@ anne,
Zitat:Wolf, lass dich nicht auf den Arm nehmen!
Niemand versucht hier irgendjemand auf den arm zu nehmen.

Lies mal Ausländergesetz §23 Abs. 2:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird
in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen
Hier steht geschrieben
in der Regel. Das räumt der
ABH Ermessensspielraum ein, den sie gerne von Wohnraum und Einkommen abhängig macht.
-fons/mick verbessert mich bitte wenn ich mich irre-

@wolf,
es wäre ein Fehler gewesen die Fragen nicht zu beantworten, denn das erweckt natürlich Misstrauen.
Mach es doch so wie ich dir vorgeschlagen habe:
Zitat:Wenn nicht kannst du sicherlich mit der
ABH vereinbaren, das sie mit der Zustimmung so lange warten bist du eine größere Whg. gefunden hast.
sollte eigentlich funktionieren.

croco