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nicht "nettes" Auslaenderamt (Gelesen: 20.089 mal)
Oli1
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21.06.2004 um 11:28:01
 
Hallo,

ich weiss nicht ob ich in diesem Teil des Forums richtig bin, weiss aber keinen besseren Platz fuer meine Frage.

Es geht um meine Freundin, sie ist aus Brasilien. Bei der Ankunft in Fra sagte man ihr, sie solle sich umgehend auf dem EWMA anmelden.

Das taten, aeh versuchten wir dann auch. Das EWMA schickte uns zur AB. und diese verweigerte jede Art der Anmeldung fuer einen Auslaender, der "nur" zu Besuch sei.

Wir haben sie dann kurzer Hand, in einem anderen Kreis angemeldet. Dort ging dies auch ohne Probleme.

Was is richtig? Warum sagt das BGS so und die AB so? Warum ist es in der einen Gemeinde kein Problem und die andere schoepfte alle Mittel aus, um diese Anmeldung zu verweigern. Beschwerden etc halfen alle nichts.


mfg, Oli
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Brian
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 13:47:50
 
Das Thema Anmeldung mit Besuchsvisum wurde unter folgendem Thread schon behandelt:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...
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Oli1
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 16:22:52
 
Hi Brian,
hatte mich schon gewundert das niemand antwortet,   bei fast 50 klicks. ???

Vielen Dank fuer den Hinweis.
Leider jedoch, steht da nicht was ich unternehmen kann, damit meine Auslaenderbehoerde, uebrigens in NRW (Bergheim/Erft), mir die Anmeldung in Zukunft nicht mehr verweigern kann.

Ich hatte eben mit meiner Rechtschutzversicherung gesprochen, die wollen keine Verfahren gegen den Staat uebernehmen, also steht man doch ziemlich Hilflos und allein da.

Muss ich mir das Gefallen lassen? Sie wollen sie perdu nicht Anmelden.

Bitte um eure Hilfe.
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Brian
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Antwort #3 - 21.06.2004 um 17:01:27
 
Hi Oli1,

meldebehördliche Anmeldung dürfte kaum das Problem sein. Wieso will sie sich als Besucherin unbedingt anmelden?

Oder ist sie nicht nur Besucherin (max. 3 Monate Aufenthalt)?

Dann wird es allerdings nicht um die meldebehördliche Anmeldung sondern um die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung gehen, die von der Ausländerbehörde möglicherweise abgelehnt wird, denn hierfür hätte sie wahrscheinlich vor der Einreise ein entsprechendes Visum beantragen müssen.
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Antwort #4 - 21.06.2004 um 17:43:44
 
Hi Brian,

der BGS hat ihr geraten sich innerhalb von einer Woche auf dem EWMA anzumelden.

Es gibt doch genug Gruende fuer ein Anmeldung. Versicherung, Bankkonto etc.

Eine Aufendhaltsbescheinigung? Dazu ist es ja gar nicht gekommen. Da keine Anmeldung. Aber du hast schon recht, diese waere spaeter gefordert worden.
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Brian
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Antwort #5 - 22.06.2004 um 09:29:05
 
Hi Oli1,

du vermeidest eine klare Aussage zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer deiner Freundin.

Als Brasilianerin durfte sie visafrei nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit  in Deutschland einreisen. Nach den drei Monaten muss sie aber wieder ausreisen.

In diesem Fall dürfte sich eine Anmeldung erübrigen. Allerdings besteht grundsätzlich Meldepflicht auch für Besucher bei Bezug einer Wohnung für mehr als zwei Monate.

Wenn ihr sie "kurzerhand in einem anderen Kreis angemeldet" habt, so stellt sich die Frage, ob sie dort tatsächlich für die drei Monate wohnt, oder ob es sich um eine Scheinanmeldung handelt.

Für einen längeren Aufenthalt als drei Monate benötigt sie keine Aufenthaltsbescheinigung sondern eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese gibts aber grundsätzlich nur für bestimmte Zwecke und wenn man sich vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck besorgt hat.

Wenn du hierzu nähere Infos möchtest, musst du schon konkreter werden: Wollt ihr in Kürze heiraten, erwartet sie ein Kind von dir, will sie studieren, will sie einen Sprachkurs besuchen?

Infos zu den Einreisebestimmungen gibts hier:

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/index_html
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Antwort #6 - 22.06.2004 um 12:50:08
 
OK Brian, dann lass ich x die Hosen runter.

Sie ist schon wieder fort. Sie war auch nur 3 Monate hier, auf den Tag genau. Wir hatten auch nicht vor das sie nur einen einzigen Tag ueberzieht.

Unser tasaechliches Interesse lag darin, eine Aufendhaltsbescheinigung zu bekommen, um in Daenmark Heiraten zu koennen.
Dann sollte sie Ausreisen und einen Antrag auf Familien zusammenfuehrung stellen. Da sie eh in Brasilien noch alles klaeren/aufloesen musste,haette uns die AB mir einer Zwangsausreise, nicht Fopen koennen.
Es ist ja nicht ganz klar, auch hier im Board nicht, ob sie nach der Heirat in Daenemark, nocheinmal Ausreisen muss oder nicht.
Wenn sie aber jetzt wieder kommt und sie muss dann nach der Heirat ausreisen, waeren das ziemliche Unkosten, die wir vorher zu vermeiden versuchten.

Aber die AB wusste ja nicht warum wir sie Anmelden wollten. Warum darf sie es uns also verwehren. Und was glaubst du, wie kann ich umgehen das meine Freundin, die demnaechst wieder nur zu "Besuch" kommt, nach der Heirat nicht wieder ausreisen muss.

Eins steht aber fest, wir Heiraten in Daenemark. Nicht weil wir was zu verbergen haetten, nein, weil es in Deutschland einem nur zu schwer und umstaendlich gemacht wird.
Gruss, Oli1
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Antwort #7 - 22.06.2004 um 13:06:01
 
Zitat:
Es ist ja nicht ganz klar, auch hier im Board nicht, ob sie nach der Heirat in Daenemark, nocheinmal Ausreisen muss oder nicht.


Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!

Zitat:
Wenn sie aber jetzt wieder kommt und sie muss dann nach der Heirat ausreisen, waeren das ziemliche Unkosten, die wir vorher zu vermeiden versuchten.


Die hätte man jetzt schon sparen können. Insbesondere dann, wenn man mit Eheschließungsvisum eingereist wäre.

Zitat:
Und was glaubst du, wie kann ich umgehen das meine Freundin, die demnaechst wieder nur zu "Besuch" kommt, nach der Heirat nicht wieder ausreisen muss.


s.o.

Zitat:
Eins steht aber fest, wir Heiraten in Daenemark. Nicht weil wir was zu verbergen haetten, nein, weil es in Deutschland einem nur zu schwer und umstaendlich gemacht wird.


Das ist nachvollziehbar. Aber es gibt auch Aufenthaltsbescheinigungen, da würde bei Deiner Verlobten drin stehen "Familienstand: ledig/unbekannt" oder "Familienstand: ledig/nach eigenen Angaben".
Wird die in Dänemark akzeptiert?

Abschließend möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass AuslR und Melderecht getrennt werden muss. Auch wenn die Ausländerbehörde Einfluss nimmt: Die Meldestelle wäre verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz). Und wenn Du Recht bekämst, würde der Antragsgegner eh die Kosten tragen müssen.
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Antwort #8 - 22.06.2004 um 13:07:24
 
Die Frage, ob deine Frau nach der Heirat wieder ausreisen muss, kann dir hier auch keiner beantworten, da es im Endeffekt im Ermessen der ABH liegt.
Wieso wesehalb warum findest du hier in anderen Threads im Forum

Einige geben die AE sofort und sie kann hier bleiben, einige fordern die Ausreise.

Ansonsten ist eben zu überlegen, ob ihr nicht doch in D heiratet auch wenn der Papierkrieg grösser ist. EIne Ausreise wird und kann dann nicht gefordert werden, sofern deine Frau mit Heiratsvisum eingereist ist.

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Antwort #9 - 22.06.2004 um 13:16:44
 
Zitat:
Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung!




Sorry, damit habe ich an diesen
Thread
gedacht.
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Antwort #10 - 22.06.2004 um 13:22:15
 
"Wo war das nicht ganz klar? Ich dachte wir hatten den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG ins Spiel gebracht? Solange die 90 Tage Aufenthalt in Schengenland nicht überschritten sind (Stichwort: rechtmäßiger Aufenthalt), kommt der zur Anwendung! "


und


"Einige geben die AE sofort und sie kann hier bleiben, einige fordern die Ausreise."

Da haben wir sie ja, die 2 Meinungen. Oder habe ich etwas falsch verstanden/ uebersehen?


"Wird die in Dänemark akzeptiert? "

Richtig! Eine Aufendhaltsbescheinigung mit angabe ueber den Familienstand und ein Passport reichen in Daenemark. So eeeaasssyyy.  Zwinkernd

Darum wollen wir ja auch auf jeden Fall dort Heiraten.

"Eheschließungsvisum"

ist doch direkt wieder so kompliziert. Die deutschen wollen ein "Ehefaehigkeitszeugniss". Das gibt es Brasilien aber nicht, also muss man eine Ledigkeitsbescheinigung beim OLG in FRA schicken und eine Ausnahme Reglung beantragen, oder wie das heisst. Nene, keine Lust mehr.

Gruss Oli1

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Antwort #11 - 22.06.2004 um 13:29:01
 
"Sorry, damit habe ich an diesen Thread gedacht. "

Danke, ich hatte einen anderen gelesen. Aber isch sach et euch, dat gibt Motze auf meiner AB.

Wie kann ich den Umgehen?
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Antwort #12 - 22.06.2004 um 13:31:36
 
Zitat:
Da haben wir sie ja, die 2 Meinungen. Oder habe ich etwas falsch verstanden/ uebersehen?


Vielleicht einfach mal die zitierten Vorschriften nachlesen? Ich denke nicht, dass Marco_D. den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im Auge hatte, sondern den § 9 Abs. 1 AuslG.

Zitat:
Richtig! Eine Aufendhaltsbescheinigung mit angabe ueber den Familienstand und ein Passport reichen in Daenemark. So eeeaasssyyy.  Zwinkernd


Auch wenn dadrin steht, dass der Famlienstand "ledig/unbekannt" oder "ledig/laut eigener Angaben" ist?!?


Zitat:
"Eheschließungsvisum"

ist doch direkt wieder so kompliziert. Die deutschen wollen ein "Ehefaehigkeitszeugniss". Das gibt es Brasilien aber nicht, also muss man eine Ledigkeitsbescheinigung beim OLG in FRA schicken und eine Ausnahme Reglung beantragen, oder wie das heisst. Nene, keine Lust mehr.


Sach' aber nachher nicht, wir hätten nix gesagt  Zwinkernd
Viel Erfolg!  Smiley
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Antwort #13 - 22.06.2004 um 13:37:12
 
"Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz). Und wenn Du Recht bekämst, würde der Antragsgegner eh die Kosten tragen müssen. "


Was muesste ich in so ein Schreiben rein schreiben?
Bin ja kein Jurist.

Vielen Dank fuer eure  [beifall=beifall.gif] Hilfe.

Gruss Oli1
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Antwort #14 - 22.06.2004 um 13:45:23
 
"Auch wenn dadrin steht, dass der Famlienstand "ledig/unbekannt" oder "ledig/laut eigener Angaben" ist."

Nach deutschem Gestzt musst du dort wahrheitsgemaesse Angaben machen. Das nehmen die Daenen dann wohl als Ausreichend.

Was ist wenn ich meine Perle, die in einer anderen, weil toleranter, Gemeinde gemeldet ist, Heirate. Auf welches AB muss/kann ich dann fuer die Aufendhaltsgenehmigung? Denkt daran, vermeidung von Aerger ist immer noch mein groesster Wunsch, nach der Heirat, natuerlich.  Zwinkernd

Gruss Oli1

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Antwort #15 - 22.06.2004 um 14:39:21
 
Hallo Oli1,

vergiß das mit der anderen Gemeinde. Vergeß das überhaupt mit den dt. Behörden, im speziellen mit den Standesämtern.
Bei uns gab es auch ein ziemliches hin-u.her, widersprüchliche Aussagen und einfach nur katastrophal. Andere Gemeinde wollte ich anfänglich auch und dort hieß es: "Geht ned, Du wohnst ned bei uns." Extra Wohnsitz verschieben wegen so einer intoleranten, von Neid zerfressenden Standsbeamtin wollte ich dann auch ned. Also Freundin angemeldet beim Einwohnermeldeamt, das war es noch mehr easy. Der Beamte hat die Angaben von mir erfragt...........

Mit dieser Bescheinigung dann nach DK und fertig war das Problem. Da hat mich dann auch ned beunruhigt, dank i4a.de, daß die Standesbeamtin gemeint hat: "So einfach geht das ja ned von wegen in DK heiraten und dann meinen wir müssen das anerkennen." Kurzer Hinweis ob sie eigentlich den Begriff Amtsanmaßung und Rechtsbeugung kennt hat ausgereicht um die wieder in geregelten Bahnen laufen zu lassen.

Ich vergaß, meine Frau Kolumbianerien mit venezolanischem Paß und ich ur-deutsch.

Übrigens, mit der ABH hatte und habe ich nie Probleme. Da lief wirklich alles zuvorkommend und nett.

Viel Spaß und Glück.
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Antwort #16 - 22.06.2004 um 15:01:28
 
Zitat:
Vielleicht einfach mal die zitierten Vorschriften nachlesen? Ich denke nicht, dass Marco_D. den § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG im Auge hatte, sondern den § 9 Abs. 1 AuslG.




Jo hast recht Mick. 
Das kommt davon, wenn man zu sehr Osteuropa im Blick hat. Zwinkernd
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Antwort #17 - 22.06.2004 um 17:34:58
 
@cylber,

"Also Freundin angemeldet beim Einwohnermeldeamt,..."

Danke fuer deine beruhigenden Wort, aber du scheinst ueberslesen zu haben das sich mein EWMA weigert sie anzumelden.

Diese schickten mich mit der Bergruendung, die Bergheimer AB haette ihr eigenes Anmelde Amt, nur fuer Auslaender, zu diesem besagten Amt. Und diese verweigerten mir auch die Anmeldung. Mit dem Hinweis, "da koennen sie sich auf den Kopf stellen, die wird hier nicht angemeldet". Das habe ich mir dann noch schriftlich geben lassen. Seid dem haenge ich in der Luft.
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Antwort #18 - 23.06.2004 um 10:43:01
 
@oli1

Das habe ich ned überlesen. Aber ich bin immer noch der Meinung daß Du jemanden anmelden mußt solange er einen bestimmten Zeitraum bei Dir lebt.

Bitte ned schlagen aber ich meine es war was mit 2 Monaten. Und gibt es ned so was wie polizeiliche Meldepflicht?

Und diese Kleinpfriemler würde ich mal fragen aufgrund welcher Rechtsauffassung sie der Meinung sind daß dies einfach so verweigert werden kann.

Anderenfalls -- >> Gang zum RA und mit einer Klage- und Antragswelle überfluten.
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Antwort #19 - 23.06.2004 um 11:09:30
 
@cylber,

"Anderenfalls -- >> Gang zum RA und mit einer Klage- und Antragswelle überfluten. "

geht auch nicht so leicht.    weinend

Klage gegen den Staat wird nicht von der RSVersicherung uebernommen, ist so also von mir selber zu tragen.

Deshalb hoffe ich immer noch, das mir jemand hier schreiben kann, worauf ich mich berufen kann, wenn ich selber ne Klage, oder zumindestens ersteinmal ein schreiben, an das VG schicke.

Geschmeidige Gruesse vom Oli1.

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Antwort #20 - 23.06.2004 um 12:04:15
 
Ok, wird ned übernommen von der RS. Aber 1/2 Schreiben kostet doch ned die Welt.

Wie gesagt, ich hatte die Probleme ned. Höchstens am Telefon aber Schriftverkehr hat immer geklappt.

Was haben die den gesagt warum sie das ned machen? Ich meine "Das machen wir ned und wenn Sie sich auf den Kopf stellen" ist ja kein Rechtsgrund. Die Zeiten der Gutsbesitzer und Fronarbeiter sind ja wohl vorbei. Hake doch da mal nach.
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Antwort #21 - 23.06.2004 um 12:21:45
 
Man kann sich ja auch mal beim Amtsleiter (oder je nach Struktur
eben in der Chefetage) einen Termin geben lassen, da dann mal
die genauen Vorschriften auf den Tisch legen und dann nochmal
um Überprüfung bitten. Ggf. auch konkret aus der VwV zitieren.

Da machen dann manche große Augen  Augenrollen Zum Anwalt kann man
dann ggf. immernoch gehen wenn auch das nicht fruchtet.
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Antwort #22 - 23.06.2004 um 13:20:56
 
"Ihre Bekannte darf sich bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Eine polizeiliche Anmeldung von Touristen findet nicht statt."


Das ist die schriftliche Ablehnung auf meinen Anmeldungs Antrag.

Mit "einer" vorgesetzten hatte ich gesprochen, sie unterstuetzt diese Aussage.

Ich hatte und habe ja immer noch, keine Angriffspunkt. Kennt ihr den nen Para. der dies eindeutig festlegt?

Wuerde es dann an noch hoeerer Stelle, nocheinmal Versuchen.
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Antwort #23 - 23.06.2004 um 13:31:22
 
"....meldebehördliche Anmeldung dürfte kaum das Problem sein.


Allerdings besteht grundsätzlich Meldepflicht auch für Besucher bei Bezug einer Wohnung für mehr als zwei Monate.

Die Meldestelle wäre verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen.

Das wäre leicht und nicht mal teuer beim VG durchzuboxen (keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz).

Aber ich bin immer noch der Meinung daß Du jemanden anmelden mußt solange er einen bestimmten Zeitraum bei Dir lebt.

Und gibt es ned so was wie polizeiliche Meldepflicht?"



Ich habe mal alle Beitraege rausgesucht, die positiv zu meinem Anliegen standen. Negative gabs keine.

Aber leider ist da nichts wodrauf ich mich berufen koennte. Zu der Sache mit der Ausreise sind einige (anscheinend) Hieb und Stichfeste Vorschlaege gekommen, jedoch (leider) nicht zu dem Anmeldung Problem.

Gruss, Oli1
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Antwort #24 - 23.06.2004 um 13:47:25
 
Welches Bundesland?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #25 - 23.06.2004 um 13:55:51
 
Zitat:
Welches Bundesland?


Schon gut, steht ja im Profil  lachen
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Antwort #26 - 23.06.2004 um 14:50:58
 
Hi Oli1,

ich hatte doch schon am 21.06.04 auf folgenden thread hingewiesen:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...

Da stehn die Paragraphen (§ 15 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz und § 25 Abs. 1 und 2 Meldegesetz NRW).

Danach brauchen sich ausländische Besucher bei Aufenthalten, die nicht länger als 2 Monate dauern, nicht anzumelden. § 25 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz NRW lautet: Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1). (Gilt trotz der maskulinen Form auch für weibliche Besucher)

Ich fürchte allerdings, dass viele Mitarbeiter/innen in Meldebehörden diese Bestimmung nicht kennen, weil sie in der Behördenpraxis nur selten anzuwenden ist.
Wenn die v.g. Pragraphen und Absätze benannt werden, sollte ein Meldebehördenchef aber schon auf die richtige Spur kommen.

Aber: du hattest schon mal geschrieben, dass deine Freundin wieder ausgereist ist. Wenn sie nicht mehr da ist, kann sie nicht da wohnen und sich dann auch nicht anmelden.

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Antwort #27 - 23.06.2004 um 16:24:25
 

Brian, nochxs danke,
habe ich nicht richtig gelesen.
Damit kann ich dann schon was anfangen.  Zwinkernd



"Aber: du hattest schon mal geschrieben, dass deine Freundin wieder ausgereist ist. Wenn sie nicht mehr da ist, kann sie nicht da wohnen und sich dann auch nicht anmelden. "

Fuer die Zukunft, fuer die Zukunft. Ausserdem koennen sie so direkt sehen, das sie mit mir nicht machen koennen was sie wollen.  :happy:

Du weisst ja, wenn es nach der Heirat wieder zum  motz kommen sollte.

Daumen hoch
 
Geschmeidige Gruesse aus der Bauern Metropole. :-D
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Antwort #28 - 24.06.2004 um 10:58:56
 
Moin,

hatte gerade ein Gespraech mit einem weiteren Vorgesetzten, unserer AB.

Ich solle beim Buergermeister einspruch erheben, unter Angaben von Gruenden.

Das wuerde dann schon seinen Lauf nehmen, wenn es Begruendet ist.

Ich werde weiter berichten.
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Brian
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Antwort #29 - 24.06.2004 um 15:11:11
 
Nochmal zur Klarstellung:

Ich vermute mal, dass das in der Bauern Metropole  Zwinkernd so organisiert ist, dass die Meldebehörden bei den kreisangehörigen Städten / Gemeinden, die ABH aber beim Kreis angesiedelt ist. Die Meldebehörden arbeiten  eng mit der ABH zusammen, nehmen Anträge für die ABH entgegen und geben auch Dokumente aus.

Von wem hast du eine schriftliche Ablehnung der Anmeldung erhalten? Meldebehörde der Gemeinde/Stadt (=Der Bürgermeister) oder ABH des Kreises (=Der Landrat)?

Ein Einspruch (richtig: Widerspruch) ist möglich gegen einen Verwaltungsakt (VA) oder auch gegen die Ablehnung eines VA.

Die meldebehördliche Registrierung wird jedoch meines Wissens nicht als VA angesehen. Ob die schriftliche Ablehnung VA-Charakter hat? Nach dem was du bisher darüber geschrieben hast, glaub ich das eher nicht.

Insofern finde ich den Verweis auf einen "Einspruch" verwunderlich.

Aber abgesehen davon: Wenn es stimmt, dass deine Freundin jetzt wieder in Brasilien ist, bringt das Verfahren doch nix. Eine Wohnung, die angemeldet werden könnte, existiert nicht. Eine Aufenthaltsbescheinigung für die Vergangenheit gibts nicht.


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Antwort #30 - 24.06.2004 um 15:25:31
 
Zitat:
"Aber: du hattest schon mal geschrieben, dass deine Freundin wieder ausgereist ist. Wenn sie nicht mehr da ist, kann sie nicht da wohnen und sich dann auch nicht anmelden. "

Fuer die Zukunft, fuer die Zukunft. Ausserdem koennen sie so direkt sehen, das sie mit mir nicht machen koennen was sie wollen.  :happy:

Du weisst ja, wenn es nach der Heirat wieder zum  motz kommen sollte.




Die Ablehnung kam von der Stadt BM, Stadtverwaltung fuer Auslaenderangelegenheiten.

hmm, kann nicht ganz folgen, was das fuer Auswirkungen in meinem Fall hat?

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Antwort #31 - 24.06.2004 um 15:29:11
 
Zitat:
Nochmal zur Klarstellung:

Ich vermute mal, dass das in der Bauern Metropole  Zwinkernd so organisiert ist, dass die Meldebehörden bei den kreisangehörigen Städten / Gemeinden, die ABH aber beim Kreis angesiedelt ist. Die Meldebehörden arbeiten  eng mit der ABH zusammen, nehmen Anträge für die ABH entgegen und geben auch Dokumente aus.



Noch hierzu. Mir wurde von dem EWMA gesagt, die AB haette ihre eigene Anmeldestelle, nur fuer Auslaender.

Gruss aus BM 
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Antwort #32 - 24.06.2004 um 16:57:01
 
Okay, verstanden.

BM hat lt. Homepage 62.000 Zuschauer (alles Bauern? lach) und ist damit große kreisangeh. Stadt mit eigener ABH.

Hab gedacht, du hättest eine schriftliche Ablehnung vom Kreis und solltest "Einspruch" bei der Stadt einlegen.

Auch eine eigene Anmeldestelle für Ausländer muss bei der Führung des Melderegisters das Melderecht beachten.

Insofern ist ein Widerspruch vielleicht doch sinnvoll. Jedenfalls muss man sich dann mit der Frage mal auseinandersetzen und wenn die Meldebehörde dem Widerspruch nicht abhilft, also in deinem Sinne entscheidet, wird sie den Vorgang dem Kreis als Widerspruchsbehörde vorlegen müssen. Bis zu deren Entscheidung können allerdings Monate vergehen.   

Da nicht du sondern deine Freundin betroffen ist, muss sie entweder selbst unterschreiben oder dir eine Vollmacht erteilen.

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Antwort #33 - 24.06.2004 um 17:07:21
 
Hi,
ich würde zum VG gehen und dort einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Meldebehörde aufzugeben, die Anmeldung entgegen zu nehmen, stellen.

Mir jedenfalls ist ein Fall bekannt, in dem das problemlos durchging. Allerdings ging es da um einen Fall, in dem ein Ausländer sich in der Stadt X. anmelden wollte, obwohl er laut Auflage zur Duldung verpflichtet war, in der Stadt Y. zu wohnen.

Begründung des Gerichtes: Die Behörde ist verpflichtet, das Melderegister nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu führen. Fertig aus.

Bei einem dreimonatigen Aufenthalt kann man ja auch nicht mit dem Besucherprivileg dagegen argumentieren.
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Antwort #34 - 24.06.2004 um 18:19:25
 
Zu spät. Sie kann ja nicht mehr da wohnen, wo sie sich anmelden wollte, wenn sie wieder in Brasilien ist.
Anordnungsgrund ? ? ?



Re: nicht "nettes" Auslaenderamt
« Antworten #6 am: 22.06.04 um 12:50:08 »  Nachricht einem Moderator melden  Zitieren 

--------------------------------------------------------------------------------

OK Brian, dann lass ich x die Hosen runter.

Sie ist schon wieder fort. Sie war auch nur 3 Monate hier, auf den Tag genau. Wir hatten auch nicht vor das sie nur einen einzigen Tag ueberzieht.





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Antwort #35 - 24.06.2004 um 20:44:57
 
Zitat:
Zu spät. Sie kann ja nicht mehr da wohnen, wo sie sich anmelden wollte, wenn sie wieder in Brasilien ist.
Anordnungsgrund ? ? ?



Ok, ok. Ich meinte das nur theoretisch.  lachen
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Antwort #36 - 25.06.2004 um 10:29:48
 
Yes well,
Brian hat mir die Antwort vorweg genommen.  Daumen hoch

Ich tue das, damit es beim naechsten x nicht wieder von vorne los geht, oder ich weiss wo ich dran bin.
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Antwort #37 - 01.07.2004 um 12:29:22
 
Zitat:
Hi Oli1,

Da stehn die Paragraphen (§ 15 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz und § 25 Abs. 1 und 2 Meldegesetz NRW).

Danach brauchen sich ausländische Besucher bei Aufenthalten, die nicht länger als 2 Monate dauern, nicht anzumelden. § 25 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz NRW lautet: Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1). (Gilt trotz der maskulinen Form auch für weibliche Besucher)



Hi,
ich wieder.  Smiley

Das oben Zitierte schrieb ich unveraendert an das Buegermeisteramt.

Wie versprochen hier die antwort der Auslaenderbehoerde, auf meine Beschwerde beim Buegermeisteramt, hin. Ging zwar relativ schnell, dafuer aber wieder unerfreulich.  weinend


Sehr geehrter Herr XXXXX,
nach deutschem Auslaender Recht beduerfen Auslaender fuer die Einreise und den Aufendhalt im Bundesgebiet grundsaetzlich einer Aufendhaltsgenehmigung. Staatsangehoerige der in der Anlage 1 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes aufgefuehrten Staaten beduerfen fuer Aufendhalte bis zu 3 Monaten keiner AG., wenn sie einen gueltigen Heimatpass besitzen und keine Erwerbstaetigkeit aufnehmen. Fuer touristische Aufendhalte im Sinne dieser Vorschrift ist keine Meldepflicht vorgesehen. Ihre Bekannte muss behoerdlichen Stellen ledeglich Nachweisen koennen, z.B. anhand des Einreisestempels im Pass oder eines Flugtickets, dass sie sich nicht laenger als 3 Monate im BG aufhaelt. Die Ausnahme der Mpf. ergibt sich aus P. 24 Abs. 2 Meldegesetz NRW, wonach auslaendische Besucher, die keine Eigene Wohnung beziehen, nicht in der BRD gemeldet sein brauchen.

kopfhau

Und jetzt?  Fragezeichen

Weiss jemand etwas darauf zu antworten?

Gruesse aus der Bauern Metropole.

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Antwort #38 - 01.07.2004 um 12:49:15
 
Hi,
erstens nimmt einen die Regelung nicht das Recht, sich anzumelden und zweitens sind Besuchsaufenthalte, die länger als zwei Monate andauern nicht von der Befreiung der Meldepflicht betroffen!
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Antwort #39 - 01.07.2004 um 14:48:11
 
Danke Mick,

kann das noch jemand so bestaetigen?
Werde wenn ja, dann dagegen auch wieder Einspruch beim Buergermeisteramt erheben.  tippse

Lassen wir uns das doch x austesten.  disco

Leider bin ich dann dabei auf (eure) Hilfe angewiesen.

Gruss.
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Antwort #40 - 02.07.2004 um 09:32:59
 
Hi Oli1,

jetzt bin ich doch überrascht über die Dickfelligkeit deiner Stadtverwaltung.

Wenn die wirklich § 24  Abs. 2 geschrieben haben, ist schon die Hausnummer falsch. Die richtige Nr. ist 25 Abs. 2 und 25 Abs. 2 besagt, dass für ausländische Besucher Abs. 1 gilt (... mit der Maßgabe, daß sie in  der BRD nicht gemeldet sein brauchen ...).

§ 25 Abs. 1 befreit von der Meldepflicht für Besuchsaufenthalte von bis zu 2 Monaten. Bei mehr als 2 Monaten besteht sogar ausdrücklich Meldepflicht (§ 25 Abs. 1 S. 2).

Gesetzestext findest du hier: 
[url]www.lfd.nrw.de/fachbereich/ download/melde-und-ausweiswesen.pdf[/url]

(Ist zwar nicht der aktuellste Stand, § 25 ist aber nicht geändert worden.)

Mit förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage beim verwaltungsgericht) kommst du in dem Fall m.E. nicht richtig weiter, weil du nicht selbst betroffen bist und die Besucherin ja nicht mehr hier wohnt.

Ich würde daher eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Kreisverwaltung oder der Bezirksregierung in Erwägung ziehen. (Formloses Schreiben, Überschrift: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Meldebehörde der Stadt BM, Sachverhaltsschilderung, Darlegung der abweichenden Rechtsauffassung.)

Ob sich der Aufwand lohnt, musst du dich selbst fragen. Wenn du es machst, bitte weiter berichten.
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Antwort #41 - 02.07.2004 um 11:16:59
 
Hi,
klar mach ich das!  pol

Werde natuerlich auch weiter berichten.  tippse
In der Hoffnung das ihr mich auch weiter unterstuetzt.

Geschmeidiege Gruesse aus BM (Bauern Metropole).
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Antwort #42 - 02.07.2004 um 15:38:28
 
@Brian,

hat sich dein Link geaendert?

Heute morgen tat er es noch, jetzt leider nicht mehr.  ???
Kannst du ihn bitte nochmals reinsetzen?

Danke.
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Antwort #43 - 25.08.2004 um 16:14:29
 
HAI Leute,

herzlichsten Dank, an alle die mir hier geholfen haben.  Daumen hoch  [beifall=beifall.gif]


Ich habe soeben eine Antwort auf meine Fachaufsichtbeschwerde, bei meinem Landrat bekommen.

Da heisst es, "im Hinblick auf die von ihnen geschilderten Gegebenheiten....... die ich auch teile.........die Stadt um Stellungnahme gebeten. Die Stadt BM raeumte ein, ............ im Irrtum gewesen zu sein."


So, jetzt brauche ich nur noch, nach meiner Heirat in Daenemark, eine Aufendhaltsgehnemigung, fuer meine, dann Frau.   :happy:

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Antwort #44 - 25.08.2004 um 19:44:20
 
Hi Oli,

Na also, Glückwunsch!
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