nach Brasilien fliege, um sie zu holen. Und somit nicht dauernd Online sein kann.

Vielen Dank, Oli1.
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Mick
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Antwort #1 - 20.10.2004 um 01:25:53
 
Hi Oli1,

die Frage der Anerkennung der Eheschließung in DK lässt sich anhand der FAQ und verschiedenen Thread hier lösen.

Zum Visum:

Lies Dir in Ruhe den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG durch. Dieser kann dann angewendet werden. Er räumt auch nicht der ABH irgendein Ermessen ein, er räumt in diesem Fall Deiner Dann-Frau die Möglichkeit ein, die AE nach der Einreise, also nicht im Visumsverfahren einzuholen. Entscheidend ist hier, dass Brasilien zu den Positiv-Staaten in der Anlage I zur DVAuslG gehört.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.10.2004 um 16:19:43
 
Hi, danke fuer deine answer.

Leider bin ich aber Schlosser und kein Anwalt.

Soll heissen, ich bin nicht so firm in § Sachen.  Traurig

Das Brasilien zu den Staaten Nr. 1 zaehlen, weiss ich schon, aber was ich mit dem von dir genannten 9. § anstellen kann, ist mir noch unklar.

Ich dachte es geht bei der Aufendhaltsb. darum wie lange meine "Dann" Ehefrau hier bleiben darf.

Um die Anerkennung der Ehe machte ich mir keine Sorgen.

Vielleicht wuerde der ein oder andere noch x etwas dazu schreiben, wenn auch schon so oft getan.  Augenrollen

gruss.
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.10.2004 um 20:10:18
 
bitte bitte,     :anbet

kann jemand konkreter werden?  tippse

Ich habe "nur" noch eine Woche.   cry:

Gruss.  Daumen hoch
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.10.2004 um 22:09:52
 
Naja, konkreter geht's kaum. Ich schreib das jetzt mal
ohne §§-Bezug.

Wenn jemand, visumsfrei eingereist ist und dann danach
heiratet (egal wo) und durch die Heirat einen Rechtsanspruch
auf Erteilung einer AE hat, dann darf er/sie dies eben nach der
Einreise beantragen, ohne ausreisen zu müssen.

Zum Zeitpunkt der Beantragung der AE muss er/sie sich
dann rechtmäßig (innerhalb des visumsfreien Aufenthaltes
-3 Monate), geduldet oder gestattet (betrifft Asylbewerber)
in D aufgehalten haben (also nicht unerlaubt).

Genau das regelt § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG.

Und da kommt die ABH ned dran vorbei.

Noch Fragen?
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« Zuletzt geändert: 22.10.2004 um 22:20:35 von N/V »  
 
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.10.2004 um 20:01:20
 
Hi fonz,
vielen Dank fuer deine erneute/geduldige Answer.
Fragen habe ich jetzt erst x keine mehr. Ist deine Answer doch straiht und laesst keine Alternativen zu.

Vielleicht schreiben andere Member noch ihre eigenen Erfahrungen, Wissen, Bedenken oder einfach nur Anregungen, zu dem Thema.

Ansonsten werde ich, mit dem von dir erwaehnten §, zu meiner AB gehen.

Ich hoffe das alles klappt. Natuerlich werde ich, wie vorher auch schon x, ueber das Ergebniss berichten.

So long, Oli1.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.10.2004 um 01:05:26
 
Zitat:
Hi fonz

Smiley

Fon
z
schreibt man = fons  :bx
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.10.2004 um 10:48:24
 
Sorry fons,

ich war so sehr darauf konzentriert nicht das o nicht zu vertauschen  grin  ,das mir dies wohl durchgegangen sein muss.  Daumen hoch
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