Zitat:"Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend." (§ 49 Abs. 2 S. 3 der bundesweit geltenden Dienstanweisung für die Standesbeamten)
Wenn also zwar keine Personenstandsurkunde aber ein Pass des Herkunftsstaates mit (auch) lateinischer Schrift vorliegt, ist die darin getroffene Schreibweise für die deutschen Behörden bindend. Den deutschen Behörden steht es nicht zu, eine bereits durch den Herkunftsstaat getroffene Regelung zur lateinischen Schreibweise des Namens zu ignorieren bzw. zu ändern.
Stimmt, hatte so etwas auch irgendwie im Hinterkopf, nur nicht gleich gefunden.
Das Problem ist nur (naja, bei russischen Pässen wohl nicht, eher bei solchen aus dem arabischen Raum), dass solche Eintragungen im Pass oft handschriftlich sind, also oft nicht so einfach lesbar und man auch oft nicht 100 % sicher sein kann, dass diese nicht verändert wurden. Außerdem ergeben sich so gelegentlich verschiedene Schreibweisen bei Mitgliedern derselben Familie.
Ich hatte daher mehr an die Regelung gedacht, die im Einbürgerungsrecht gilt und wie sie im verlinkten Thread genannt wird. Die obige Regelung gilt ja nur für Standesbeamte. Im Einbürgerungsrecht sind die ausländischen Personenstandsurkunden lt. Übersetzung nach ISO-Norm maßgeblich, es sei denn, dass z.B. bereits ein deutsches Familienbuch angelegt wurde. Dann ist die darin festgelegte Schreibweise maßgeblich.