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Ausgewiesen und Vaterschaft (Gelesen: 4.721 mal)
amie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.06.2004 um 17:42:34
 
Hallo,

ich hab da mal 'ne Frage zu einem Fall, den ich um einige Ecken kenne:

ein Afrikaner, dessen Asyl abgelehnt wurde und den folglich die Ausweisung ereilte, wurde inzwischen Vater eines deutschen Kindes  - ich denke mal bevor die Ausweisung kam, sonst hätte er wohl kaum die Geburt des Kindes hier erlebt. Er hat es aber versäumt, seinen Aufenthalt hier zu klären. Denke doch mal, dass er aufgrund des Kindes ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis hätte, wenn das Umgangsrecht und Unterhalt geklärt sind?

Nun ist er vorübergehend abgetaucht, ein Anwalt will die Sache klären. Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, seinen illegalen Zustand trotz bereits erfolgter Ausweisung wegen des Kindes wieder in einen legalen zu verwandeln? Ich frage deshalb hier nach, weil besagter Anwalt (den ich nicht kenne) nun schon ziemlich lange "klärt" und eigentlich nur viel Vorschuss zu brauchen scheint.

Grüße
Amie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 17.06.2004 um 23:17:20
 
Hallo amie,

guck mal in diesen
Thread
!

Da ist die Situation sehr nah dargetan.

Zu Rechtsanwälten: Es gibt richtig gute und es gibt auch solche, die wissen gar nicht, dass sie eben ein Rechtsgebiet nicht hinlänglich beherrschen und es gibt auch welche, die sind gar keine Rechtsanwälte, geben sich aber als solche aus.

Doc  8)
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amie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.06.2004 um 16:34:45
 
Hallo doc,

danke für den Hinweis. Hmmm, so ganz trifft's meine Frage aber doch nicht. In dem mir bekannten Fall hat der Betoffene derzeit überhaupt keine Aufenthaltsstatus, sprich auch keine Duldung mehr. Und obwohl er sich um sein Kind gekümmert hat und auch für seinen Unterhalt aufgekommen ist, hat er es versäumt, dies irgendwie zu seinem Vorteil den Behörden mitzuteilen bzw. sich die entsprechenden Nachweise von Kindsmutter, Jugendamt, Familiengericht zu besorgen.

Inzwischen ist er von der Kindsmutter getrennt und - wie gesagt - abgetaucht. Er hat eine neue Freundin, die er jetzt "schnell" heiraten will. - Den Zahn, dass das nicht so schnell geht, scheint ihm sein Anwalt auch nicht gezogen zu haben - alleine schon wegen der Geschichte mit dem Vertrauensanwalt in Gambia (da kommt der Bursche her).

Mich würde interessiern, ob er überhaupt Chancen hat, jetzt eine Duldung zu bekommen, so dass er Zeit hat, die Sache mit seinem Kind zu regeln (Sorgerecht, Unterhalt, Umgangsrecht und damit auch seinen Aufenthalt).  Denn der Gute sitzt nun seit einigen Wochen irgendwo in einer Wohnung rum, traut sich nimmer auf die Straße, hat seinen Job verloren - kein Zustand für ewig, denke ich (wobei mir echt schleierhaft ist, wie man soooo blöd sein kann, wie er es offensichtlich war - dachte sich: ich habe hier ein Kind, um das ich mich kümmere - fertig).

Danke schon mal

Amie

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 20.06.2004 um 16:14:56
 
Hallo amie,

solange der Gute keine offizielle Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat, kann er auf das deutsche Kind keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis begründen. Eine Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt oder Jugendamt abgegeben werden. Die Kindsmutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Einen Anspruch genießt er aber auch nur dann, wenn er auch das Personensorgerecht hat, d.h. die Mutter muss zusätzlich beim Jugendamt erklären, dass der Vater das Sorgerecht wahrnehmen soll. Hat er das Sorgerecht nicht, müßte er schon einen gewichtigen Anteil an der Erziehung des Kindes haben, um ein Aufenthaltsrecht eingeräumt zu bekommen. Das heisst aber noch nicht, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, insbesondere dann nicht, wenn er schon ausgewiesen ist.

Eine Eheschliessung kommt nur in Anbetracht, wenn alle erforderlichen Papiere vorliegen. Aber ohne legalen Aufenthalt wird das Standesamt keine Eheschliessung durchführen.

M.E. geht nur was, wenn die Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder eben mit Pass und Flugticket zur ABH und eine freiwillige Ausreise anbieten.

Doc  Augenrollen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2004 um 17:16:58
 
Hallo doc,

tausend Dank! So ähnlich hatte ich mir das auch vorgestellt. Werde das dem Guten mal so zukommen lassen.

Grüße
amie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.06.2004 um 13:33:22
 
Hallo,

so, ich noch mal: inzwischen weiß ich, dass der gambische Kollege bereits zur Abschiebung abgeholt werden sollte - d.h. dann ja wohl, dass ein Haftbefehl existiert, da man ihn nicht angetroffen hat?

Funktioniert in diesem Stadium das Vorgehen "mit-Flugticket- und-Pass-zur-ABH-gehen" überhaupt noch, um eine Wiedereinreisesperre zu verhindern?

Seine Vaterschaft hilft ihm auch nicht weiter, da die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt hat.

Wie ich die Sache einschätze, kann es jetzt nur noch darum gehen, wie er in Anstand das Land verlassen kann, um vom Heimatland aus seine Dinge (Heirat oder Vaterschaft) zu regeln, richtig?

Tausend Dank schon mal

amie
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Antwort #6 - 26.06.2004 um 15:59:42
 
Hallo amie,

wenn eine Person zur Abschiebung abgeholt werden soll, dann bedeutet das nicht automatisch, dass eine richterliche Entscheidung für eine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt. Die Begleitung zum Flughafen ist nach mir bekannter Rechtsprechung keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung, die nicht dem Richtervorbehalt unterliegt.

Allerdings befürchte ich, dass bereits Kosten für die Buchung der Ausreise entstanden sind. Da die Ausländerbehörde nunmehr davon ausgehen muss, dass die Person untergetaucht ist, um einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entgehen, dürfte sie im INPOL zur Festnahme ausgeschrieben sein. Das hieße, dass die Person bei ihrem nächsten Antreffen von der Polizei in Gewahrsam genommen wird, um sie sodann mit Abschiebehaftantrag dem Haftrichter vorzuführen. Ob das auch passiert wenn die Person mit Pass und Flugticket bei der ABH erscheint, hängt wohl von der Prüfung des Einzelfalles ab, ob dabei eine positive Prognose angenommen werden könnte, dass der Ausreisepflicht auch tatsächlich nachgekommen wird.

Doc  Zwinkernd
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