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Bewilligung und Kinder bekommen... (Gelesen: 3.833 mal)
peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bewilligung und Kinder bekommen...
12.07.2004 um 16:30:05
 
hallo @ all,
der Fall: Eine Studentin in DE mit Bewiligung zusammen mit Ihrem Ehemann Status ebenfalsl student mit Bewiligung.Beide erhalten keinerlei Sozialhilfe oder sow as.Sie bekommt nun ein Kind.Sind beide "nicht Eu Ausländer".
Haben die zwei eine Möglichkeit Kindergeld oder zumindest Bundeserziehungsgeld zu bekommen???

gruss peku
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.07.2004 um 17:51:47
 
Sowohl fürs Kindergeld als auch für Erziehungsgeld reicht die ABew nicht aus. Mit einer AE siehts anders aus, frage mich gerade, wie sich das Zuwanderungsgesetz da auswirken wird.

Andreas
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 12.07.2004 um 17:59:43
 
hallo Andreas,,

wenn du auf deine Frage eine Antwort gefunden hast teile die dsoch dann mal hier mit.Die Bewilligung gibt es ja nach dem 1.01.05 so nicht mehr..oder????

peku
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Andreas78
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Beiträge: 219
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.07.2004 um 20:01:34
 
Zitat:
BKGG § 1 (3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. (..)


Zitat:
BErzGG § 1 (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn

1.  er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.  er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
3.  das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes    unanfechtbar festgestellt worden ist. (..)


Zitat:
AufenthG § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Mal schauen, wie die Gesetzeslage am 01.01.2005 ist.

Andreas
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 13.07.2004 um 20:57:47
 
Hallo,

Gesetzeslage ab 01.01.05 s. Zuwanderungsgesetz Art. 10 Nr. 5

http://www.bmi.bund.de/Annex/de_25620/Gesetzestext_des_Zuwanderungsgesetzes_Arbe...
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Andreas78
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Beiträge: 219
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 13.07.2004 um 22:10:14
 
Zitat:
Hallo,

Gesetzeslage ab 01.01.05 s. Zuwanderungsgesetz Art. 10 Nr. 5

http://www.bmi.bund.de/Annex/de_25620/Gesetzestext_des_Zuwanderungsgesetzes_Arbe...


Danke Brian, damit bleibt es also bei der bisherigen Rechtslage. Hätte mich auch gewundert.

@team: Vielleicht könnt Ihr den Link mal unter "Gesetze" reinsetzen?

Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #6 - 13.07.2004 um 22:14:52
 
Zitat:
Danke Brian, damit bleibt es also bei der bisherigen Rechtslage. Hätte mich auch gewundert.

@team: Vielleicht könnt Ihr den Link mal unter "Gesetze" reinsetzen?

Andreas


Die Gesetze werden dann verlinkt, wenn sie komplett sind. Ab Artikel 2 Wäre es etwas unübersichtlich.

Doc  grin
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