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Bekannter aus UA bittet um Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.419 mal)
jakobapfelbaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2004 um 21:01:59
 
Ein Bekannter den ich vor 2 Jahren bei einer Reise in die Ukraine / Kiew kennengelernt habe, hat mich diese Woche gebeten für ihn eine Verpflichtungserklärung nach AuslG.§82-84 abzugeben (für 1 Jahr). Er einen Zulassungsbescheid für ein Studium in Hamburg und kann dort bei Bekannten wohnen. Nun frage ich mich
1. welche Risiken gehe ich dabei ein?
2. kann man da bei der Ausländerbehörde Rat erhalten?
3. Wo finde ich die Ausländerbehörde an meinem Ort?
4. Was hat es mit dem Carnet de Touriste des ADAC auf sich?
Da ich verheiratet bin und 2 Kinder habe und Schulden aufs Haus, möchte ich da keine großen finanziellen Risiken eingehen; möchte doch aber gerne dem Bekannten helfen. Kann mir jemand guten Rat geben? Ich hab' ehrlich gesagt trotz Studiums der entspr. Paragraphen wenig Ahnung was da auf mich zukommen kann. Vielen Dank!
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kingconn
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Antwort #1 - 02.07.2004 um 21:10:38
 
Hallo,
also ich kann aus eigener leidvoller Erfahrung nur jeden davor warnen, eine VE abzugeben. Du haftest mit allem was Du hast für sämtliche Kosten und wenn Du nicht zahlen kannst oder willst, kann die Verwaltung ganz schnell eine Zwangsvollstreckung betreiben.  Das Carnet de touriste ist so eine Art Versicherung, die die VE ersetzen kann. Die gibt es aber nicht für alle Staaten und ich weiß nicht ob die Ukraine dabei ist.


Schöne Grüße

Holger
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Mick
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Antwort #2 - 02.07.2004 um 21:20:47
 
Zitat:
Ein Bekannter den ich vor 2 Jahren bei einer Reise in die Ukraine / Kiew kennengelernt habe, hat mich diese Woche gebeten für ihn eine Verpflichtungserklärung nach AuslG.§82-84 abzugeben (für 1 Jahr). Er einen Zulassungsbescheid für ein Studium in Hamburg und kann dort bei Bekannten wohnen. Nun frage ich mich
1. welche Risiken gehe ich dabei ein?


Du musst mit allem rechnen. Sofern kein ausreichender Krankenversicherungschutz besteht, auch mit Erstattung von Behandlungskosten.

Zitat:
2. kann man da bei der Ausländerbehörde Rat erhalten?


Klar, warum nicht.

Zitat:
3. Wo finde ich die Ausländerbehörde an meinem Ort?


Frage im Rathaus Deines Wohnortes. Kleine Städte haben i.d.R. keine ABH, die wäre dann beim Kreis (Landrat).

Zitat:
4. Was hat es mit dem Carnet de Touriste des ADAC auf sich?


Vergiss das CdT. Es wird als Ersatz für eine VE nicht mehr akzeptiert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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kingconn
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Antwort #3 - 02.07.2004 um 21:34:56
 
Mick sprach eben das Thema Behandlungskosten an. Da ich mit Behinderten abeite, will ich Dir jetzt mal richtig Angst machen:

Angenommen Dein Ukrainer geht spazieren und wird dabei von einem Fahrradkurier über den Haufen gefahren. Er knallt mit dem Kopf auf die Fußwegplatten und zieht sich ein subdurales Hämatom zu (Bluterguß im Kopf). Nach der akuten Operation und noch im Koma wird er in eine Rehaklinik verlegt, wo er 2 Jahre bleibt. Der Tagessatz liegt bei 300 Euro. Das wären also erst mal Op und Krankenhauskosten plus 219000 Euro Reha, die das Sozialamt von Dir wiederhaben wollte.

Sag nicht, daß das unwahrscheinlich ist. Ich hab jeden Tag mit Leuten zu tun, die solche Unfälle gehabt haben.

Schöne Grüße

Holger
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Andreas78
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Antwort #4 - 02.07.2004 um 21:40:04
 
Zitat:
Du musst mit allem rechnen.


Genau. Ich würde das nur machen, wenn ich
a) seinen Unterhalt auch wirklich bezahlen kann und
b) Druckmittel hätte (z.B. sozialer Druck aus der Familie), damit er keinen Mist baut.

Andreas
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jakobapfelbaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.07.2004 um 22:35:44
 
Vielen Dank für Eure bisherigen Beiträge. Ich bin etwas überrascht, daß Ihr da alle so schlechte Erfahrungen gemacht habt oder befürchtet. Ich kenne den Bekannten zwar nicht so gut, ich schätze ihn aber als sehr zuverlässigen und engagierten Menschen ein der mich mit Sicherheit nicht ausnützen will. Er kann bei anderen Bekannten in HH wohnen, die sind allerdings Rentner und bekommen wohl Sozialhilfe, können also die Verpflichtungserklärung nicht übernehmen. Es geht auch nur um 1 Jahr, danach hat er ein Stipendium. Alternativ könnte man wohl eine Sicherheitsleistung von ungefähr 7.000 Euro hinterlegen (12 x Bafög-Satz). D.h. die Verpflichtungsleistung müßte doch dann eigentlich auf diesen Betrag begrenzt sein, oder?
Ich meine, wie soll denn so ein Mensch aus der Ukraine denn sonst bei uns studieren, irgendjemand muß ihm als Voraussetzung ja so eine Verpflichtungserklärung geben.
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jakobapfelbaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.07.2004 um 22:41:49
 
übrigens wird er diese Kranken-Versicherung selbst abschließen (50-70 EUR monatlich) und mit einem Nebenjob (höchstens 20 Stunden/Woche) sich genug Geld verdienen um für seinen Unterhalt sorgen zu können.
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.07.2004 um 14:54:16
 
Hallo alle zusammen!

@kingconn
sehr anschauliches Beispiel... und in der Tat beängstigend...
Wenn allerdings der Verursacher feststeht, müsste dieser die Behandlungskosten tragen bzw. im Endeffekt ggfs seine persönliche (oder Fahrradcourier-) Haftpflichtversicherung. Aber diese Rechte sind sehr theoretisch und hingegen das Haftungsrisiko real.

> Ich meine, wie soll denn so ein Mensch aus der Ukraine denn sonst bei uns studieren
Hm, er "soll" wohl nur hier studieren wenn er sich das leisten kann (bspw auch durch Stipendien oder familiäre Unterstützung)

Wenn es tatsächlich möglich ist, statt einer VE n u r die Sicherheitsleistung zu machen, dann wäre dass vielleicht eine klare, überschaubarere Sache...
Die "Verzinsungskosten" für ein Jahr zu berechnen wäre ja recht einfach und der Bekannte wird sicher einsehen, dass die Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie es schwierig machen, noch völlig unüberschaubare Verpflichtungen für ihn zu übernehmen. Die errechnete Summe aus "Verzinsungskosten" und Sicherheitsleistung wäre eine (ebenfalls anschauliche) Entscheidungsgrundlage.

Falls "nur" Sicherheitsleistung nicht möglich ist, könnte die VE theoretisch auch beschränkt abgegeben werden (ohne Pflegekosten, Krankenversicherung, maximale Summe,...), diese könnte der ABH aber nicht genügen und es könnte dann auch bei der nächsten VE vielleicht zu besonderem Misstrauen der ABH führen.

Ich bin gespannt wie die Experten das sehen...?

> Ich kenne den Bekannten zwar nicht so gut, ich schätze ihn aber als sehr zuverlässigen und engagierten Menschen ein der mich mit Sicherheit nicht ausnützen will.

Leider bestehen auch ohne Ausnützen noch genug Haftungsrisiken. Viele würden für einen Freund, dessen Familie man auch kennt, Verpflichtungen übernehmen, die sie für einen Bekannten nicht tragen würden.
Oder, mal praktisch gefragt, würdest Du Deinen Bekannten tatsächlich, wie es im Verpflichtungsumfang steht, für ein Jahr in deine eigene Wohnung aufnehmen?
(Klar, er wohnt schon woanders, und selbst wenn nicht, würde er das nicht von Dir verlangen usw.usf., aber mal so als Selbsttest?)

Also, wäge das Risiko für Dich und Deine Familie ab. Was leistet seine Krankenversicherung n i c h t, wieviel würde eine ausreichende (private?) Pflegeversicherung kosten?

Viel Glück!
eishennig

PS Nur so aus Interesse: Von wem bekäme er denn in einem Jahr ein Stipendium, aus der Ukraine oder von einer deutschen Stiftung oder ...? Wieso nicht sofort? Oder nur vielleicht?
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kingconn
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Antwort #8 - 03.07.2004 um 15:42:01
 
Ich kann Eishenning nur zustimmen, eine beschränkte Sicherheitsleistung wäre ok. Die ist auch keine VE nach § 84 AuslG. Auch mit der Krankenversicherung hättest Du dann nichts zu tun. Saugefährlich ist nur die allumfassende Haftung nch § 84. Das mit dem Vertrauen ist so eine Sache. Alle, die heiraten, vertrauen sich z.B. erst mal blind. Trotzdem geht mittlerweile wohl fast die Hälfte der Ehen schief.
Das mit dem Unfall war nur ein Beispiel. Es könnt auch sein, daß er z.B. die Lust am Studium verliert, aber hierbleiben möchte. Das Bundesverwaltungsgericht ist leider in seiner Rechtssprechung gegenüber Verplichtungsgebern ziemlich restriktiv.

Schöne Grüße

Holger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #9 - 04.07.2004 um 12:01:25
 
Zitat:
[...]
Falls "nur" Sicherheitsleistung nicht möglich ist, könnte die VE theoretisch auch beschränkt abgegeben werden (ohne Pflegekosten, Krankenversicherung, maximale Summe,...), diese könnte der ABH aber nicht genügen und es könnte dann auch bei der nächsten VE vielleicht zu besonderem Misstrauen der ABH führen.

Ich bin gespannt wie die Experten das sehen...?

[...]


Eine Verpflichtungserklärung wird nach
GKI
Anlage 15 auf einem harmonisierten Formular erstellt. Andere VE'n werden nicht mehr akzeptiert. MIt diesem Formular steht man für alle Risiken nach §§ 82 und 84 AuslG ein (also auch Abschiebungskosten). Eine Teil-VE wird nicht zur Gewährung eines Visums gereichen. Außerdem ist eine VE nur soviel wert, wie der Verpflichtete überhaupt eine Bonität nachweisen kann (insbesondere bei privaten Einladungen).

Ich befürchte, dass es sich um den ersten Aufenthalt um vorbereitende Maßnahmen handelt, um ein Studium aufzunehmen. In diesem Falle müssen sämtliche Kostentragungen vor der Einreise nachgewiesen sein, und es dürfte keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Da es sich um einen längerfristigen Aufenthalt handeln dürfte, ist der Visumantrag zustimmungsbedürftig (
§ 11 DVAuslG
). Die ABH könnte die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.

Eine Sicherheitsleistung wird bei Studenten als Bankkonto mit beschränktem Zugriff eingerichtet. Es hat bei Einreise einen Kontostand von 12 x BAFöG/mtl. + Heimreisekosten (6.000 - 7.000 Euronen) und es können ohne weitere Zustimmung der ABH nur etwa 500 Euro/mtl. abgehoben werden.

Also einfach mal bei der ABH nachfragen, womit sie sich zufrieden geben wollte.

Auf jeden Fall dürfte eine einmalige Zahlung von 7.000 Euronen (die der Eingeladene natürlich zurückzahlen will) ein geringeres Risiko darstellen als das einer VE.

Doc  ;)
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 04.07.2004 um 17:58:40
 
Hallo,

> Eine Verpflichtungserklärung wird nach GKI Anlage 15 auf einem harmonisierten Formular erstellt. Andere VE'n werden nicht mehr akzeptiert. MIt diesem Formular steht man für alle Risiken nach §§ 82 und 84 AuslG ein (also auch Abschiebungskosten). Eine Teil-VE wird nicht zur Gewährung eines Visums gereichen.


Das heisst, diese behördliche Prüfung schrumpft auf Null...? :

AuslG-VwV 84.1.1.3 :
Beschränkt der Verpflichtete seine Haftung (z.B. Ausschluss der Haftung für Krankheits- und Pflegekosten,
summenmäßige Beschränkung), ist die Verpflichtungserklärung im übernommenen Haftungsumfang
wirksam. Die zuständige Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die Haftungsbeschränkung der Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht.

Ist dies das Visum, was der Bekannte beantragt?...
http://www.german-embassy.kiev.ua/pdf/de/Sprachsch-D.pdf

Grüsse,
eishennig

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jakobapfelbaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 04.07.2004 um 20:11:31
 
@eishenning

es geht um ein Visum zu Studienzwecken:
http://www.german-embassy.kiev.ua/pdf/de/STUD-D.pdf

Und wie gesagt er hat mir geschrieben daß er die Krankenversicherung (50-70 Eur) selbst abschließt und sich den Lebensunterhalt durch einen Nebenjob (ist wohl bis zu 20 Stunden / Woche erlaubt) finanziert.

Er hat mir auch eine Kopie des Zulassungsbescheides einer Hamburger Uni zugefaxt samt Bescheinigung für die Deutsche Botschaft in der Ukraine, daß er dafür ein Visa zu Studienzwecken beantragen wird.

Ich werde morgen versuchen die hier zuständige ABH ausfindig zu machen und einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Vielen Dank für alle Eure Tipps bisher!
Hat jemand Ahnung ob man in dieser Sache auch Beratung bei den Kirchen bekommen kann? Die setzen
sich ja auch oft für Flüchtlinge ein und nehmen Leute auf etc...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.07.2004 um 20:54:19
 
Hallo Jakobapfelbaum,

eine zuständige und kompetente Beratungsstelle wäre wohl
http://student.org.uni-hamburg.de/PIASTA/

gerade auch zur 90oder180Tage-Regelung und den Konsequenzen von Schwarzarbeit etc pp

viel Glück!
eishennig
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jakobapfelbaum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 06.07.2004 um 11:08:31
 
Gestern habe ich nun die zuständige ABH ausfindig gemacht und telefonisch versucht Auskunft zu bekommen. Man sagte mir dann nur kurz was ich schon wußte und daß ich beim ADAC wegen der Versicherung anrufen soll!? Ich dachte, diese ADAC-Versicherung wird nicht mehr akzeptiert?? Nun, wie auch immer, morgen abend werde ich zu der Behörde gehen und versuchen mit dem Sachbearbeiter die Sache zu erörtern und hoffentlich einen verlässlichen Rat bekommen.

Gruß
jakobapfelbaum

P.S. super, daß es dieses Forum gibt!  Augenrollen
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Antwort #14 - 06.07.2004 um 12:17:14
 
Zitat:
Ich dachte, diese ADAC-Versicherung wird nicht mehr akzeptiert??


Hi,
das CdT wird nicht mehr als Ersatz für eine VE akzeptiert. Sehr wohl werden die Versicherungsangebote des ADAC mit einer VE anerkannt. Allerdings meine ich - bin mir also nicht sicher - bietet der ADAC Versicherungsschutz nur für ausländische Besucher an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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