Hallo!
Dem ist auf jeden Fall zuzustimmen, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und damit auch erst einmal der Einbürgerungsanspruch erlischt. Die Verlängerung der Wiedereinreisefrist muss auf jeden Fall
vor der Ausreise geregelt werden.
Dann gibt es auch kein Problem mit der Einbürgerung:
Zwar bedeutet der Auslandsaufenthalt zunächst eine Unterbrechung des Inlandsaufenthalts. Dazu sagt § 89
AuslG folgendes:
Zitat:§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
Es kommt also darauf an, ob der Grund für den Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur war. Wenn der Grund ein Auslandsstudium ist und der längere Aufenthalt vorher von der
ABH genehmigt wurde, ist davon auszugehen.
Ansonsten gilt § 89 Abs. 2
AuslG:
Zitat:(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Wenn also der Auslandsaufenthalt nicht vorübergehender Natur war, kann die Einbürgerung frühestens 3 Jahre nach Rückkehr (und Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis) erfolgen, da der frühere Aufenthalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
Also nochmals: unbedingt rechtzeitig vor der Auslandsreise die Verlängerung der Wiedereinreisefrist beantragen!