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Namensrecht / Iso-Transliterationsnorm (Gelesen: 8.029 mal)
Fredchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.08.2004 um 10:31:08
 
So nun ist es soweit,
die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses liegt vor und der Hochzeitstermin ist gemacht.  Smiley
Meine Verlobte kommt aus Russland. Das Standesamt besteht/bestand bei der Anmeldung zur Eheschließung auf der Namensschreibweise nach Iso-Transliterationsnorm. Im Reisepass, der u.a. später zur Legitimation verwendet wird ist jedoch eine andere Schreibweise (Russische und Lateinische Variante) aufgeführt.
Meine zukünftige Frau wird Ihren Namen beibehalten nach der Hochzeit, d.h. wir werden keine Erklärung zum geführten Namen abgeben. Wird es nicht später Probleme geben, z.B. bei der Vorlage der deutschen Meldebescheinigung in der Russischen Botschaft?

Es soll die Möglichkeit geben die Schreibweise vom Reisepass zu übernehmen. Nur warum "weigert" sich das Standesamt?
Was kann ich jetzt noch tun?

Vielen Dank! ! !

Euer Fredchen_12
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Ralf
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Antwort #1 - 04.08.2004 um 10:55:52
 
Hallo!

Entscheidend für die Schreibweise von Namen sind immer die Personenstandsurkunden, ein Pass ist jedoch keine Personenstandsurkunde.
Bei fremdsprachigen Urkunden ist die Übersetzung nach der ISO-Norm maßgeblich.

Siehe dazu auch
hier
mal nach.
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Brian
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Antwort #2 - 04.08.2004 um 12:13:03
 
Klar, Schreibweise ergibt sich grundsätzlich aus Personenstandsurkunden. Liegen diese nur in nicht lateinischer Schrift vor, erfolgt Transliteration nach ISO-Norm.

Aber:

"Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend." (§ 49 Abs. 2 S. 3 der bundesweit geltenden Dienstanweisung für die Standesbeamten)

Wenn also zwar keine Personenstandsurkunde aber ein Pass des Herkunftsstaates mit (auch) lateinischer Schrift vorliegt, ist die darin getroffene Schreibweise für die deutschen Behörden bindend. Den deutschen Behörden steht es nicht zu, eine bereits durch den Herkunftsstaat getroffene Regelung zur lateinischen Schreibweise des Namens zu ignorieren bzw. zu ändern.
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Ralf
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Antwort #3 - 04.08.2004 um 12:33:04
 
Zitat:
"Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend." (§ 49 Abs. 2 S. 3 der bundesweit geltenden Dienstanweisung für die Standesbeamten)

Wenn also zwar keine Personenstandsurkunde aber ein Pass des Herkunftsstaates mit (auch) lateinischer Schrift vorliegt, ist die darin getroffene Schreibweise für die deutschen Behörden bindend. Den deutschen Behörden steht es nicht zu, eine bereits durch den Herkunftsstaat getroffene Regelung zur lateinischen Schreibweise des Namens zu ignorieren bzw. zu ändern.


Stimmt, hatte so etwas auch irgendwie im Hinterkopf, nur nicht gleich gefunden.
Das Problem ist nur (naja, bei russischen Pässen wohl nicht, eher bei solchen aus dem arabischen Raum), dass solche Eintragungen im Pass oft handschriftlich sind, also oft nicht so einfach lesbar und man auch oft nicht 100 % sicher sein kann, dass diese nicht verändert wurden. Außerdem ergeben sich so gelegentlich verschiedene Schreibweisen bei Mitgliedern derselben Familie.

Ich hatte daher mehr an die Regelung gedacht, die im Einbürgerungsrecht gilt und wie sie im verlinkten Thread genannt wird. Die obige Regelung gilt ja nur für Standesbeamte. Im Einbürgerungsrecht sind die ausländischen Personenstandsurkunden lt. Übersetzung nach ISO-Norm maßgeblich, es sei denn, dass z.B. bereits ein deutsches Familienbuch angelegt wurde. Dann ist die darin festgelegte Schreibweise maßgeblich.
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peku
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Antwort #4 - 04.08.2004 um 18:12:31
 
nur so eine Anmerkung

bei *Übersetzungen aus dem armenischen bringt der Übersetzer immer den Iso Vermerk an und trotzdem gibt es oftmals zwei Varianten grade bei den familiennamen die fast immer mit yan oder ian oder jan enden.Dann weist der Übersetzer auf die diversen Möglichkeiten hin.
gruss peku
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Antwort #5 - 05.08.2004 um 12:52:25
 
Zitat:
Im Einbürgerungsrecht sind die ausländischen Personenstandsurkunden lt. Übersetzung nach ISO-Norm maßgeblich, es sei denn, dass z.B. bereits ein deutsches Familienbuch angelegt wurde.


Das wird scheinbar nicht überall so gemacht. Ich habe bei der Einbürgerungsbehörde (RP Darmstadt) schriftlich beantragt, die Schreibweise meines Vor- und Nachnamen aus dem Reisepass in der Einbürgerungsurkunde zu verwenden. So wurde es am Ende auch gemacht.
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Ralf
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Antwort #6 - 05.08.2004 um 13:05:30
 
Zitat:
Das wird scheinbar nicht überall so gemacht. Ich habe bei der Einbürgerungsbehörde (RP Darmstadt) schriftlich beantragt, die Schreibweise meines Vor- und Nachnamen aus dem Reisepass in der Einbürgerungsurkunde zu verwenden. So wurde es am Ende auch gemacht.


Ja, mangels bundeseinheitlicher Regelungen ist das meist durch Erlasse der obersten Landesbehörden geregelt, und Ausnahmen sind wie so oft auch möglich.
Letztlich ist ja die Einbürgerungsurkunde keine Personenstandsurkunde, sondern sie bescheinigt lediglich den Erwerb der Staatsangehörigkeit und nicht die verbindliche Namens-Schreibweise. Richtig ausgefüllt sollte sie natürlich trotzdem sein. Smiley
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Fredchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.08.2004 um 21:36:57
 
Zitat:
"Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend." (§ 49 Abs. 2 S. 3 der bundesweit geltenden Dienstanweisung für die Standesbeamten)

Wenn also zwar keine Personenstandsurkunde aber ein Pass des Herkunftsstaates mit (auch) lateinischer Schrift vorliegt, ist die darin getroffene Schreibweise für die deutschen Behörden bindend. Den deutschen Behörden steht es nicht zu, eine bereits durch den Herkunftsstaat getroffene Regelung zur lateinischen Schreibweise des Namens zu ignorieren bzw. zu ändern.

Danke für das viele Feedback ! ! !

Hm, das Problem ist, dass sowohl die Geburtsurkunde mit Übersetung gemäß Iso-Transliterationsnorm vorlag als auch der Reisepass. Das Standesamt hat ausdrücklich auf der Schreibweise bestanden, gemäß Iso obwohl im Reisepass bereits eine "Übersetzung" erfolgt ist, wie in Russischen Reisepässen üblich.
Wir haben wie gesagt die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Was können wir jetzt noch tun ohne dass diese hinfällig wird?

Das Standesamt mit der Dienstanweisung konfrontieren?

Bis bald


Euer Fredchen_12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 06.08.2004 um 22:08:05
 
Die Übersetzung der Geburtsurkunde wird ja nicht vom Herkunftsstaat sein sondern von einem Übersetzer. Der Pass ist aber vom Staat. Also hat der Herkunftstaat bezüglich der lateinischen Schreibweise eine Regelung getroffen und die gilt dann für den / die Staatsangehörige/n, auch wenn sie nicht der ISO-Norm entspricht.

Die Dienstanweisung ist sozusagen die Bibel der Standesbeamten. Allerdings ist sie auch so umfangreich, dass nicht jeder immer jeden Absatz kennt. Ich würd da 
mal drauf hinweisen.

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Fredchen
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Antwort #9 - 06.08.2004 um 22:31:12
 
Zitat:
Die Übersetzung der Geburtsurkunde wird ja nicht vom Herkunftsstaat sein sondern von einem Übersetzer. Der Pass ist aber vom Staat. Also hat der Herkunftstaat bezüglich der lateinischen Schreibweise eine Regelung getroffen und die gilt dann für den / die Staatsangehörige/n, auch wenn sie nicht der ISO-Norm entspricht.

Die Dienstanweisung ist sozusagen die Bibel der Standesbeamten. Allerdings ist sie auch so umfangreich, dass nicht jeder immer jeden Absatz kennt. Ich würd da  
mal drauf hinweisen.


Auch hier erst einmal Danke für den Kommentar:

Ist dann die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vom OLG hinfällig?

Will wegen ein paar veränderten Buchstaben nun nicht alles riskieren, so kurz vor der Hochzeit. Nur später gibt es sicherlich Probleme, da man sich ja nun mal mit seinem Pass ausweist und z.B. in den Meldeunterlagen steht dann ein anderer Name?
Und die "neue" Schreibweise ist halt gräuselig  Griesgrämig

Bis bald


Euer Fredchen_12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 06.08.2004 um 23:01:53
 
Hab jetzt erst realisiert, dass die Befreiung vom OLG ja bereits vorliegt. Nach meiner Erfahrung sind die Bearbeiter beim OLG schon sehr genau. Wundert mich etwas, dass die nicht auf die unterschiedliche Schreibweise gestossen sind und korrigiert haben. Ruf doch mal da an und frag nach. Wenn die was übersehen haben, werden die das bestimmt schnell korrigieren. Und wenn die erste Befreiung richtig ist, werden sie es dir erklären.

Mehr fällt mir dazu auch nicht ein.
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Antwort #11 - 06.08.2004 um 23:04:54
 
Hallo!

Zitat:
Ist dann die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vom OLG hinfällig?


Sicherlich nicht, denn das Ehefähigkeitszeugnis ist ja nicht wegen der Schreibweise des Namens erforderlich, sondern, wie der Name schon sagt, wegen der Ehefähigkeit. Es wird also geprüft, ob Hinderungsgründe für eine Ehe vorliegen.
Das gleiche gilt für das Verfahren für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

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Fredchen
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Antwort #12 - 08.08.2004 um 07:49:31
 
Nun habe ich nich die große Erfahrung in Foren.
Ich versuche es trotzdem einmal:

VIELEN DANK an ALLE, die sich mit meinem Problem beschäftigt haben. Vielleicht war es schon jetzt und ist es in der Zukunft für andere hilfreich.

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Bis bald


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