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Besuchervisum-Sprachvisum (Gelesen: 3.069 mal)
pupsmaus
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Besuchervisum-Sprachvisum
26.06.2004 um 01:43:19
 
Hallo,

dies ist mein erster Beitrag heute, da ich neu hier bin.

Kurz der Sachverhalt meines Problems:

Ich habe im letzten Jahr ein ukrainisches Opair-Mädchen kennengelernt, das meine Freundin wurde. Nach ihrer Ausreise im Oktober 2003 besuchte ich sie dann für 4 Wochen über Weihnachten. Vor ein paar Wochen hat sie in der Ukraine ihr Studium (Englisch und Deutsch) beendet. Ich möchte sie nun besser kennenlernen, eine Heirat ist mir zu schnell. Da ich leider nach meinem Studium noch keinen Arbeitsplatz gefunden habe, erhalte ich Sozialhilfe. Deshalb haben meine Eltern meine Freundin eingeladen und eine Verpflichtungserklärung für 3 Monate unterschrieben. In der Ukraine sagte man ihr im Konsulat, dass sie ein Visum für 4 Wochen beantragen solle, da ein längeres wohl abgeleht würde. Schließlich hätte sie gerade ihr Studium beendet und noch keinen Arbeitsplatz.

Wie auch immer. Nächste Woche kommt sie dann mit Besuchervisum für 4 Wochen. Was kann ich tun (bzw. meine Eltern), damit sie länger bei uns bleiben kann? Wäre beispielsweise eine Verlängerung des Visums auf 3 Monate in Deutschland möglich?
Oder könnte sie im Anschluss des Besuchervisums ein Sprachvisum erhalten? Ginge dies ohne Heimreise, nur mit oder gar nicht? Wäre nach einem Sprachkurs die Aufnahme eines Studiums möglich? Oder was gibt es für Möglichkeiten meine Freundin länger bei mir zu haben?

Wie sieht es weiterhin bezüglich einer späteren Heirat aus? Kann ich diese in Deutschland durchführen, wenn ich Sozialhilfe erhalte?

Vielen Dank für die Hilfe!!!

Lieber Gruß
pupsmaus
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Antoine
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Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 26.06.2004 um 10:25:56
 
Eine Verlängerung eines Schengen-Visums bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten ist grundsätzlich möglich (Voraussetzung ist natürlich Krankenversicherung, Verpflichtungserklärung, ausreichendes Einkommen/Vermögen). Allerdings wird von dieser Möglichkeit in sehr unterschiedlicher Weise von den ABH Gebrauch gemacht. Die Spannbreite reicht von problemloser Verlängerung im günstigsten Fall, sofern die geforderten förmlichen Nachweise erbracht werden, bis zur Verlängerung ausschliesslich in Notfällen im ungünstigsten Fall.

Letztlich führen keine Wege an der ABH vorbei. Ich kann nur raten, dass nach der Einreise Deiner Freundin die Einladenden, also Deine Eltern, Kontakt zur ABH aufnehmen. Aus meiner Sicht würde ich auch dazu raten, mit offenen Karten zu spielen. Vermutlich habt Ihr ja nicht zum letzten Mal mit dieser ABH zu tun.

Eine Verlängerung für andere Zwecke (z.B. Sprachkurs) ist allerdings nicht möglich, d.h. nach drei Monaten ist spätestens die Rückreise angesagt.
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Bine
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Beiträge: 112
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 26.06.2004 um 13:53:17
 
Zitat:
Eine Verlängerung eines Schengen-Visums bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten ist grundsätzlich möglich (Voraussetzung ist natürlich Krankenversicherung, Verpflichtungserklärung, ausreichendes Einkommen/Vermögen). Allerdings wird von dieser Möglichkeit in sehr unterschiedlicher Weise von den ABH Gebrauch gemacht. Die Spannbreite reicht von problemloser Verlängerung im günstigsten Fall, sofern die geforderten förmlichen Nachweise erbracht werden, bis zur Verlängerung ausschliesslich in Notfällen im ungünstigsten Fall.


Das kann man generell nicht so stehen lassen. In den Allgemeinen Anwendungshinweisen zum Schengener Durchführungsübereinkommen (AAH-SDÜ) steht zur Visaverlängerung (2.4.2.2):

...Bei der Verlängerung ist insbesondere zu prüfen,

ob die Voraussetzungen für einen gesicherten Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz des Ausländers erfüllt sind (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c SDÜ, § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und gegen ihn keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht (Artikel 96 SDÜ) und

ob Tatsachen geltend gemacht werden, die eine Verlängerung des Visums wegen wichtiger persönlicher Belange (z.B. Krankenhausbehandlung, familiäre Hilfeleistung, Todesfall eines nahen Verwandten, Termine bei Gerichten und Behörden), aus humanitären Gründen oder wegen höherer Gewalt rechtfertigen. Bei Besuchsreisen zu Verwandten ist ein den Belangen des Einzelfalls angemessener Maßstab anzulegen (z.B. Grad der Verwandtschaft, Verfestigung des Aufenthalts des im Bundesgebiet lebenden Ausländers).

Es müssen demnach auch Gründe geltend gemacht werden, die eine Visumverlängerung rechtfertigen.

Sprachkurs:
Für ein Visum zum Sprachkurs muss Deine Freundin wieder ausreisen und einen Visumantrag bei der Deutschen Auslandsvertretung stellen. Die Zustimmung zu einem solchen Zweck kann nur erfolgen, wenn es sich um einen Intensivsprachkurs handelt. Der Intensivsprachkurs setzt voraus, dass er mindestens 18 Wochenstunden umfasst (i. d. Regel täglichen Unterricht) und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- u. Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Außerdem ist auch hierfür der Nachweis zu erbringen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt.

Ein solches Visum ist zum Erlernen der deutschen Sprache  gedacht. Eigentlich sollte dies ja schon beim Aupair-Aufenthalt geschehen sein.

gepl. Eheschließung im Bundesgebiet:
Solltet Ihr beabsichtigen in Deutschland zu heiraten (ich gehe jetzt mal davon aus, dass du Deutscher bist!), so ist der Visumantrag zur geplanten Eheschließung bei der Deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. Hierzu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

- Der Eheschließung dürfen keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie muss unmittelbar bevorstehen. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- gesicherter Lebensunterhalt bis zu Eheschließung (Verpflichtungserklärung) und ausreichender Krankenversicherungsschutz.

Viele Grüße
Bine   KO
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