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Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubnis? (Gelesen: 13.383 mal)
Mick
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Antwort #15 - 30.06.2004 um 08:04:30
 
Zitat:
Es gibt doch noch § 16 Abs. 5 AuslG.


Hi Chap,
ich meinte auch eher die besuchsweise Wiedereinreise, die in solchen Fällen ja regelmäßig "ausreicht" und geplant ist. Der dt.-verheiratete Ausländer dürfte im Gegensatz zu dem ausländisch-verheirateten Renter problemlos(er) ein Visum für Besuchszwecke bekommen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 30.06.2004 um 10:34:11
 
Zitat:
Hi Chap,
ich meinte auch eher die besuchsweise Wiedereinreise, die in solchen Fällen ja regelmäßig "ausreicht" und geplant ist. Der dt.-verheiratete Ausländer dürfte im Gegensatz zu dem ausländisch-verheirateten Renter problemlos(er) ein Visum für Besuchszwecke bekommen.


Hi Mick,

du hast mich nicht ganz ueberzeugt, aber mit dem neuen ZuwG wird diese Frage irrelevant, weil in der neuen Fassung des Entwurfs (§ 51 Abs. 2 AufenthG) sind die Ehegatten Deutschen den Ehegatten der Auslaender mit NE und 15 Jahren Aufenthalts gleichgestellt. Sogar braucht der deutsch verheiratete Auslaender nicht, dass seiner Lebensunterhalt gesichert ist. Smiley
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Ralf
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Antwort #17 - 30.06.2004 um 16:20:16
 
Zitat:
Hast Du ein Beispiel parat?


Klar: Die Voraussetzungen für die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach § 9 StAG sind schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eine Ehegatten nach § 85 Abs. 2 AuslG.
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Antwort #18 - 01.07.2004 um 11:54:16
 
Zitat:
Klar: Die Voraussetzungen für die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach § 9 StAG sind schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eine Ehegatten nach § 85 Abs. 2 AuslG.


Wirklich? Kannst Du es erklaeren?  ???
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Antwort #19 - 01.07.2004 um 14:15:47
 
Ja natürlich. Hier nur mal zwei Beispiele:

Bei einer Einbürgerung nach StAG wäre der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe ausnahmslos ein Ablehnungsgrund, bei der Miteinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG aber nur dann, wenn der Grund für den Bezug öffentlicher Mittel von den Einbürgerungsbewerbern auch selbst zu vertreten ist.

Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.
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Antwort #20 - 01.07.2004 um 23:48:37
 
Zitat:
Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.


Muss das noch mal relativieren: Grundsätzlich ist bei Ermessenseinbürgerungen jede Verurteilung hinderlich. Die Angabe mit 30 Tagessätzen beruht auf einer Erlassregelung in Niedersachsen, wonach geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben können und bei Geldstrafen bis 30 Tagessätzen von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann, wenn es keine vorsätzliche Straftat war. In anderen Bundesländern mag dies anders aussehen.

War ja aber nur ein Beispiel dafür, dass Deutsch-Verheiratete es manchmal schwerer haben als andere.
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Antwort #21 - 05.07.2004 um 16:12:14
 
Zitat:
Ja natürlich. Hier nur mal zwei Beispiele:

Bei einer Einbürgerung nach StAG wäre der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe ausnahmslos ein Ablehnungsgrund, bei der Miteinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG aber nur dann, wenn der Grund für den Bezug öffentlicher Mittel von den Einbürgerungsbewerbern auch selbst zu vertreten ist.

Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.



Danke Ramaol,

ich habe ueber Straftaeter und Sozialhilfeempfaenger ueberhaupt nicht nachgedacht... Smiley
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Antwort #22 - 05.07.2004 um 16:17:56
 
Mach ja nix, chap.
Wenn sämtliche Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sind, werden natürlich die Personen aus beiden Gruppen problemlos eingebürgert, ein Unterschied fällt dann auch gar nicht auf.
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Antwort #23 - 05.07.2004 um 16:19:11
 
Zitat:
Muss das noch mal relativieren: Grundsätzlich ist bei Ermessenseinbürgerungen jede Verurteilung hinderlich. Die Angabe mit 30 Tagessätzen beruht auf einer Erlassregelung in Niedersachsen, wonach geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben können und bei Geldstrafen bis 30 Tagessätzen von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann, wenn es keine vorsätzliche Straftat war. In anderen Bundesländern mag dies anders aussehen.

War ja aber nur ein Beispiel dafür, dass Deutsch-Verheiratete es manchmal schwerer haben als andere.


Jepp das Beispiel ist richtig, halte das Ganze aber für "relativ"...
Man muss immer bedenken, dass der deutsch-verheiratete Ausländer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden kann, der "Normalo" im Falle des § 85 AuslG i.d.R. erst nach acht Jahren. Dass die Anforderungen an die Straffreiheit in den 85er-Fällen geringer angesetzt werden, kann ich nachvollziehen.
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Antwort #24 - 06.07.2004 um 12:10:29
 
Zitat:
Jepp das Beispiel ist richtig, halte das Ganze aber für "relativ"...
Man muss immer bedenken, dass der deutsch-verheiratete Ausländer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden kann, der "Normalo" im Falle des § 85 AuslG i.d.R. erst nach acht Jahren. Dass die Anforderungen an die Straffreiheit in den 85er-Fällen geringer angesetzt werden, kann ich nachvollziehen.


Hallo Mick,

Ramaol hat sicher § 85 Abs. 2 gemeint, also "auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten". StAR-VwV stellt 4 Jahren fest. Und der Unterschied zwischen 3 und 4 Jahren ist schon nicht so gross...  Smiley
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Antwort #25 - 06.07.2004 um 12:20:33
 
Zitat:
Hallo Mick,

Ramaol hat sicher § 85 Abs. 2 gemeint, also "auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten". StAR-VwV stellt 4 Jahren fest. Und der Unterschied zwischen 3 und 4 Jahren ist schon nicht so gross...  Smiley


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