Hallo alin_m!
Wenn du zur Zeit "nur" eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kannst du überhaupt nicht eingebürgert werden, da hast du schon die richtige Auskunft erhalten. Die Aufenthaltsbewilligung wird ja für einen vorübergehenden bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Studium) erteilt, nicht für einen dauernden Aufenthalt. Ein solcher ist aber Voraussetzung für jede Einbürgerung.
Nach § 85
AuslG ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sogar zwingend vorgeschrieben, bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG kann unter Umständen auch einmal eine Aufenthaltsbefugnis ausreichen. Mit einer Bewilligung geht es jedoch auf keinen Fall.
Nach Beendigung deines Studiums wirst du wohl wieder ausreisen müssen, wenn du nicht aus einem anderen Grunde ein dauerndes Aufenthaltsrecht bekommen kannst.
Ich denke, deine Eltern haben dir einen Bärendienst erwiesen, als sie dich seinerzeit ins Ausland geschickt haben. Klar, du selbst kanns nichts dafür, aber so ist es nun mal. Evtl. siehts nächstes Jahr nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ja etwas besser aus, zumindest was den Aufenthalt betrifft.