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Abschiebung und spätere Heirat (Gelesen: 3.250 mal)
Riddler
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Beiträge: 84

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung und spätere Heirat
23.06.2004 um 23:36:59
 
Hallo,

Ich (deutsche Staatsangehörigkeit) bin momentan verheiratet (Scheidung läuft bereits) und habe seit längerer Zeit eine türkische Freundin, deren Aufenthalt abgelaufen ist und die jetzt eine Abschiebung zu Ende Juli bekommen hat. Ich habe gehört, das Abschiebung auch ein Einreiseverbot bedeutet. Wir lieben uns sehr und wollen auch später heiraten. Jetzt ist meine Frage, ob ich ich sie später heiraten kann und nach Deutschland holen kann, trotz jetziger Abschiebung Fragezeichen

Vielen Dank.
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Nordrhein-Westfalen
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Geschlecht: male
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 24.06.2004 um 01:13:01
 
Zitat:
Hallo,

Ich (deutsche Staatsangehörigkeit) bin momentan verheiratet (Scheidung läuft bereits) und habe seit längerer Zeit eine türkische Freundin, deren Aufenthalt abgelaufen ist und die jetzt eine Abschiebung zu Ende Juli bekommen hat. Ich habe gehört, das Abschiebung auch ein Einreiseverbot bedeutet. Wir lieben uns sehr und wollen auch später heiraten. Jetzt ist meine Frage, ob ich ich sie später heiraten kann und nach Deutschland holen kann, trotz jetziger Abschiebung Fragezeichen

Vielen Dank.



Hi,
heiraten kann man immer, ggf. in der Türkei. Nachholen ginge nur, wenn die Wirkung der Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) nachträglich befristet würde. Das ist unter anderem von der Erstattung der Abschiebungskosten abhängig. Hierzu zählen nicht nur Flugkosten, auch Personalkosten u.a.

Aber:

Ich rechne damit, dass Deine Freundin eine Abschiebungsandrohung erhalten hat. Wurde sie augefordert, das Bundesgebiet bis Ende Juli zu verlassen? Dann sollte sie das freiwillig tun, so entsteht keine Einreisesperre!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Brian
Experte
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 24.06.2004 um 09:26:33
 
Hi Riddler,

wenn man eine Rückkehr nach D anstrebt, ist freiwillige Ausreise immer besser (und billiger), als Abschiebung.

Falls es mit der Scheidung länger dauert, kommt nach freiw. Ausreise zwischenzeitlich auch noch ein Besuchsvisum in Betracht.

Ist die bisherige Aufenthaltsgenehmigung (was für ein Aufenthaltszweck?) nur abgelaufen oder wurde sie ausgewiesen (z.B. wegen Straftaten?)
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...always look on the bright side of life!&&whistle &&&&
 
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Rallf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.06.2004 um 11:53:43
 
Hallo,
ich habe Zweifel, ob das mit der besuchsweisen Einreise nach Hinweis auf Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung so einfach klappt. Der Sachverhalt mir mir noch etwas unklar, aber es kann wohl auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausländerbehörde - abhängig vom Sachverhalt - beim Ausländerzentralregister eine Einspeicherung "Einreise unerwünscht" veranlasst. Diese Einspeicherung dürfte dazu führen, dass kein Besuchsvisum erteilt wird.
Zur Vermeidung unerwünschter Schwierigkeiten sollte immer der gerade Weg gegangen werden - in diesem Fall also die möglichst rasche freiwillige Ausreise.  Zwar kann grundsätzlich auch die Einreise deutsch-verheirateter Ausländer von der Begleichung der Ausreisekosten abhängig gemacht werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) darf aber die Versagung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall darauf nicht gestützt werden. Die Ausländerbehörde wird in aller Regel Ratenzahlung anbieten. Die Kosten einer Abschiebung sind aber - da sie Personal- und Sachkosten einschließen sowie die Kosten einer evtl. Abschiebungshaft - höher als bei einer freiwilligen Ausreise.

Grüße

Rallf
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