Zitat:Was mich aber neugierig macht ist ... da alles in Januar passiert, gäbe es vielleicht änderungen was der ZuwG. betrifft?
Die Grundregelung bleibt unverändert. Vgl. $ 51 Abs. 1
AufenthG: "Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: ... 6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, ..."
Dann gibt es allerdings eine neue Ausnahmeregelung, die Dir aber wahrscheinlich nicht weiterhilft
. Vgl. § 51 Abs. 2
AufenthG: "... Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 ... . Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
Das würde Dir anscheinend nur weiterhelfen, wenn Du bis zum Umzug im Januar
a) eine Niederlassungserlaubnis hättest (was wohl nicht der Fall ist, denn zumindest im Moment hast Du keine unbefristete
AE; oder wird sich da dieses Jahr noch was tun?)
b) verheiratet wärst (was du ja eigentlich nicht willst)
c) in ehelicher Lebensgemeinschaft mit Deiner Frau leben würdest (was man - sofern Du alleine nach UK gehen würdest - trotz Heirat zumindest in Zweifel ziehen könnte).
Zitat:Ich werde einfach (zur AB) gehen
Du könntest natürlich versuchen, die
ABH davon zu überzeugen, daß Du nur vorübergehend nach UK gehst. Wenn Du dann zumindest alle 6 Monate wieder einreist, würde Deine
AE nicht verfallen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3
AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Indizien hierfür könnten z. B. sein: Befristeter Arbeitsvertrag in UK, Wohnung in D wird beibehalten, langjährige Freundin (oder besser: Verlobte
)bleibt in Deutschland, etc.. Letztendlich wird es wohl auf Deine Überzeugungsfähigkeit ankommen. Zumindest sollte es möglich sein, hierüber eine evtl. Probezeit zu überbrücken.
Viel Glück
Abu