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Wohnsitz (und freundin) in D. behalten (Gelesen: 2.760 mal)
aalvarez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.08.2004 um 10:47:39
 
Hallo!

In einigen Tagen muss Ich entscheiden ob Ich eine tätigkeit als Berater in GB nehme, die Tätigkeit kann auch aufenthalte in anderen Länder umfassen.  Ich habe eine befristete AE, bin seit 4 jahren in D als arbeitnehmer, und habe eine Einheimische freundin.

Wenn Ich diese tätigkeit aufnehme dann würde ich anfang Januar nach GB 'umziehen' und Ich nehme an dass meine AE entfallen würde.  Es quellt mir zu denken das Ich ein Visum beantragen muss wenn Ich meine Freundin, oder meine Freunde sehen will, und es wäre auch doof nur deshalb zu Heiraten. Ich würde gerne meine AE behalten, und wie ich das sehe es konnte eine art von Ermessensentscheidung in Frage kommen. 

Ist das überhaupt Möglich?  Habe ich schlechte Karten?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.08.2004 um 14:20:28
 
Zitat:
Ich nehme an dass meine AE entfallen würde.


Das ist korrekt. Vgl. § 44 Abs. 1 AuslG:
"Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt ..., wenn der Ausländer ... 2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ..."

Zitat:
Es quellt mir zu denken das Ich ein Visum beantragen muss wenn Ich meine Freundin, oder meine Freunde sehen will,


Vielleicht gibt es die Möglichkeit, ein längerfristiges Visum zu bekommen? Würde ich mal mit der deutschen Botschaft in London checken...

Zitat:
und es wäre auch doof nur deshalb zu Heiraten.


Das wäre wirklich doof  kopfhau, denn Deine AE würde trotzdem erlöschen. Der einzige Unterschied wäre, daß es bei einem erneuten Umzug nach Deutschland kein Problem wäre, wieder eine AE zu erhalten...

Zitat:
Ich würde gerne meine AE behalten, und wie ich das sehe es konnte eine art von Ermessensentscheidung in Frage kommen.  

Ist das überhaupt Möglich?  Habe ich schlechte Karten?


Ich bin da eher skeptisch. Aber vielleicht wissen die Forums-Profis was...

Abu
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aalvarez
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Alles wird Gut?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.08.2004 um 22:23:27
 
Hi Abu,

Danke für deine antwort, da ich fest an Murphy's Laws glaube, habe ich mich langsam mit eine negative ergebnis abgefunden.  Ich werde einfach (zur AB) gehen und fragen, vielleicht ist es doch möglich mit ein längerfristiges Visum das ich am we zu meiner Freundin komme, zumindestens vorübergehend.

Was mich aber neugierig macht ist ... da alles in Januar passiert, gäbe es vielleicht änderungen was der ZuwG. betrifft?

Viele Grüße,
A
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.08.2004 um 10:26:15
 
Zitat:
Was mich aber neugierig macht ist ... da alles in Januar passiert, gäbe es vielleicht änderungen was der ZuwG. betrifft?


Die Grundregelung bleibt unverändert. Vgl. $ 51 Abs. 1 AufenthG: "Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: ... 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ..."

Dann gibt es allerdings eine neue Ausnahmeregelung, die Dir aber wahrscheinlich nicht weiterhilft  Griesgrämig. Vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG: "... Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 ... . Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Das würde Dir anscheinend nur weiterhelfen, wenn Du bis zum Umzug im Januar
a) eine Niederlassungserlaubnis hättest (was wohl nicht der Fall ist, denn zumindest im Moment hast Du keine unbefristete AE; oder wird sich da dieses Jahr noch was tun?)
b) verheiratet wärst (was du ja eigentlich nicht willst)
c) in ehelicher Lebensgemeinschaft mit Deiner Frau leben würdest (was man - sofern Du alleine nach UK gehen würdest - trotz Heirat zumindest in Zweifel ziehen könnte).


Zitat:
Ich werde einfach (zur AB) gehen

Du könntest natürlich versuchen, die ABH davon zu überzeugen, daß Du nur vorübergehend nach UK gehst. Wenn Du dann zumindest alle 6 Monate wieder einreist, würde Deine AE nicht verfallen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Indizien hierfür könnten z. B. sein: Befristeter Arbeitsvertrag in UK, Wohnung in D wird beibehalten, langjährige Freundin (oder besser: Verlobte  Zwinkernd)bleibt in Deutschland, etc.. Letztendlich wird es wohl auf Deine Überzeugungsfähigkeit ankommen. Zumindest sollte es möglich sein, hierüber eine evtl. Probezeit zu überbrücken.

Viel Glück  Daumen hoch

Abu 

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aalvarez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.08.2004 um 14:53:25
 
Ich war gestern da, hat aber das ganze nicht so viel gebracht.  Für eine NE würden mir 5 monaten fehlen.  Griesgrämig

Aber nochmals vielen Dank für deine Antworten.  Daumen hoch

A.
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