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Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubnis? (Gelesen: 13.381 mal)
hge2001
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16.06.2004 um 07:17:07
 
Hallo,

Ein Frage:

Situation:
Deutscher ist mit einer Filipina verheiratet, die eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung hat. Die beiden gehen für länger als 6 Monate auf die Philippinen.

Erlischt jetzt die unbefristete Aufenthaltsberechtigung ?
Muss  für die Wiedereinreise nach Deutschland  ein neues Visum beantragt werden usw.?

danke für eure hilfe

hans
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Antwort #1 - 16.06.2004 um 12:28:59
 
Zitat:
Hallo,

Ein Frage:

Situation:
Deutscher ist mit einer Filipina verheiratet, die eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung hat. Die beiden gehen für länger als 6 Monate auf die Philippinen.

Erlischt jetzt die unbefristete Aufenthaltsberechtigung ?
Muss  für die Wiedereinreise nach Deutschland  ein neues Visum beantragt werden usw.?

danke für eure hilfe

hans



Hallo Hans,
wenn keine verlängerte Wiedereinreisefrist eingeräumt wurde, ist die Aufenthaltsberechtigung erloschen, sie braucht ein Visum für die Einreise.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 16.06.2004 um 12:32:54
 
Grundsätzlich erlischt die Aufenthaltsgenehmigung bei einem länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt. Das hat zur Folge, dass vor der Wiedeereinreise nach Deutschland ein Visum beantragt werden muss.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall mit der zuständigen Ausländerbehörde eine längere Frist zu vereinbaren.
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Antwort #3 - 16.06.2004 um 17:45:09
 
Zusatzfrage:

zitat:

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

-----

Ich geh mal davon aus, dass sich § 44 Abs. 1a  auf ein ausländisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezieht.


Heisst dies, dass bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar die Aufenthalsberechtigung des Ausländers nach 6 Monaten erlischt; jedoch bei einem ausländischen Ehepaar, von denen ein Partner Rente in Deutschland bezieht, diese Einschränkung nicht haben?
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Antwort #4 - 16.06.2004 um 20:51:37
 
Zitat:
Zusatzfrage:

zitat:

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

-----

Ich geh mal davon aus, dass sich § 44 Abs. 1a  auf ein ausländisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezieht.


Der Wohnsitz muss dann nicht mehr bestehen, der kann auch abgemeldet werden. Aber vorher muss natürlich geprüft und bescheinigt werden, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Zitat:
Heisst dies, dass bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar die Aufenthalsberechtigung des Ausländers nach 6 Monaten erlischt; jedoch bei einem ausländischen Ehepaar, von denen ein Partner Rente in Deutschland bezieht, diese Einschränkung nicht haben?


Das kann auch bei einem deutsch-ausländischen Paar der Fall sein, wenn der ausländische Partner eigene Rente hat und die Voraussetzungen des § 44 1a alle erfüllt sind.
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Zitat:
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Antwort #5 - 17.06.2004 um 04:13:11
 
Zitat:
Das kann auch bei einem deutsch-ausländischen Paar der Fall sein, wenn der ausländische Partner eigene Rente hat und die Voraussetzungen des § 44 1a alle erfüllt sind.


Sorry, aber dies verstehe ich jetzt nicht ganz:

Wir sprechen hier über die Erlöschung der Aufenthaltsberechtigung.  Wenn bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar der ausländische Partner z.B. eine Rente hat, kann doch die Aufenthalsberechtigung des Ehegatten nicht erlischen, denn der ist doch sowieso Deutscher. Denn unser Gesetztestext bezieht sich doch immer auf den Ehegatten desjenigen, der begünstigt ist... ??

hans

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Antwort #6 - 17.06.2004 um 16:27:28
 
Zitat:
Sorry, aber dies verstehe ich jetzt nicht ganz:

Wir sprechen hier über die Erlöschung der Aufenthaltsberechtigung.  Wenn bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar der ausländische Partner z.B. eine Rente hat, kann doch die Aufenthalsberechtigung des Ehegatten nicht erlischen, denn der ist doch sowieso Deutscher. Denn unser Gesetztestext bezieht sich doch immer auf den Ehegatten desjenigen, der begünstigt ist... ??

hans



Ich glaube, jetzt liegt ein Missverständnis vor. Der Ehegatte des Deutschen kann ja selbst gearbeitet haben und die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a AuslG erfüllen. Diesen Fall meinte ich. Erst der § 44 Abs. 1b AuslG spricht vom Ehegatten eines ausländischen Rentners.

Ich verschiebe den Thread mal, da es hier ja nicht um Familienzusammenführung, Scheidung, Trennung etc. geht.
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Antwort #7 - 21.06.2004 um 17:53:19
 
@mick

Danke für die Antwort. Leider ist es mir immer noch nicht ganz klar; daher stelle ich die Frage konkreter:

a)deutsch-philippinisches Paar:
b)der deutsche mann ist Rentner oder hat ein gutes Einkommen
c) die frau hat kein eigenes Einkommen
d) die beiden gehen für mehr als 6 Monate auf die Philippinen, ohne von der Ausländerbehörde eine längere Frist einzuholen

erlischt in diesem Fall die unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Frau?

hans
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Antwort #8 - 21.06.2004 um 20:22:43
 
Zitat:
@mick

Danke für die Antwort. Leider ist es mir immer noch nicht ganz klar; daher stelle ich die Frage konkreter:

a)deutsch-philippinisches Paar:
b)der deutsche mann ist Rentner oder hat ein gutes Einkommen
c) die frau hat kein eigenes Einkommen
d) die beiden gehen für mehr als 6 Monate auf die Philippinen, ohne von der Ausländerbehörde eine längere Frist einzuholen

erlischt in diesem Fall die unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Frau?

hans



Ja, es sei denn, sie lässt sich eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen, weil sie von vornherein nur vorübergehend im Ausland sein möchte. Hat aber nix mit § 44 Abs. 1a oder 1b AuslG zu tun.
Außerdem wäre die Wiedereinreise ja auch kein Problem (mit Visum), da ja immer noch der Anspruch auf Erteilung einer AE an deutsch-verheiratete besteht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.06.2004 um 15:14:09
 
Zitat:
Ja, es sei denn, sie lässt sich eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen, weil sie von vornherein nur vorübergehend im Ausland sein möchte. Hat aber nix mit § 44 Abs. 1a oder 1b AuslG zu tun.
Außerdem wäre die Wiedereinreise ja auch kein Problem (mit Visum), da ja immer noch der Anspruch auf Erteilung einer AE an deutsch-verheiratete besteht.


Hallo Mick.

es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird... ???

Und die andere Frage... Wird dem Ehegatte des Deutschen nach dem Rueckkehr eine unbefristete oder nur befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
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Antwort #10 - 29.06.2004 um 15:38:03
 
Zitat:
es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird...


Doch, das gibt's sogar öfter, sogar im Einbürgerungsrecht.
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Antwort #11 - 29.06.2004 um 16:22:20
 
Zitat:
Doch, das gibt's sogar öfter, sogar im Einbürgerungsrecht.


Hast Du ein Beispiel parat?  Smiley

Ich habe § 23 Abs.3 gemeint... Kann es nicht analog auf § 44 1b) angewendet werden, sodass 15 Jahren des gewoehnlichen Aufenthalts des Deutschen im Bundesgebiet auch reicht...  Smiley
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Antwort #12 - 29.06.2004 um 21:39:16
 
Zitat:
Hallo Mick.

es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird... ???


Hi Chap,
ich finde es nicht ganz so dramatisch. Mit der Vorschrift hat man nachträglich eine Möglichkeit geschaffen, den Rentnern die Wiedereinreise nach D. zu erleichtern. Sonst hätten sie gar keine Möglichkeit gehabt, sondern es wie üblich unterlassen, die Behörde darüber zu informieren, dass sie ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben.

Bei dt-vh. Ausländern war das in dem Maß nicht erforderlich. Diese haben immer einen Anspruch auf Erteilung der AE, auch das dauerhafte Wiederkommen nach D. wäre kein Prob.

Zitat:
Und die andere Frage... Wird dem Ehegatte des Deutschen nach dem Rueckkehr eine unbefristete oder nur befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?


Nein, natürlich keine unbefr. AE, wonach sollte das gehen?
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Antwort #13 - 30.06.2004 um 06:23:27
 
Zitat:
Nein, natürlich keine unbefr. AE, wonach sollte das gehen?


Hi Mick,

in der urspunglichen Frage ging es um Erloeschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Also "natuerlich" ist es fuer mich nicht. D.h. nach dem Rueckkehr soll die Frau wieder mindestens 3 Jahren sich in D. aufhalten, um die unbefristete AE wieder zu bekommen... Im Falle des Nachzugs nach § 44 1b waere es nicht der Fall... ???
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Antwort #14 - 30.06.2004 um 06:27:40
 
Zitat:
ich finde es nicht ganz so dramatisch. Mit der Vorschrift hat man nachträglich eine Möglichkeit geschaffen, den Rentnern die Wiedereinreise nach D. zu erleichtern.


Es gibt doch noch § 16 Abs. 5 AuslG.
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