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Klage? (Gelesen: 3.471 mal)
brasil
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.07.2004 um 17:47:07
 
Hm, ich habe eine Frage:

letztes Jahr wurde mein Antrag auf AE nach dem Recht auf Wiederkehr unbegründet abgelehnt. Darauf habe ich eine Remostration eingereicht, und im Januar 2004 habe ich dann die Gründe für die Ablehnung erfahren (ich war schon 21 als ich beantragt habe).

Letzte Eoche ging im zum Konsulat um mein Antrag auf AB für Studium einzureichen, da ich schon ein Studienplatz sicher habe, und ich nehme an, das wird auch klappen.

Die Frage ist:

der Vize-Konsul, der erst seit 2 Wochen im Land ist, hat sich das Schreiebn angeschaut, das ich im Januar bekommen habe. Darauf meinte erzu mir, das sei rechtlich unwirksam, weil da außer der Gründe noch stehen MÜSSTE, dass ich innerhalb von 4 WOchen in Berlin klagen könnte. Es sagte, jeder Anwalt würde das Schreiben als unwirksam ansehen, das hiesse dann, ich könnte dagegen klagen.

FRAGE: Wo soll ich klagen? DIrekt in Berlin wie es hätte stehen müssen? Oder soll das über  die ABH mit Anwalt gehen? Der Herr (der, das 16. Paragraph sehr gut kennt) meinte zu mir, ich müsste in Deutschland klagen, aber er hat nicht direkt gesagt wo.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Danke im vorraus!

MC
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.07.2004 um 23:05:28
 
Also mal grundsätzlich:

wenn eine förmliche Ablehungsentscheidung (Ordnungsverfügung
= Verwaltungsakt) keine erforderliche Rechtsbehelfs- bzw.
Rechtsmittelbelehrung enthält, dann verlängert sich die Frist
zur Einlegung des Widerspruchs bzw. -wie hier- der Klage auf
ein Jahr statt 1 Monat.

Klagen kannst du ggf. beim Verwaltungsgericht in Berlin. Nicht
beim Sitz des Verwaltungsgerichtes der örtlich zuständigen ABH.

Allerdings sei erwähnt, dass solche Verfahren meist einige Jahre
dauern und zudem meist abgewiesen werden.

Ob das zu Recht oder Unrecht abgelehnt wurde kann man hier
nicht beurteilen. Dazu geben deine Infos zu wenig her.
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brasil
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.07.2004 um 23:29:15
 
Hm, ach so Smiley
Danke trotzdem Fons, du hast mir weitergeholfen  [beifall=beifall.gif]
Hätte aber trotzdem nicht im SChreiben stehen müssen, dass geklagt werden könnte auch wenn innerhalb eines jahres??

Danke nochmal
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.07.2004 um 23:41:06
 
Zitat:
Hätte aber trotzdem nicht im SChreiben stehen müssen, dass geklagt werden könnte auch wenn innerhalb eines jahres??

Nein eben weil diese Belehrung der Klagemöglichkeit fehlt,
greift nun die Jahresfrist statt die Monatsfrist.
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Oli1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.07.2004 um 10:37:17
 
sehe ich das also richtig? Das Schreiben ist dadurch nicht unwirksam geworden, sondern ledeglich die Wiederspruchszeit hat sich verlaengert?

Sind aber zwei paar Schuh.  Zunge
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fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.07.2004 um 18:12:29
 
Siehst es richtig.

Aber:
Ob es richtig (sachlich/inhaltlich) ist, ist ne andere Frage,
eben das kann man ja klären lassen im Klageverfahren  Zwinkernd
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