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Ausweisung eines verheiratetes Straftäters (Gelesen: 4.074 mal)
Ornella
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.07.2004 um 20:49:30
 
Hallo,
mein Ehemann stammt aus Tunesien und er wurde im April zu drei Jahren wegen eines Drogendeliktes verurteilt. Nun soll er ausgewiesen werden.
Sowohl ich, als auch mein Mann bekommen verschiedene Auskünfte.
Ich habe, weil ich schwer erkrankt bin, ein Attest von meinem Arzt bekommen, daß es für mich unzumutbar ist in Tunesien zu leben, da es dort für mich keine medizinische Versorgung gibt und mein Zustand sich dort lebensbedrohlich verschlechtern könnte.
Unser Anwalt sagt, daß es gute Chancen gibt, daß mein Mann in Deutschland bleiben könnte, da ich nicht in Tunesien leben kann und die Ehe gesetzlich geschützt ist.
Das Ausländeramt sagt, das die Krankheit kein akzeptabler Grund ist und er ausgewiesen wird. Ich könnte ja ohne weiteres hier in Deutschland bleiben und meinen Mann besuchen bzw. mit ihm telefonieren.
Im Gefängnis hat man meinem Mann gesagt, daß seine Chancen hier zu bleiben sehr gut sind, wenn seine Frau krank ist. Oder daß, falls er doch ausgewiesen werden sollte, ich in ein anderes europäisches Landm wíe z. B. Frankreich oder die Niederlande, gehen soll und er dann dorthin ausgewiesen wird.
Ich wäre dankbar für Tipps, welche dieser Ratschläge ein wenig Wahrheit enthalten und ob es eine Chance gibt, die Ausweisung zu verhindern, da mein Mann aus anderen, nicht kriminellen Gründen, nicht nach Tunesien zurückkehren kann.
Mir ist klar, daß mein Mann einen Fehler begangen hat, ich möchte auch mehr für mich ein wenig Klarheit haben, damit ich wieder ruhig schlafen kann oder auch nicht.
Danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausweisung eines verheiratetes Straftäters
Antwort #1 - 21.07.2004 um 22:26:01
 
Ich kann/will dazu eher nur allgemein etwas ausführen:

Ich gehe mal davon aus, dass es sich wg. BTM-Handel um eine
IST-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG handelte und dabei
auch der besondere Ausweisungsschutz des § 48 AuslG (deutscher
Ehegatte) bereits berücksichtigt wurde .. und es eben durch die
Schwere der Tat doch zu einer Ausweisung kam.

Also wurden die persönlichen Belange bereits in der Ausweisungs-
entscheidung berücksichtigt.

Solche Fälle lassen sich nicht pauschal hier bewerten und
kommentieren. Ist immer sehr einzelfallangängig.
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Ornella
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.07.2004 um 21:42:55
 
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Mein Mann wird wegen Drogen höchstwahrscheinlich ausgewiesen.
Wann können wir, wenn überhaupt wieder einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, da ich auch gesundheitlichen Gründen nicht in Tunesien leben kann.
Wo kann ich diese Fristen, falls es sie gibt, finden?
Danke.
Ich freue mich über jede Antwort.
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Antwort #3 - 22.07.2004 um 01:21:56
 
Zitat:
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Mein Mann wird wegen Drogen höchstwahrscheinlich ausgewiesen.
Wann können wir, wenn überhaupt wieder einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, da ich auch gesundheitlichen Gründen nicht in Tunesien leben kann.
Wo kann ich diese Fristen, falls es sie gibt, finden?
Danke.
Ich freue mich über jede Antwort.


Hallo Ornella,
es kommt darauf an, wie oft er schon aufgefallen ist, wie oft er schon ausgeweisen und abgeschoben worden ist und wie hoch die letzte Strafe war.

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Mick
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Antwort #4 - 22.07.2004 um 01:22:29
 
Zitat:
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Mein Mann wird wegen Drogen höchstwahrscheinlich ausgewiesen.
Wann können wir, wenn überhaupt wieder einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, da ich auch gesundheitlichen Gründen nicht in Tunesien leben kann.
Wo kann ich diese Fristen, falls es sie gibt, finden?
Danke.
Ich freue mich über jede Antwort.



Hallo,
die Fristen sind nicht einheitlich geregelt, jedenfalls nicht bundesweit. Nach meiner Kenntnis gibt es Regelungen in einigen Bundesländern, aber eben nicht in allen. Da wo es keine gibt, liegt es ausschließlich im - gerichtlich überprüfbaren - Ermessen der Ausländerbehörde.
Wenn die Ausweisung erfolgt, obwohl die Ehe besteht, musst Du davon ausgehen, dass die Wiedereinreise über Jahre nicht möglich sein wird. Offensichtlich waren die öffentlichen Interessen an der Ausweisung stärker, als Eure privaten Interessen, die Ehe im Bundesgebiet fortsetzen zu können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausweisung eines verheiratetes Straftäters
Antwort #5 - 22.07.2004 um 01:34:02
 
Sorry Ornella,

es bringt nichts, dieselbe Sache in verschiedene Foren zu posten, und dabei auch noch das eine oder andere hir und da vorzuenthalten!

Ich habe 2 Foren-Threads zusammengeführt.

Doc  grin

Wenn die Entscheidung auf
§ 456a StPO
beruht, dann gibt es keine Chance, bevor die eigentliche Strafe hätte abgesessen werden können. Das Absitzen der Reststrafe ist sozusagen zur Bewährung ausgesetzt; mit der Bewährungsauflage, sich nicht im Bundesgebiet aufzuhalten.

Doc  Ärgerlich
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