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Schwanger-Mein Freund hat eine Duldung, keine AE (Gelesen: 12.324 mal)
Sally
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwanger-Mein Freund hat eine Duldung, keine AE
13.10.2004 um 16:45:20
 
Hallo.
Ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich bin im vierten Monat schwanger von meinem Freund. Er ist seit 2 Jahren in Deutschland, Staatsangehörigkeit ungeklärt, wegen fehlender Dokumente. Seit ca. einem Jahr hat er eine Duldung. Er hat keine Arbeitserlaubnis und wohnt auch nicht in meiner Heimatstadt, sondern in einem Heim, 2 Stunden von mir entfernt.
Frage:
Kann er abgeschoben werden?
Kann er eine Arbeitserlaubnis bekommen?
Darf er in meine Heimatstadt ziehen?
Ich kann im Moment noch nicht für ihn aufkommen, da ich noch Schülerin bin. Habe auch noch keinen eigenen Wohnsitz und bei meinen Eltern kann er auch nicht mit einziehen.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Bin am verzweifeln.
LG Sally
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Pfirsichring
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 21:12:31
 
Zitat:
Staatsangehörigkeit ungeklärt, wegen fehlender Dokumente. Kann er abgeschoben werden?


meines wissens kann niemand abgeschoben werden, solange die staatsangehörigkeit ungeklärt ist, oder Fragezeichen (lasse mich gerne eines besseren belehren)

@sally

meinst du nicht, dass dein freund vielleicht langsam mal die karten auf den tisch legen sollte und sagen sollte, welche staatsangehörigkeit er eigentlich besitzt...mit all den konsequenzen. ich könnte wirklich  explo, wenn ich mitbekomme, dass da bald ein kind auf die welt kommt und er/sie noch nicht einmal in der lage ist, für sich selbst die verantwortung zu übernehmen. wie soll denn das mal später werden?
sorry, aber das musste ich jetzt mal loswerden.
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Mick
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Antwort #2 - 14.10.2004 um 01:47:55
 
Zitat:
meines wissens kann niemand abgeschoben werden, solange die staatsangehörigkeit ungeklärt ist, oder Fragezeichen (lasse mich gerne eines besseren belehren)



Hi,
theoretisch geht es schon, da der Staat, aus dem er gekommen ist, völkerrechtlich zur Rücknahme verpflichtet sein dürfte. Das Problem sind natürlich die fehlenden Rückkehrdokumente.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
 
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ronny
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Antwort #3 - 14.10.2004 um 07:33:13
 
Hi Pfirsichring,

Zitat:
ich könnte wirklich  , wenn ich mitbekomme, dass da bald ein kind auf die welt kommt und er/sie noch nicht einmal in der lage ist, für sich selbst die verantwortung zu übernehmen. wie soll denn das mal später werden?
[beifall=beifall.gif]

Da muß ich Dir leider unumwunden zustimmen, man wird auch häufig den Verdacht nicht los, dass da ganz bewußt vorgegangen wird, um den Aufenthalt zu sichern. Das Kindchen und die unbedarfte deutsche Mutter sind da oft nur Mittel zum Zweck. motz

Viele Grüße
Ronny
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Ralf
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Antwort #4 - 14.10.2004 um 09:16:03
 
Zitat:
...und die unbedarfte deutsche Mutter ...


Jepp, auch meine Meinung. Allerdings wurde bisher nirgends erwähnt, welche Staatsangehörigkeit die werdende Mutter hat.  öhm
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Pfirsichring
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Antwort #5 - 14.10.2004 um 10:22:23
 
Zitat:
...der Staat, aus dem er gekommen ist, völkerrechtlich zur Rücknahme verpflichtet sein dürfte. Das Problem sind natürlich die fehlenden Rückkehrdokumente.


wie sieht es denn aus, wenn man nicht so genau feststellen kann, aus welchem staat er gekommen ist?
in den meisten anhoerungen bezueglich asylantrag hoert man doch die abenteuerlichsten geschichten wie und von wo der- oder diejenige nach europa gekommen sind...und so gut wie allen wurde dann merkwuerdigerweise der pass bei ankunft abgenommen. verdacht , so dass man ganz sicher ist, dass die staatsangehoerigkeit dann spaeter schwieriger festzustellen ist und damit auch eine abschiebung schwerer ist.
normalerweise werden doch von der botschaft, rueckreisedokumente ausgestellt, wenn die staatsangeherigkeit feststeht, obwohl es teilweise auch nicht so einfach ist, diese von einer botschaft zu bekommen.  :wand
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Antwort #6 - 14.10.2004 um 10:32:18
 
Zitat:
Ich kann im Moment noch nicht für ihn aufkommen, da ich noch Schülerin bin. Habe auch noch keinen eigenen Wohnsitz und bei meinen Eltern kann er auch nicht mit einziehen.


in dem fall scheint mir die mutter besonders unbedarft, aber :nixs, muss jeder selbst wissen, ob das der richtige weg ist, auch wenn das geschrei in vielen faellen nachher gross ist  [trän=traen.gif]
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Andreas78
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Antwort #7 - 14.10.2004 um 11:32:16
 
Ich vermute auch, dass hier ein Kind benutzt wird, um eine AE zu erhalten. Wenn er sich um das Kind kümmert, sollte man aber auch Unterstützung geben - im Interesse des Kindes. Deshalb hier noch ein paar Informationen:

Wenn die Mutter Deutsche ist, ist das Kind deutsch. Wird dann die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Vater hergestellt, ergibt sich für diesen ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Die familiäre Lebensgemeinschaft setzt normalerweise eine gemeinsame Wohnung voraus; vielleicht genügt es, wenn er sich erstmal bei Euch mit anmeldet und Ihr dann eine eigene Wohnung sucht. Die Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AuslGDV nach der Geburt des Kindes eingeholt werden, wenn er geduldet ist. Ab 1.1.2005 gilt das Zuwanderungsgesetz, die §§ sind andere, die Vorschriften bleiben aber gleich.
Er darf dann auch arbeiten und hat Zugang zu diversen Sozialleistungen (ALG2, Wohngeld?, Erziehungsgeld?, Kindergeld?).

Andreas
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Sally
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 13:56:12
 
Erstmal Danke für die sachlichen Informationen.
Und dann an die Leute die denken, irgenwelche Mutmaßungen anstellen zu müssen: Ihr kennt mich nicht und Ihr kennt meinen Freund nicht, könnt also die Situation gar nicht beurteilen. Gerade wegen Leuten wie euch habe ich wochenlang hin- und herüberlegt ob ich dieses Kind überhaupt bekommen soll. Aber jetzt weiss ich, dass es die richtige Entscheidung war. Schliesslich weiss ich, dass mein Freund 100% hinter mir steht, wie er es seit über eineinhalb Jahren tut. Was man ja nicht von jedem behaupten kann, auch nicht von Deutschen Staatsbürgern.
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Abu
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Antwort #9 - 14.10.2004 um 14:10:36
 
Zitat:
Ich kann im Moment noch nicht für ihn aufkommen, da ich noch Schülerin bin.

Darf man fragen, wie alt du bist?

Abu
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Sally
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Antwort #10 - 14.10.2004 um 14:19:15
 
Ja darf man.Ich bin 20.
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Ralf
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Antwort #11 - 14.10.2004 um 14:43:49
 
Zitat:
...Ihr kennt mich nicht und Ihr kennt meinen Freund nicht, könnt also die Situation gar nicht beurteilen. .....


Hallo Sally!

Genau aus diesem Grunde wurde ja hier nach verschiedenen Details gefragt, eben weil die Situation sonst nicht beurteilt werden kann. Z.B. die Frage nach deiner Staatsangehörigkeit.

Aber um es mal vorweg zu nehmen: So lange dein Freund seine wahre Identität vor den Behörden verschleiert, wird es nie etwas mit einem gesicherten Aufenthalt werden.
Als Vater eines deutschen (??) Kindes kann man durchaus ein Aufenthaltsrecht geltend machen, allerdings erst, wenn das Kind geboren ist und der Vater auch tatsächlich die Personensorge für das Kind ausübt. Dazu ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, abzugeben beim Jugendamt. Dies geht auch schon vor der Geburt, allerdings sind auch hierfür gültige Papiere erforderlich.

Fazit: Papiere besorgen und bei der Behörde vorlegen, sonst geht gar nix.
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Antwort #12 - 14.10.2004 um 14:54:35
 
@sally
so wie du die situation dargestellt hast, musste man eigentlich zwangslaeufig zu unseren schlussfolgerungen kommen. aber, wie schon gesagt, es gibt auch ausnahmen.
unsere ueberlegungen waren bestimmt auch nicht boeser absicht, sondern ich denke, dass auf diversen schreibtischen bzw. in diversen bueros schon mehrere geschichten dieser art vorgekommen sind und wo der deutsche elternteil im endeffekt nur benutzt wurde (kann genauso gut der deutsche vater sein). jedenfalls bin ich froh, dass du dir deiner sache sicher bist und du das durchziehen willst...mir persoenlich wuerde ich das nicht zutrauen!
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Hartmut_Krentz
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Antwort #13 - 14.10.2004 um 15:09:31
 
Ob Dein Freund wirklich 1oo%zig hinter Dir steht
wirst Du  spaetestens dann merken wenns richtig
schwer wird, im Moment steht er logischerweise
hinter Dir weil er mit Dir und dem gemeinsamen Kind
auch sein Aufenthaltsproblem loesen kann.
Wenn Du schreibst dass er schon 1,5 jahre hinter Dir steht, gehe ich mal davon aus, dass Du auch schon
laenger weisst dass er sich hier offenbar nicht
mit seiner richtigen Identitaet aufhaelt hast Du ihn mal
darauf angesprochen oder war dies bisher egal????
Ich kann mich ja durchaus taueschen, aber ein Kind
als Mittel zum Zweck kann ja durchaus gutgehen,
aber es gibt da genuegend andere faelle in denem
einem das Kind nur leid tun konnte.
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peku
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Antwort #14 - 14.10.2004 um 19:42:06
 

.....kann ja durchaus gutgehen,


hllo hartmut,

ich bestreite deine obvigen ausführungen.Ein KInd als M ittel zum Zweck kann durchaus gutgehen??Füpr wen denn??Eventzuell für den dann bleibeberechtigten ABER niemals für das Kind,,,oder hast du andere Erfahrungen???
Kinder sollten aus Liebe geboren und gezeugt werden und nicht aus Berechnung,da gibt es andere ege um den Aufenthalt zu sichern.
gruss peku
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