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Kind einbürgern??? (Gelesen: 2.632 mal)
peku
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26.06.2004 um 12:39:06
 
Hallo,
der Fall:

Eine Jugendliche seit 9/1998 legal in Deutschland lebend,heute 15 Jahre alt sollte in 2001 zusammen mit ihrer Mutter eingebürgert werden.Grundlage war die ehe der Mutter mit einem Deutschen.
Die ehe besteht unverändert fort jedoch wurde in 2001 die Einbürgerung der Mutter gestoppt und ist derzeit nicht möglich.
Herkunft: Nicht EU Land auch nicht Türkei
Das Kind wird in 8/2006 18 jahre alt und hat derzeit eine AE bis zu diesem Datum
Frage: Kann (ggf. ab wann) das Kind eingebürgert werden wenn die Mutter nicht eingebürgert werden kann.??

Gruss peku
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Ralf
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Antwort #1 - 26.06.2004 um 12:49:20
 
Hallo peku!

Nach § 85 AuslG besteht ein Einbürgerungsanspruch nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, wenn auch die anderen dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn der Aufenthalt seit 9/1998 rechtmäßig ist, besteht der Anspruch also frühestens ab 9/2006.

Vor dieser Zeit wäre eine Einbürgerung nur als Miteinbürgerung möglich, also zusammen mit den Eltern bzw. dem ausländischen Elternteil.
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peku
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Antwort #2 - 26.06.2004 um 14:37:44
 
hallo,danke für die Infoantwort.Ist es dabei von Wichtigkeit das das Kind in 8/2006  also 1 Monat bevor es eingebürgert werden könnte volljährig wird.???

Und verstehe ich richtig: nach 8 jahren legalem Aufenthalt mit AE kann das MKind unabhängig von der Einbürgerungsmöglichkeit der Mutter eingebürgert werden??

gruss peku
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Antwort #3 - 26.06.2004 um 17:12:56
 
Wie bereit erwähnt, besteht ein Einbürgerungsanspruch u.a. nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (nach Inkrafttreten des ZuwG unter bestimmtem Voraussetzungen sogar nach 7 Jahren). Ein Mindestalter sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings scheitert eine alleinige Einbürgerung von minderjährigen Kindern meistens am Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, weil dies üblicherweise erst nach Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. Folglich ist eine alleinige Einbürgerung von minderjährigen Kindern nur möglich, wenn entweder die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich ist oder ohnehin nach § 87 AuslG Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

Zitat:
Ist es dabei von Wichtigkeit das das Kind in 8/2006  also 1 Monat bevor es eingebürgert werden könnte volljährig wird.

Dies spielt natürlich insoweit eine Rolle, dass das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen muss.
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peku
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Antwort #4 - 26.06.2004 um 19:05:03
 
Merci

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