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Reicht Heiratsurkunde aus bei der Einreise? (Gelesen: 7.343 mal)
Ralph
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Reicht Heiratsurkunde aus bei der Einreise?
11.09.2004 um 17:25:40
 
Meine Frau kommt aus Hong Kong und wir sind seit zwei Jahren verheiratet. Wegen meinem Studium leben wir in Grossbritannien.
Bei Reisen nach Deutschland haben wir normalerweise unsere Heiratsurkunde mitgenommen, um Ihren Status bei der Einreise belegen zu koennen. Da Staatsangehoerige Hong Kongs (mit SAR Pass) sich aber fuer drei Monate auch ohne Visum in der BRD aufhalten koennen, wollte die aber nie jemand sehen.

Wird es ausreichen die Heiratsurkunde mitzunehmen, falls meine Frau ohne meine Begleitung nach Deutschland einreisen moechte (z.B. wenn die Aufenthaltsdauer laenger ist als drei Monate)?
Oder gibt es irgendeinen Vermerk fuer Ihren Pass, den sie in Deutschland bekommen kann? Fragezeichen

Danke im voraus fuer Eure Antworten,
Ralph
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.09.2004 um 08:34:43
 
Na da habt ihr "Glück" gehabt, daß sie aus HongKong visafrei einreisen kann, ansonsten wäre deine Frau wohl abgewiesen worden zumindest hättet ihr Schwierigkeiten gehabt.

Die Ausländerbehörde ist für die Verlängerung des Aufenthalts zuständig.

Sofern ihr nicht in D geheiratet habt, bedenkt, daß die Heiratsurkunde eine Apostille benötigt oder legalisiert werden muß, ansonsten kann sie nicht von deutschen Behörden anerkannt werden (sehr wenige Länder beispielsweise Dänemark sind davon ausgenommen)
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Abu
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Antwort #2 - 13.09.2004 um 10:21:52
 
Zitat:
Die Ausländerbehörde ist für die Verlängerung des Aufenthalts zuständig.


Wobei ich in dem geschilderten Fall...

Zitat:
Wird es ausreichen die Heiratsurkunde mitzunehmen, falls meine Frau ohne meine Begleitung nach Deutschland einreisen moechte (z.B. wenn die Aufenthaltsdauer laenger ist als drei Monate)?

... keinen Grund sehe, wieso die ABH eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen sollte.

Abu
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Marco_D.
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Antwort #3 - 13.09.2004 um 13:45:47
 
Zitat:
Wobei ich in dem geschilderten Fall...

... keinen Grund sehe, wieso die ABH eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen sollte.

Abu

Es muß ja keine AE sein, sondern sich um eine Verlängerung des Aufenthalts in der BRD.

Zweite Möglichkeit wäre natürlich schon von vorneherein ein Visum bei der Botschaft in GB mit längerer Dauer zu beantragen. Sollte dort kein Problem sein, wenn man die Heiratsurkunde vorlegt.
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Ralph
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Antwort #4 - 14.09.2004 um 01:59:53
 
Zitat:
Sofern ihr nicht in D geheiratet habt, bedenkt, daß die Heiratsurkunde eine Apostille benötigt oder legalisiert werden muß, ansonsten kann sie nicht von deutschen Behörden anerkannt werden (sehr wenige Länder beispielsweise Dänemark sind davon ausgenommen)


Geheiratet haben tatsaechlich in Deutschland, von daher also kein Problem.

Was ich eigentlich meinte war, ob es bei der Einreise im Prinzip schon richtig ist die Heiratsurkunde mitzunehmen, oder wenn nicht, was man stattdessen machen wuerde.
Wenn meine Frau zum Beispiel noch einen "alten" Hong Kong BNO  Pass, anstatt den neuen Hong Kong SAR Pass haette, waere sie noch visumspflichtig (verwirrend, aber wahr).
In dem Fall waere es dann schon wichtig vorbereitet zu sein.

Was den eigentlichen Aufenthalt angeht, wird es wohl nicht dazu kommen, dass sie laenger als drei Monate ohne mich in Deutschland bleibt. Insofern erwarte ich da keine Probleme.

Danke  :blum ,
Ralph
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Abu
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Antwort #5 - 14.09.2004 um 10:31:13
 
Zitat:
Was ich eigentlich meinte war, ob es bei der Einreise im Prinzip schon richtig ist die Heiratsurkunde mitzunehmen, oder wenn nicht, was man stattdessen machen wuerde.
Wenn meine Frau zum Beispiel noch einen "alten" Hong Kong BNO  Pass, anstatt den neuen Hong Kong SAR Pass haette, waere sie noch visumspflichtig (verwirrend, aber wahr).
In dem Fall waere es dann schon wichtig vorbereitet zu sein.

Was den eigentlichen Aufenthalt angeht, wird es wohl nicht dazu kommen, dass sie laenger als drei Monate ohne mich in Deutschland bleibt. Insofern erwarte ich da keine Probleme.


Also jetzt noch einmal ganz systematisch:

1. Da Deine Frau aufgrund Ihrer Nationalität bzw. Ihres  Passes sowieso nicht visumspflichtig ist, gibt es bei Besuchsaufenthalten bis 90 Tage keinen Grund, die Heiratsurkunde mitzunehmen.

2. Wenn Deine Frau visumspflichtig wäre, muß man zwei Fälle unterscheiden:

a. Wenn Sie alleine reisen würde, bräuchte Sie auf jeden Fall eine Visum.

b. Wenn Sie mit Dir zusammen reisen würde, würde eine Heiratsurkunde aufgrund der Rechtsprechung zur Freizügigkeit theoretisch ausreichen. Ich sage "theoretisch", weil evtl. nicht jeder Grenzbeamte (dito: Airline-Mitarbeiter) diese Rechtsprechung kennt und man deshalb das Risiko von irgendwelchen Schwierigkeiten, Verzögerungen, etc. eingeht. Von daher erscheint es mir praktisch ratsam zu sein, ein längerfristiges Touristenvisum zu beantragen und damit auch den Fall a. abzudecken.

Zum Thema  Freizügigkeit siehe auch hier:

guck http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=EU;action=di...

Abu
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Antwort #6 - 14.09.2004 um 19:55:52
 
Zitat:
b. Wenn Sie mit Dir zusammen reisen würde, würde eine Heiratsurkunde aufgrund der Rechtsprechung zur Freizügigkeit theoretisch ausreichen.


Hi Abu,

Ralph ist Deutscher und nimmt als solcher in Deutschland keine Freizügkeit im Sinne der EU-Regelungen in Anspruch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 15.09.2004 um 07:49:32
 
Zitat:
Was ich eigentlich meinte war, ob es bei der Einreise im Prinzip schon richtig ist die Heiratsurkunde mitzunehmen, oder wenn nicht, was man stattdessen machen wuerde.
Wenn meine Frau zum Beispiel noch einen "alten" Hong Kong BNO  Pass, anstatt den neuen Hong Kong SAR Pass haette, waere sie noch visumspflichtig (verwirrend, aber wahr).
In dem Fall waere es dann schon wichtig vorbereitet zu sein.

Was den eigentlichen Aufenthalt angeht, wird es wohl nicht dazu kommen, dass sie laenger als drei Monate ohne mich in Deutschland bleibt. Insofern erwarte ich da keine Probleme.

Danke  :blum ,
Ralph


Es ist vollkommen klar, dass sich Deine Frau nicht auf das Recht der Freizügigkeit berufen kann, wenn sie alleine reist. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Halbjahr muss daher ein Visum beantragt werden. Da hilft auch die Heiratsurkunde rein rechtlich gar nicht.

Bei gemeinsamen Reisen sieht dies anders aus.

Allerdings ist die Diskussion natürlich absolut theoretisch, da Deine Frau sowieso mit ihrem Pass reisen darf.

Es ist aber sicherlich nicht verkehrt, die Heiratsurkunde frei nach dem Motto "doppelt hält besser" mitzunehmen.
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Antwort #8 - 15.09.2004 um 12:26:32
 
Zitat:
Ralph ist Deutscher und nimmt als solcher in Deutschland keine Freizügkeit im Sinne der EU-Regelungen in Anspruch.


Auch nicht, wenn er - wie in diesem Fall - seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat?
Was war denn dann mit diesem Fall: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d... ?

Zitat:
Es ist aber sicherlich nicht verkehrt, die Heiratsurkunde frei nach dem Motto "doppelt hält besser" mitzunehmen.

... und dann zu verlieren  grin

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Antwort #9 - 15.09.2004 um 12:39:43
 
Zitat:
Auch nicht, wenn er - wie in diesem Fall - seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat?
Was war denn dann mit diesem Fall: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d... ?

... und dann zu verlieren  grin

Abu


Hi Abu,
ich bin davon ausgegangen, dass Du mit Deinem Posting bzgl. Begleitung des Freizügigkeitsberechtigten das MRAX-Urteil meintest. Und das betrifft eben nicht die Begleitung eines Deutschen nach Deutschland.

In dem Norwegen-Thread ging es ja darum, dass die ukrainische Ehefrau zunächst eine AE-EWG Smiley in Norwegen erhält und damit dann nach D. reist.

Im vorliegenden Fall würde mich mal interessieren, welchen Status die Ehefrau in GB hat. "SAR-Pass" sagt mir nichts, jedoch jede Menge andere. BNO, BNC uvm. Es gibt auch Inhaber von Sonderpässen aus GB die volle Freizügigkeit genießen, kommt ganz druff an, was drauf steht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 15.09.2004 um 13:42:29
 
Zitat:
"SAR-Pass" sagt mir nichts


Moin Mick!

SAR-Pass = Hong Kong  Zwinkernd
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Ralph
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Antwort #11 - 15.09.2004 um 13:54:58
 
Zitat:
In dem Norwegen-Thread ging es ja darum, dass die ukrainische Ehefrau zunächst eine AE-EWG Smiley in Norwegen erhält und damit dann nach D. reist.

Im vorliegenden Fall würde mich mal interessieren, welchen Status die Ehefrau in GB hat. "SAR-Pass" sagt mir nichts, jedoch jede Menge andere. BNO, BNC uvm. Es gibt auch Inhaber von Sonderpässen aus GB die volle Freizügigkeit genießen, kommt ganz druff an, was drauf steht.


Hallo Mick,

Zu unserem Status in GB:  Meine Frau hat hier eine 'family permit' vom Home Office. Um die zu bekommen musste ich eine 'UK residence permit' beantragen, die sie miteinschliesst. Wenn ich alleine in GB waere, haette ich wegen Freizuegigkeit natuerlich keine residence permit beantragt.

SAR steht fuer Special Administrative Region, den Status welchen Hong Kong nach dem "handover" and die VR China 1997 bekommen hat. Interessanterweise besteht fuer den SAR Pass keine Visumspflicht in Deutschland mehr, fuer den British National Overseas (BNO) Pass aber immer noch. Ist aber im Prinzip kein Problem, da BNO Inhaber einfach den (neueren) SAR Pass beantragen koennen.

Schoene Gruesse und vielen Dank an alle fuer die spannenden Beitraege.

Ralph
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Antwort #12 - 15.09.2004 um 15:23:09
 
@r+r

Oki, jetzt habe ich es. Im offiziellen Pass-Anerkennungsschreiben wird er "HKSAE-Pass" genannt. Ist wohl ein Schreibfehler, müsste "HKSAR" heißen. Also: Helikopter Save and Rescue.

Nach EU-Visumsverordnung besteht für Inhaber dieser Pässe keine Visumspflicht. Damit ist das Mitführen der Heiratsurkunde beim Grenzübertritt überflüssig.

Sollte ein längerfristiger Aufenthalt angestrebt werden, wäre es wie bei jedem Positivstaater, der nicht zur EU gehört, bzw. nicht mit einem Freizügigkeitsberechtigten (MRAX) nach D. einreisen möchte:

Grundsätzlich hat die Einreise mit entsprechendem Visum zu erfolgen. Auf die §§ 8 I Nr. 1, 9 I Nr. 1 AuslG wird hingewiesen Zwinkernd
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