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Aufenthaltstitel fuer ehe. dt. (Gelesen: 2.120 mal)
hugooutofthejungle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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21.06.2004 um 22:11:02
 
hallo experten,
bin mir nicht genau im klaren ob diese frage in diesen teil soll oder  unter neues einwanderungsgestetz, welches ja noch nicht verabschiedet ist..., die frage ist dann auch ob es rueckwirkende folgen haben koennte.
die frage geht dahin, ob es in abgewandelter form, etwas aehnliches im jetzigen auslaenderrecht gibt
Zitat:
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1.      eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2.      eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde

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hugointhejungle  
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Mick
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 22:56:04
 
Da fällt mir nur § 10 AAV ein. Aber den kennst Du ja schon  Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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hugooutofthejungle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 23:42:05
 
ja mick, den kenne ich schon, nur para 10 laesst sich dann nicht mit para 13 stag vereinbaren.

ich bin ein neuling auf dem neuen staatsbuergergesetz, da ich die gesamte geschichte und zusammenhaenge nicht kenne, nur normalerweise ist es immer so bei gesetzen, das es nie ein wirklich neues gesetz gibt, es hebt zwar ein anderes gesetz manchmal auf, aber im grunde genommen ist es immer eine abwandlung aus einem bisherigen, es stand zwar immer im gesetz, nur kam es wirklich zur geltung und nun sagt man sich, jetzt machen wir es eindeutig um die rechtsunsicherheit zu nehmen. motto rechtsanwaelte muessen auch was zu tun haben.
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hugointhejungle  
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