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Staatsangehörigkeit Kind zum zweiten (Gelesen: 2.767 mal)
golfie_norway
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28.06.2004 um 14:07:34
 
Ich mach doch noch einmal einen neuen Thread auf, um den mit Russland nicht zu unübersichtlich werden zu lassen. Folgender Sachverhalt:

Ich bin Deutscher und meine Verlobte Polin.  Unser Sohn ist hier geboren und hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Juli fahren wir das erste mal anch der Geburt wieder nach Polen und wollen da auch unseren Sohn anmelden. Damit würde er wohl als Kind einer Polin auch die polnische Staatsbüregerschaft erhalten, oder?
Ich habe immer gedacht, dass er dann bis 18 zwei Staatsbürgerschaften haben kann und sich dann entscheiden muss. Ist das nicht so? Kann die Anmeldung in Polen den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bedeuten? Ist ja irgendwie auch nachträglich, allerdings einfach deshalb, weil wir noch nicht wieder in Polen waren seit der Geburt... Ist der Sachverhalt jemandem bekannt?

Danke für Eure Tips....
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Ralf
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Antwort #1 - 28.06.2004 um 15:05:41
 
Hallo!

Zitat:
Ich mach doch noch einmal einen neuen Thread auf, um den mit Russland nicht zu unübersichtlich werden zu lassen
Gute Idee, hab das in dem anderen Thread mal gelöscht, damit das kein Durcheinander gibt.

Zur Frage: Im polnischen Staatsangehörigkeitsrecht gilt - wie in Deutschland auch - das Abstammungsprinzip, das heißt, ein Kind eines polnichen Elternteils besitzt die polnische Staatsangehörigkeit kraft Gesetz ab der Geburt.
Die Registrierung beim Konsulat oder direkt in Polen hat nur deklaratorische Bedeutung, d.h., die polnische Staatsangehörigkeit des Kindes wird nicht erst nachträglich erworben.
Folglich kann durch die Registrierung bei polnischen Behörden auch kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG entstehen.

Entgegen dem weit verbreiteten Irrtum müssen gebürtige Mehrstaater bei Volljährigkeit keine Entscheidung über ihre Staatsangehörigkeit treffen, jedenfalls nicht nach deutschem Recht, sondern können beide behalten.
Zur Entscheidung sind nur Personen verpflichtet, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40 b StAG erworben haben. Gebürtige Mehrstaater können allerdings trotzdem freiwillig eine ihrer Staatsangehörigkeiten ablegen, wenn sie volljährig sind, die ausländische allerdings nur, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates dies auch ermöglicht. Bei Polen ist dies der Fall.

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Antwort #2 - 28.06.2004 um 15:10:41
 
nur mal so eine Frage

die mir jetz grade eingefallen ist dazu:  Bei allem positiven der Mehrstaatlichkeit aber wo machen dann diese Kinder ihhren Wehrdienst???Besteht da frei wahl oder verpflichtet dann jeder der beiden staaten dazu???
gruss peku
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golfie_norway
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Antwort #3 - 28.06.2004 um 15:23:49
 
Hallo Ramaol,

vielen Dank für Deine Antwort. Alle Unklarheiten sind beseitigt. Ich hatte tatsächlich auch gedacht, dass mein Sohn sich dann mit 18 entscheiden muss. Jetzt weiß ich es besser...Danke. [beifall=beifall.gif]
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Ralf
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Antwort #4 - 28.06.2004 um 15:37:13
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

vielen Dank für Deine Antwort. Alle Unklarheiten sind beseitigt. Ich hatte tatsächlich auch gedacht, dass mein Sohn sich dann mit 18 entscheiden muss. Jetzt weiß ich es besser...Danke. [beifall=beifall.gif]


Nichts zu danken. Das Beschriebene bezieht sich natürlich nur auf die derzeitige Rechtslage, in 18 Jahren kann sich ja noch viel ändern, was jetzt noch niemand absehen kann außer dieser Dame hier:  Wahrsagerin.
Wir bleiben natürlich am Ball!
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Ralf
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Antwort #5 - 28.06.2004 um 15:47:49
 
Zitat:
nur mal so eine Frage

die mir jetz grade eingefallen ist dazu:  Bei allem positiven der Mehrstaatlichkeit aber wo machen dann diese Kinder ihhren Wehrdienst???Besteht da frei wahl oder verpflichtet dann jeder der beiden staaten dazu???
gruss peku


Hallo peku!
Eigentlich kein Thema für dieses Forum, aber ich versuch's mal:
Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann natürlich auch in mehreren Staaten der Wehrpflicht (und anderen staatsbürgerlichen Verpflichtungen) unterliegen. In vielen Staaten mit Wehrpflicht ist die Ableistung derselben allerdings auch an einen Inlandswohnsitz geknüpft, was allerdings nicht automatisch heißt, dass die Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland davon befreit sind, bei einer Einreise kann sich das schnell ändern.

Daneben ist es innerhalb der Staaten der NATO üblich, bereits in einem andern Mitgliedsstaat geleisteten Wehrdienst anzurechnen.

Ansonsten: Schön, dass mal jemand von selbst erkennt, dass die viel gepriesene Mehrstaatigkeit nicht nur Vorteile hat.
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