Artikel 96
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;
b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.
(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen,
zurückgewiesen
oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise
oder des Aufenthalts enthalten
oder davon begleitet sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise
oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muß.
Okay, eine SIS-Ausschreibung geht (solange das Zuwanderungsgesetz nicht in Kraft getreten ist) nur mit einer Ausweisung oder Abschiebung einher. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung auch nachträglich verfügt werden kann.