Zitat:jetzt ist es soweit: der weitere antrag auf eine arbeitsgenehmigung nach asav ist abgelehnt worden, da das landesarbeitsamt keine positive stellungnahme abgegeben hat.
aufenthatlsmäßig haben sie momentan eine bescheinigung nach § 69 abs 3 auslG bis ende september. dies ist ja eigetlich nur eine fiktion: der aufenthalt gilt als erlaubt... wenn jetzt aber der antrag abgelehnt wurde, dürfte § 69 abs 3 doch nicht mehr gelten, oder verstehe ich das falsch?
Hallo Sinbad,
die Bescheinigung nach § 69 III
AuslG ist erst mit dem Ablauf der Gültigkeit oder der Ablehnung der
ABH erloschen (somit nicht alleine aufgrund der Ablehnung der Arbeitsagentur).
Zitat:gleichzeitig sind sie aufgefordert worden bis ende september die brd zu verlassen.
was ist zu tun? duldung beantragen? wie ist dei zu begründen?
könnte ein argument sein, dass einige bundesländer sich für ein bleiberecht ausgesprochen haben bei der imk?
es gibt da ja wohl so eine entscheidung des bverfg, dass wenn abzusehe ist, dass es in naher zukunft eine regelung geben wird, die ein bleibrecht statuiert, die leute nicht vorher kurzfrisig abgeschoben werden sollen, oder so ähnlich? ??? ??? ??? ??? ???
Eine Duldung wird es nur dann geben, wenn die Abschiebung zum Prüfzeitpunkt nicht möglich sein sollte.
Die Begründung bei der Beantragung kann dabei allerdings schlecht auf ein Bleiberecht gestützt werden. Dieses wird die
ABH von alleine berücksichtigen.
Die Duldungsgründe sollten speziell auf die Person bezogene Argumente enthalten.