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Unterhalt für Frau und Kind (Gelesen: 3.976 mal)
Mpererwe
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unterhalt für Frau und Kind
30.07.2004 um 08:49:21
 
Hallo liebe Leute , Ich habe da mal eine wichtige Frage.
Bin verheiratet mit einer Afrikanerin und wir haben einen gemeinsamen Sohn. Frau und Sohn ist vor 1 Jahr und 7 Monate zurück in Ihr Land. Sohn ist in Deutschland geboren. Schicke jeden Monat Unterhalt für meinen Sohn. Jetzt will meine Frau immer mehr Geld. Wenn ich meinen Sohn sehen möchte stellt Sie tierisch hohe Anforderungen( Geld) Das ging soweit das Sie mich in Ihrem Land verhaften lassen hat, mit der Begründung ich würde Ihr kein Geld schicken für unseren Sohn. Natürlich hatte ich keine Quittungen bzw. Einzahlungsbelege dabei. War ein riesen Aufwand das nach Afrika sich schicken zu lassen um wieder frei zu kommen. In einer Scheidung willigt sie auch nicht ein.( keine Ahnung wie mein derzeitiges leben weiter gehen soll)
Jetzt meine Frage welchen Anspruch hat meine Frau und mein Sohn im Ausland eigentlich auf Unterhalt. Bestehen überhaupt Ansprüche??
Für ein paar korrekte Auskünfte oder Zahlen wäre ich mehr als Dankbar.
Gruß Walter
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 30.07.2004 um 09:26:12
 
Hallo Walter!

Dieses Problem hat ja nun wenig mit Ausländerrecht zu tun, sondern eher mit Familienrecht. Dazu empfehle ich mal das Forum von:

binational-in.de
.

Außerdem solltest du dich dringend mal an einen Anwalt für Familienrecht wenden.
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 30.07.2004 um 09:40:42
 
Mpererwe,
Ich denke, daß Deine Frau und Dein Kind prinzipiell auch im Ausland unterhaltsberechtigt sind; ob sie diesen Anspruch auch praktisch durchsetzen können, ist die andere Frage.
Zur Höhe des Unterhalts: Ehegatten- und Kindesunterhalt innerhalb von Deutschland werden üblicherweise aus der sog. Düsseldorfer Tabelle abgeleitet. Siehe hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm ;  
Im Zusammenhang Ehegattenunterhalt habe ich mal gelesen, daß der niedriger ausfallen kann, wenn der/die Ex im Ausland lebt, da die dortigen, evtl. niedrigeren Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.
Aber mal eine grundsätzliche Frage: Dein Hauptproblem scheinen ja wohl die Erpressungen im Zusammenhang mit Kontakten zu Deinem Kind zu sein. Glaubst Du wirklich, daß das Problem gelöst werden kann, in dem Du Dich an deutsche Rechtsvorschriften hinsichtlich Unterhalt hältst? Deine Frau wird da wohl ganz andere Maßstäbe anlegen...
Einen Tip hab' ich ja noch:
Anscheinend kann Unterhalt an Kinder im Ausland - im Gegensatz zu Unterhalt an Kinder im Inland - als außergewöhnliche Belastung (§33 a Abs. 1 EStG) steuerlich gemacht werden.
Abu
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Hartmut_Krentz
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Beiträge: 449
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 30.07.2004 um 10:38:01
 
Sagen wir es dochmal ganz offen un drastisch, die
Frau benutzt das gemeinsame Kind um mit den
"Unterhaltszahlungen" in Nigeria ihre warscheinlich
nicht kleine familie zu alimentieren!!!
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Malik
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Beiträge: 26
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.07.2004 um 11:29:10
 
Ja Hartmut, das ist wohl nicht anzweifelbar.
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eishennig
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.07.2004 um 13:53:03
 
Hallo Walter,

besorg Dir einen Anwalt der sich mit Familienrecht und internationalem Privatrecht auskennt. Sonst kannst Du gnadenlos über den Tisch gezogen werden.
Wenn Du keinen Unterhalt mehr zahlst kann Deine Frau einen Anwalt in Deutschland mit dem Eintreiben des Geldes beauftragen, ganz einfach. Zur Höhe gibt es die Drittelregelung, d.h. ungefähr ein Drittel der Düsseldorfer Tabelle für Nigeria (und auch andere afrikanische Staaten), wobei das je nachdem auch weniger sein kann. Habt Ihr vielleicht einen Hausbau mitfinanziert? Weisst Du wofür genau Dein Unterhalt verwendet wird? Habt Ihr einen Ehevertrag? Ist das Kind auch in Deinem Reisepass eingetragen?
Im Moment (Trennungsunterhalt?!) werden Fakten geschaffen.

Viel Glück für Dich und Deinen Sohn!
eishennig
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eishennig
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.08.2004 um 19:46:04
 
Hallo!
Die Drittelregelung ist nicht so nicht mehr aktuell (1996)
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/aussergewoehnlichebelastungen_unterstuetzu...

Die aktuelle Ländergruppeneinteilung (2004) / Viertel-regelung
http://www.famrz.de/g06.htm

Unterhalt bei Besuch im Inland
http://www.advo-web.de/news/news-anzeigen.php?artikel=474

Und Nachweise nicht vergessen.

Artikel 18 EGBGB
Unterhalt

(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3)...

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) ....

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

  1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
  2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
  3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

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