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Einstellung v. Ausländischem Mitarbeiter (Gelesen: 1.415 mal)
schnorre
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einstellung v. Ausländischem Mitarbeiter
08.07.2004 um 17:13:33
 
Hallo Leute

Ich hab folgenden Fall:

Meine Frau (Sri Lanka) betreibt selbstständig ein Ayurveda (medizinische Richtung aus Sri Lanka/Indien) Wellness/Massage Center.
Nun macht Sie sich Gedanken dieses Center zu erweitern und würde aus diesem Grund gerne eine gelernte Mitarbeiterin aus Sri Lanka nach Deutschland holen und einstellen.
(Ayurveda gibt es in Sri Lanka selbst als Universitätsstudium)

Seht ihr da Chancen das das als Ausnahme-Tatbestand ähnlich wie z. Bsp. bei Spezialiäten-Koch funktionieren würde.

Die Alternative wäre jemandem im Rahmen eines Firmenaustausches ( wir haben auch eine Niederlassung in Sri Lanka gegründet) für max. 18 Monate zu bekommen und die
Mitarbeiterin in Sir Lanka einzustellen.


Bin für jede Idee und Anregung sehr dankbar


Schnorre
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Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einstellung v. Ausländischem Mitarbeiter
Antwort #1 - 08.07.2004 um 17:36:13
 
Zitat:
Hallo Leute

Ich hab folgenden Fall:

Meine Frau (Sri Lanka) betreibt selbstständig ein Ayurveda (medizinische Richtung aus Sri Lanka/Indien) Wellness/Massage Center.
Nun macht Sie sich Gedanken dieses Center zu erweitern und würde aus diesem Grund gerne eine gelernte Mitarbeiterin aus Sri Lanka nach Deutschland holen und einstellen.
(Ayurveda gibt es in Sri Lanka selbst als Universitätsstudium)

Seht ihr da Chancen das das als Ausnahme-Tatbestand ähnlich wie z. Bsp. bei Spezialiäten-Koch funktionieren würde.

Die Alternative wäre jemandem im Rahmen eines Firmenaustausches ( wir haben auch eine Niederlassung in Sri Lanka gegründet) für max. 18 Monate zu bekommen und die
Mitarbeiterin in Sir Lanka einzustellen.


Bin für jede Idee und Anregung sehr dankbar


Schnorre


Ich kann mir nur vorstellen, dass gem. §§ 5 Nr. 2 ASAV, 5 Nr. 2 AAV in Frage käme, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht. Ob ein solches Interesse besteht, sollte mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit besprochen werden.

Doc  8)
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