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Mehrstaatigkeit bei ausl. Staatsbediensteten? (Gelesen: 2.300 mal)
programmer
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25.06.2004 um 11:20:25
 
Hallo,

ein Bekannter von mir ist ein russischer Wissenschaftler und ist im Rahmen eines internationalen Forschungsprojekts seit über 10 Jahren in Deutschland tätig. Sein Arbeitgeber ist die russische Regierung und er ist nach Deutschland abkommandiert. Er hatte früher eine projektgebundene, und hat seit ein paar Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung scheinen erfüllt zu sein. Wenn er aber aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen wird, kann er seine Arbeit im Projekt nicht mehr fortsetzen, weil die russische Regierung nur russische Staatsbürger bei solchen Vorhaben beschäftigt.

Besteht für ihn die Chance, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden, weil ein Verlust der russischen Staatsangehörigkeit einen Jobverlust und damit berufliche und wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte?

Wenn er eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit beantragt und diese abgelehnt wird, was kostet üblicherweise das Verfahren?
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Ralf
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Antwort #1 - 25.06.2004 um 12:14:45
 
Hallo programmer!

Die Frage der Mehrstaatigkeit bei Anspruchseinbürgerungen richtet sich nach § 87 AuslG. In Frage könnte hier § 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kommen: Zitat:
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
(...) 5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen,
(...)

Die entstehenden Nachteile müssten allerdings konkret nachgewiesen werden und auch noch erheblich im Sinne der Verwaltungsvorschriften sein.
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programmer
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Antwort #2 - 25.06.2004 um 14:02:38
 
Hallo ramaol,

Zitat:
Die Frage der Mehrstaatigkeit bei Anspruchseinbürgerungen richtet sich nach § 87 AuslG. In Frage könnte hier § 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kommen:
Die entstehenden Nachteile müssten allerdings konkret nachgewiesen werden und auch noch erheblich im Sinne der Verwaltungsvorschriften sein.

Danke für die Antwort!

Die Verwaltungsvorschriften scheinen hier im Widerspruch zum Gesetz zu stehen. Nach § 87 müssen die Nachteile über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. D.h. wenn kraft Gesetzes oder Vorschriften nur ein russischer Staatsangehöriger einen bestimmten Job machen darf (wie im o.g. Fall), dann könnte ein Jobverlust bei der Ausbürgerung keine Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen.

Nach den Verwaltungsvorschriften gilt aber folgendes:

Zitat:
87.1.2.5.1  Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.


D.h. aus dem ausländischen Recht entstehenden Nachteile bei einer Ausbürgerung werden doch berücksichtigt. Oder wird unter staatsbürgerlichen Rechten nur das Wahlrecht o.ä. verstanden?

Wird ein Jobverlust überhaupt als ein wirtschaftlicher Nachteil gesehen?

Danke!
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Antwort #3 - 25.06.2004 um 14:46:55
 
Zitat:
Oder wird unter staatsbürgerlichen Rechten nur das Wahlrecht o.ä. verstanden?

Genau so ist das gemeint.

Dennoch wird der Nachweis der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile sicherlich schwierig werden, denn der Einbürgerungsbewerber wird ja - trotz der derzeitigen allgemeinen schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt - kaum auf genau diesen Job angewiesen sein, da er ja - gerade auch nach der Einbürgerung - sicherlich auch eine vergleichbare andere Tätigkeit aufnehmen könnte.

Obwohl es nicht eindeutig so da steht, ist § 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG eher auf solche Nachteile gerichtet, die etwa den Verlust von Erbrechten, Immobilienbesitz und Rentensansprüchen o.ä. betreffen. In den Verwaltungsvorschriften ist dies näher erläutert, auch wenn es sich dort nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Ich selbst hätte wohl erhebliche Probleme, diese Vorschrift auch bei laufenden Einkünften anzuwenden, Begründung siehe oben. Aber eine andere Einbürgerungsbehörde kann dies ja anders sehen.

Rechtsprechung zu dieser Problematik ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt.
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