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Erfolglose Passbeschaffungsmaßnahmen wegen Straft. (Gelesen: 5.929 mal)
Mary
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05.08.2004 um 13:18:58
 
Hallo,
ich hoffe sehr dass mir einer von Euch helfen kann, ich weiß nicht mehr ein noch aus.
Seit 1997 bin ich mit einem rumänischen Staatsangeh. verheirat, seit Nov. 1997 leben wir zusammen in Deutschland. Mein Mann hat die unbefr. AE, geht einer regelmäßigen beschäftigung nach und hat auch keine Eintragungen im Führungszeugnis (hier).
So, nun kommt der Haken, mit 19 hat er im Heimatland zwei geringfügige Straftaten begangen (Diebstahl - 1x zigaretten und das zweite mal mit einem seiner Kumpel irgend so eine Plastikstatue) und ist dafür 1998 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 31/2 jahren verurteilt worden. Ich muss dazu sagen, wir wußten damals nicht von dem Gerichtstermin. Da sein pass abgelaufen ist, haben wir einen neuen beantragt, dies wurde abgelehnt, da er ja verurteilt wurde und die Strafe nicht verbüßt hat. Nun haben wir bei der Ausländerbehörde gefragt, ob die Möglichkeit besteht ein Ausweisersatz zu beantragen (kein Reisedokument), das geht unter keinen umständen. So, nun stehen wir da, kein gültiges Ausweispapier. Wir wissen einfach nicht mehr weiter... was für Konsequenzen hat das für uns?? Was kann im schlimmsten Fall passieren??

Es wäre nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Grüße Mary
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Antwort #1 - 05.08.2004 um 14:51:18
 
hallo mary,

die nicht austellung eines passes in diesem fall ist nicht zulässig.der richtige Weg wäre ihn per Auslieferubngsersuchen zur Strafvollstreckung nach Hause zu holen".
Wenn die Botschaft aus diesem Grunde kein Pass austellt eröffnet dies (nach meiner Meinung)die Möglichkeit für DE einen Passersatz auszustellen.
Ich denke eine gültige AE hat er noch??
gruss peku
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Mary
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Antwort #2 - 05.08.2004 um 16:05:32
 
hallo peku,

vielen dank für die schnelle Antwort. Ja, er hat eine unbefristete AE, nur die ABH hat nur gemeint die könnte sie auch widerrufen.


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Mick
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Antwort #3 - 05.08.2004 um 16:25:05
 
Zitat:
hallo mary,

die nicht austellung eines passes in diesem fall ist nicht zulässig.der richtige Weg wäre ihn per Auslieferubngsersuchen zur Strafvollstreckung nach Hause zu holen".


Hi Peku,
kennst Du das rumänische Passgesetz? Könnte es da Passversagungsgründe geben, z.B. für den Fall, dass sich jemand der Strafvollstreckung entzieht?

Zitat:
Wenn die Botschaft aus diesem Grunde kein Pass austellt eröffnet dies (nach meiner Meinung)die Möglichkeit für DE einen Passersatz auszustellen.
Ich denke eine gültige AE hat er noch??
gruss peku


Die alles entscheidende Frage wird sein, ob das Verlangen der rumänischen Behörden, die Haft anzutreten, zumutbar ist. Sofern die ABH dieses bejaht ist tatsächlich der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis denkbar.
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Antwort #4 - 05.08.2004 um 16:59:21
 
hmm...hallo mick,

tatsächlich habe ich natürlich keine kenntniss über das rumänische Recht.

Allerdings denke ich schon das wir mit dem Staat Rumänien Auslieferungsabkommen haben.Wenn dem so ist dann bleibt kein rechtsfreier raum um "über den Umweg der Passversagung" eine Heimreise nach Rumänien zu erzwingen.(Sozusagen über den weg der Passversagung die Deutschen zu veranlassen ihn auszuweisen).Dies wäre zwar das gebe ich zu ein sicherlich anwendbarer rechtlicher Trick (der fast von mir kommen könnte hahaha) aber eigentlich sind wir ja ein Rechtsstaat Fragezeichen Smiley Smiley

gruss peku
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Antwort #5 - 05.08.2004 um 17:04:36
 
hallo,
wie ich fast vermutete sind wir ein Rechtsstaat und die Frage der Ausliefrung mit rumänien ist hier geregelt:

gruss peku
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Mick
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Antwort #6 - 05.08.2004 um 17:28:33
 
Zitat:
hmm...hallo mick,

tatsächlich habe ich natürlich keine kenntniss über das rumänische Recht.

Allerdings denke ich schon das wir mit dem Staat Rumänien Auslieferungsabkommen haben.Wenn dem so ist dann bleibt kein rechtsfreier raum um "über den Umweg der Passversagung" eine Heimreise nach Rumänien zu erzwingen.(Sozusagen über den weg der Passversagung die Deutschen zu veranlassen ihn auszuweisen).Dies wäre zwar das gebe ich zu ein sicherlich anwendbarer rechtlicher Trick (der fast von mir kommen könnte hahaha) aber eigentlich sind wir ja ein Rechtsstaat Fragezeichen Smiley Smiley

gruss peku



Hi Peku,
das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun.
Ich zitiere mal aus dem deutschen Passgesetz:

Zitat:
PaßG 1986 § 7 Paßversagung

(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
[...]
2.  sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder
der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn
schweben, entziehen will;
[...]


Du siehst, auch in einem Rechtsstaat gibt es Vorschriften, die das beinhalten, was ich angedacht habe. In letzter Konsequenz kann das durchaus zur Folge haben, dass der Aufenthalt in einem anderen Staat wegen der Passlosigkeit zu beenden ist.

Im voliegenden Fall des Rumänen wird die Behörde prüfen, ob der Betroffene es zu vertreten hat, dass er keinen Pass besitzt und ob es ihm zuzumuten ist, sich einen zu beschaffen. Im Grunde kann die Tatsache, dass der Pass wegen des Entzuges vor der Strafvollstreckung versagt wird, nicht dazu führen, von der Durchsetzung der Passpflicht abzusehen. Gleiches gilt übrigens auch für den Antritt zum Wehrdienst. Ggf. kann das Ganze im Einzelfall auch anders bewertet werden.

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Antwort #7 - 05.08.2004 um 18:28:42
 
Also mal angenommen, ein Anwalt würde was zur zumutbarkeit an die ABH schreiben, diese trotzdem der Meinung ist, dass es dem Ausländer zumutbar ist, was könnte dann Eurer Meinung nach passieren?

Die unbefristete AE widerrufen, was dann?? Gibt es keinen besonderen Ausweisschutz für Ausländer mit deutsche Ehegatten??

Ich glaube im deutschen Passgesetz gibt es auch einen Abs. 2 bei der Passversagung, dass in besonderen Fällen von einer Passversagung abgesehen werden kann. 

Soweit ich weiß gibt es die wohl im rumänischen Recht nicht.
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Antwort #8 - 05.08.2004 um 18:40:17
 
Hi Mary,

ich will das mal am Beispiel des Wehrdienstes festmachen. Wenn dieser nicht erfüllt wird, verweigert der Heimatstaat auch oftmals den Nationalpass. Dann ein Reisedokument auszustellen, wäre ein Eingriff in die Passhoheit des anderen Staates, der grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre. In letzter Konsequenz würde auch die Aufenthaltserlaubnis widerrufen und die Ausreiseverfplichtung durchgesetzt.

Die Verwaltungsvorschriften sehen hier z.B. eine Ausnahme vor. Dort steht in etwa, dass die Passbeschaffung nicht zumutbar ist, wenn die Ausstellung des Passes von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht wird, eine Ehe besteht und ein Kind im Haushalt lebt. Im Umkehrschluss bedeutet dieses: Wenn kein Kind da ist, wird die Ableistung des Wehrdienstes zwecks anschließender Erlangung des Passes auch bei dt-verheirateten zugemutet.

Ich denke, die Geschichte kann analog angewendet werden. Allerdings stellt sich für mich auch die Frage, inwieweit die Bestrafung verhältnismäßig war. Auch dieses wird in einer zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. Die können wir hier allerdings nicht vorweg nehmen.
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Antwort #9 - 06.08.2004 um 14:49:52
 
Hallo Mick,
in der Durchführungsverordnung ist bei der Ableistung des Wehrdienstes doch auch geregelt, dass Wehrdienst nicht abzuleisten ist wenn man mit einer Deutschen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, fünf Jahre in Deutschland gelebt hat und das 35. lebensjahr erreicht hat. Also hab ich wenigstens gedacht, dass die ABH die Richtung prüft und dann natürlich die Schwere der Tat statt Lebensalter.... aber gut, ist Ermessen der ABH.
Was ist allerdings nicht ganz verstehe, wir wollten erstmals um die ganzen Umstände zu klären erstmals einen Ausweisersatz, ich weiß nicht so recht, hab ich das falsch verstanden???? Ich bin immer davon ausgegangen, dass Ausweisersatz und Reisedokument zweierlei Sachen sind - beim Ausweisersatz wird auch nicht in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen. 
Inwieweit die Bestrafung verhältnismäßig war ist natürlich zu klären. Aber es wird davon ausgegangen "selber schuld" also schau wie Du das geregelt bekommst und wie hieß es so schön "es wird wohl hart sein, aber danach ist es um so schöner", konnt komischerweise nicht drüber lachen.
Wir haben jetzt auch einen Anwalt,  der im schriftlichen Kontakt mit der rum. Botschaft steht.

Wißt ihr, es es interessant was ich in einem Urteil gefunden habe:
Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Urteile des Amtsgericht E.... vom 08.06.1989, vom 19.09.1989, vom 22.08.1990, vom 09.10.1992, vom 03.11.1993, vom 27.07.1994, vom 13.12.1995 überwiegend   wegen Diebstahls, in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung. In allen diesen Fällen wurde eine Jugendstrafe bzw. ein Jugendarrest verhängt. Am 30.01.1996 ist der Kläger vom Amtsgericht K...... wegen gemeinschaftlichem Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und durch Urteil des Landgerichts W........ vom 05.05.1998 wegen des gleichen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Weitere Straftaten sind nicht bekannt.
Der Kläger besitzt keine Schulausbildung und hat keinen Beruf erlernt. Er ist im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, die regelmäßig alle drei Monate verlängert wird."

jetzt schaut Euch doch mal an, was der schon alles angestellt hat und immer wieder Bewährung...tja die sind die rum. Strafmaße Welten dagegen... aber was solls.

Möchte mich bei Euch auch für die vielen Beiträge bedanken!!!






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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.08.2004 um 15:16:23
 
Hi,

ich hätte da noch eine Bitte, kann mir jemand sagen, was die u.g. Ausführung im Klartext bedeutet - aus der Verwaltungsvorschrift :

43.2                  Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung bei Familienangehörigen


43.2.1               Dem Widerruf nach § 43 Abs. 2 steht nur ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen, der dem Familienangehörigen ausschließlich aus eigenem Recht (§ 19) zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten abgeleitet ist. In den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 liegt ein Anspruch nicht vor. Ein auf § 25 Abs. 1 oder § 27 Abs. 4 gestützter Anspruch steht daher einem Widerruf nicht entgegen. Der Widerruf erübrigt sich, wenn der Ehegatte des ehemaligen Flüchtlings selbst alle Voraussetzungen des § 24 bzw. des § 27 Abs. 2 erfüllt. Keine abgeleiteten, sondern eigene Ansprüche sind die nach § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 sowie die durch Eheschließung der Kinder des ehemaligen Flüchtlings mit einem Dritten erworbenen Ansprüche auf Aufenthaltsgewährung.



43.2.2               Über den Widerruf nach Absatz 2 wird nach Ermessen entschieden. Dabei hat die Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt des ehemaligen Flüchtlings unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf kommt insbesondere bei volljährig gewordenen Kindern in Betracht, die ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden haben und mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 erfüllt haben werden. Andererseits ist bei Familienangehörigen, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzen und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht erfüllen, grundsätzlich der Widerruf geboten, da die Aufenthaltsbefugnis stets ein zunächst vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.

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Nilats_Fesoj
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Antwort #11 - 08.08.2004 um 22:58:12
 
Also, ich denke nicht, dass es in Ordnung ist, dass die rum. Behörden keien Pass ausstellen.
Ich denke auch nicht, dass es so einfach für die ABH sein dürfte, die unbefristete AE zu widerrufen, nur weil kein Pass mehr vorhanden ist.
Ich denke erst recht nicht, dass eine Ausweisung erfolgen könnte. Auch bei Passlosigkeit dürfte der Ehegatte eines deutchn besonderen Ausweisungsschutz geniessen, sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht.
Jedoch glaube ich nicht, dass irgendeine Aussicht besteht, von deutschen behörden ein Ausweisdokument zu bekommen.
Zu prüfen wäre sicherlich, ob das Urteil damals keine Verfahrensfehler enthält (Abwesenheit des Beschuldigten, etc.) und nicht deshalb nichtig oder reviderbar ist.
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