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Mit Polin Verheiratet Abschiebung?? (Gelesen: 3.720 mal)
primeon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.06.2004 um 13:59:23
 
:sauer:

Hallo, ich bin Deutsch und mit einer Polin seit 2 Jahren verheiratet.

Nun hatte wir nach den zwei Jahren die Aufenthaltsgehmigung verländern lassen müssen (noch für ein Jahr)

Sollte ich aber jetzt die ERHE für gescheitert erklären muss dann meine Frau wieder zurück nach Polen?

Wird dann der Aufenhalt noch gedultet?

danke

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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.06.2004 um 15:36:15
 
hallo,

wenn die ehe 2 Jahre in Deutschland gelebt wird und deine Frau dazu legal hier war hat sie danch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und muss nicht ausreisen.

Sie kann eine eigene Aufenthaltserlaubniss bekommen.So sehe ich dies.
Was mir unklar ist (wer weis dazu mehr) ob sie alös Polin die in Deutschland lebt und von Ihrem Deutschen Mann geschieden ist weiterhin eine Arbeitserlauibniss erhält????

Gruss peku
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Antwort #2 - 20.06.2004 um 16:29:55
 
Hallo primeon,

so einfach lassen sich EU-Staater (das sind auch Polen seit dem 01.05.2004) nicht abschieben. Dazu gehört ein bisschen mehr, als sich von einem Deutschen scheiden zu lassen.

Wenn die Frau seit einem Jahr arbeitet, dann hat sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin.

Doc  Zwinkernd
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peku
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Antwort #3 - 20.06.2004 um 16:38:08
 
@doc,

grüsse dich.

Gesetz den Fall die Frau hat aber bislang wegen der Ehe nicht gearbeitet (obwohl sie eine Arbeitserlaubniss hatte) und muss nun arbeiten um keine sozialhilfe zu beziehen bekommt sie dann eine AE nach deutschem Recht (was weiterhin Arbeitserlauibniss bedeutet) oder bekommt Sie eine AE EU (was du wohl mit frezügigkeitsberechtigte meintest)was bedeutet als Polin keine Arbeitserlaubniss???????

Gruss peku
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Antwort #4 - 20.06.2004 um 20:42:56
 
Wenn die polnische Staatsangehörige kein Freizügigkeitsrecht für sich in Anspruch nehmen kann, dann bleibt nur das nationale Recht, wonach nach § 19 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingetreten wäre. Trotzdessen wird dann eine AE erteilt, die allerdings eine Bedingung bzgl. der Erwerbstätigkeit enthalten wird. Eine Arbeitsgenehmigung zu erlangen wird zwar trotzdem vom Arbeitsmarkt abhängen, ist aber der deutsch-getrennt lebenden Polin eher zu erteilen, als einem jeglichen Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt eben noch nicht im Bundesgebiet hat.

Doc  8)
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