Zitat:[...] Ganz so einfach, wie Du es darstellst, würde es der
ABH nicht fallen, meinen Verlobten abzuschieben. :nono: Er übt die Personensorge für einen minderjährigen Deutschen aus (Kleinkind). Aber ich habe keine Lust, hier eine Diskussion über
GG §6 anzufangen - ich denke (hoffe), die einschlägigen Urteile sind Dir genau so bekannt wie mir. Ich möchte nur ganz kurz auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 25.09.2003 verweisen (AZ: 16 VG 3692/2003); hier werden auch die entsprechenden Urteile des BVerfG zitiert.
[...]
Hallo cesor,
das Urteil, das Du rezitierst ist sehrwohl zu finden (
unter asyl.net
), viel treffender finde ich allerdings das Urteil des BVerfG (
2 BvR 231/00
), welches auf die Situation wohl anzuwenden wäre.
Dass Dein Mann sehrwohl keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, dürfte aufgrund von § 8 (1) Nr. 1 und 3, (2) Satz 2
AuslG klar sein. Eine Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, weil die Grundvoraussetzungen nach
§ 30 AuslG
nicht vorliegen; es sei denn, er könnte § 30 (4)
AuslG für sich in Anspruch nehmen, was bei Algerien wohl doch nicht zutreffen dürfte.
Ansonsten wäre Dein Mann vollziehbar ausreisepflichtig und müßte abgeschoben werden. Nunmehr können nur noch § 55 (1), (2)
AuslG eine Duldung hervorrufen.
Von Gesetzes wegen ist die Duldung räumlich auf das Bundesland beschränkt, in dessen zuständige Ausländerbehörde die Duldung erteilt.
Um auf die eingangs erwähnte Entscheidung des BVerfG zurückzukommen, dürfte eine Umverteilung in das Bundesland bzw. die Ausländerbehörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt, ein kleineres Problem darstellen. Aber dazu müßte wohl zunächst das Kind das Bundesland wechseln, um einem Antrag stattgeben zu können.
Gem. § 36
AuslG besteht eine Verlassenspflicht gegenüber Teilen des Bundesgebietes, für den der Aufenthalt zuwider läuft.
Schon von Gesetzes wegen, kann gar keine Duldung für 2 Bundesländer erteilt werden, weil dazu 2 Ausländerbehörden in 2 verschiedenen Bundesländern zuständig sein müssten, was allerdings wiederum unmöglich ist. Es ginge nur dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine permanente Reiseerlaubnis in ein anderes Bundesland erlaubt, was wiederum einer Begründung bedarf.
Könnte es vielleicht sein, dass Algerien einer Erteilung eines Passes oder von PEP's deshalb nicht nachkommt, weil ein Pass oder PEP bereits bei den deutschen Akten liegt? Was durchaus auch noch legitim wäre (§ 42 (6) AuslG). Aber solange nicht klar ist, wo sich die Akte befindet, dürfte die weitere Verfahrensweise wohl unklar sein.
Da hülfe nur noch eine Beschwer beim MI.
Doc 8)