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Selbstständige Erwerbstätigkeit (Gelesen: 3.100 mal)
Pate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.07.2004 um 18:07:19
 
Hallo,

eine Bekannte von mir ist als Künstlerin und Klavierlehrerin in Deutschland Tätig. Vor kurzem Erhielt sie einen Aufenthaltstiel mit folgendem Vermerk:

Nur gültig für die Dauer der Tätigkeit als Klavierlehrerin und Künstlerin.

Dieses Mal stand aber nicht drin wie üblich:
Erwerbstätigkeit nur in Semesterferien, Praxissemester… gestattet. oder Erwerbstätigkeit nicht gestattet…

Wie sieht es mit einer Selbstständigen Tätigkeit im IT-Bereich mit dem oben angegebenen Aufenthaltstitel aus? Darf man ein Gewerbe anmelden? Das alles nebenbei, Tätigkeit als Klavierlehrerin und Künstlerin bleibt natürlich im Vordergrund.

Ich habe bereits mit der IHK gesprochen. Die meinten im Prinzip schon, aber es hängt von der Ausländerbehörde ab, sprich dort müssen Anträge gestellt werden etc. Bevor sie aber dies tut, möchte sie mehr Hintergrundinformationen sammeln, was man dabei beachten muss etc.

Gruß
Bonaparte
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 27.07.2004 um 22:27:15
 
Hallo Bonaparte,

so wie ich das verstehe, darf Deine Bekannte dann auch wirklich nur als Klavierlehrerin und Künstlerin arbeiten. Etwas anderes ist nicht erlaubt.

Ihr müsstet zur Ausländerbehörde gehen und die Erlaubnis erweitern lassen. Hierzu ist es sinnvoll, eine Beschreibung der gewünschten Tätigkeit, oder bei Firmengründung ein Firmenkonzept mitzunehmen und dem Sachbearbeiter vorzulegen.

Wenn es sich bei dem IT-Job um ein Angestelltenverhältnis handelt, kann es auch hilfreich sein, eine Einstellungszusage des zukünftigen Arbeitgebers vorzulegen.

Wie sieht das mit der Arbeitserlaubnis Deiner Bekannten aus? Sind da auch Einschränkungen vermerkt? Vor Aufnahme einer anderen Tätigkeit sollte dies unbedingt geklärt sein, da es sonst Probleme mit dem Arbeitsamt geben kann.

Viele Grüße
Janna

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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Pate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.07.2004 um 23:02:16
 
Hallo Janna,

Zitat:
Ihr müsstet zur Ausländerbehörde gehen und die Erlaubnis erweitern lassen. Hierzu ist es sinnvoll, eine Beschreibung der gewünschten Tätigkeit, oder bei Firmengründung ein Firmenkonzept mitzunehmen und dem Sachbearbeiter vorzulegen.

Genau das möchte sie auch jetzt tun, nur reicht das mit der Beschreibung und dem Businessplan wirklich aus, um die s.g. Erweiterung zu bekommen? Braucht man keine Begründungen wie warum oder ähnliches? Immerhin sind es 2 verschiedene Welten.

Zitat:
Wenn es sich bei dem IT-Job um ein Angestelltenverhältnis handelt, kann es auch hilfreich sein, eine Einstellungszusage des zukünftigen Arbeitgebers vorzulegen.

Angestelltenverhältnis kommt nicht in Frage, da sie nur eine bestimmte Zeit dafür widmen kann und möchte. Und als Angestellter hat man ja selten „sehr“ flexible Arbeitszeiten.

Zitat:
Wie sieht das mit der Arbeitserlaubnis Deiner Bekannten aus? Sind da auch Einschränkungen vermerkt?

Also die Arbeitserlaubnis läuft nicht über das Arbeitsamt, sondern über die Ausländerbehörde. Und wie Gesagt im Visum steht nichts mehr als:

Nur gültig für die Dauer der Tätigkeit als Klavierlehrerin und Künstlerin.

Gruß
Bonaparte
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.07.2004 um 13:12:48
 
Hallo Bonaparte,

plausible Begründungen, warum Deine Bekannte jetzt auch in einem anderen Bereich arbeiten möchte, sollte sie schon angeben können (dürfte aber wohl aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, in der man sich besser mehrere "Standbeine" schafft, nicht schwer sein).

Deine Bekannte müsste sich aber auf jeden Fall erkundigen wie das mit einer Arbeitserlaubnis über das Arbeitsamt ist. Soweit mir bekannt ist, braucht ein ausländischer Mitbürger für jede Tätigkeit eine durch das Arbeitsamt ausgestellte Arbeitserlaubnis.

Der Vermerk in der AE über die erlaubte Tätigkeit ersetzt nicht die  Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt!

(@Tim: korrigiere mich bitte, falls ich mit dieser Aussage schief liege bzw. für Freiberufler etwas anderes gilt)

So wie ich das verstehe, ist die Aufenthaltserlaubnis nur gültig, so lange Deine Bekannte hier als Klavierlehrerin und Künstlerin tätig ist. Sollte sie diese Tätigkeiten nicht mehr ausführen, müsste sie dies der Ausländerbehörde melden und um Änderung der Auflagen in der AE bitten.

Besteht evtl. die Möglichkeit, die Auflage in der AE ganz streichen zu lassen?

Viele Grüße
Janna

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Antwort #4 - 30.07.2004 um 23:01:47
 
Hallo Janna,

Zitat:
Besteht evtl. die Möglichkeit, die Auflage in der AE ganz streichen zu lassen?

Das glaube ich nicht. Sie bekam ja diese AE weil sie in diesem Bereich Tätig ist. Es ist wahrscheinlich zusammenhängend.

Zitat:
Der Vermerk in der AE über die erlaubte Tätigkeit ersetzt nicht die Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt!

Anscheinend doch, wie bereits erwähnt, für ihre jetzige Tätigkeit benötigt sie durch das Arbeitsamt keine Arbeitserlaubnis. Derzeit läuft alles über die Ausländerbehörde.

Ich glaube, sie sollte vorher auch zum Arbeitsamt gehen und sich beraten lassen, bevor sie bei der Ausländerbehörde Anträge stellt.

Gruß
Bonaparte
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Antwort #5 - 05.08.2004 um 20:25:27
 
Hallo zusammen,

Bei der Ausländerbehörde stieß ich auf einen netten Sachbearbeiter, der innerhalb kurzer Zeit mir einiges erklärt hat. Wusstet ihr, dass Aufenthalterlaubnis das Beste ist, natürlich nach dem unbefristeten Visum oder Einbürgerung, was einem Ausländer passieren kann :-D

Also, da sie im Besitz einer AE ist, erhöht dies ihre Chancen, um den Antrag auf Änderung der Auflagen bewilligt zu bekommen (Janna: Die Auflage ganz zu streichen ist nicht möglich, diese AE wurde erteilt, da sie in diesem Bereich tätig ist. Man kann sie aber erweitern, vorausgesetzt es wird zugestimmt). Der Antrag und eine Begründung, warum eine Selbstständige Erwerbstätigkeit angestrebt wird reichen vollkommen aus. Der Gang zum Arbeitsamt erübrigt sich, da bei einer Zustimmung bzw. Änderung der Auflage keine Arbeitserlaubnis mehr benötigt wird. Das Arbeitsamt kommt erst dann ins Spiel, wenn man Überbrückungsgeld etc. beziehen möchte.

Die zuständige Ausländerbehörde überprüft dann den Antrag und kann dabei mit der IHK in Verbindung setzen, um sich evtl. bezüglich der Marktchancen etc. beraten zu lassen.

So viel für heute, vielleicht wird diese Info irgendwann mal in der Zukunft jemandem helfen, der / die in ähnlicher Situation steckt.

Gruß
Bonaparte
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