Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Duldung/Umzug in anderes Bundesland (Gelesen: 8.427 mal)
cesor
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline




Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung/Umzug in anderes Bundesland
15.06.2004 um 13:34:55
 
Hallo zusammen,

erst einmal die Fakten: Mein Lebensgefährte/Verlobter und Vater meines Kindes (1,5 Jahre) ist algerischer Staatsbürger und im Besitz einer Duldung (z.Zt. wegen Passlosigkeit). Wir versuchen händeringend, einen Pass zu bekommen, da wir auch gerne heiraten würden, dies ist uns aber bisher nicht gelungen.   :stampf:

Er wurde in den 90er Jahren zweimal abgeschoben (aus Hamburg). Die Abschiebekosten sind seit Dezember letzten Jahres voll bezahlt, ein Teil davon allerdings unter Vorbehalt, eine Klage ist beim VG Hamburg anhängig. Die Akte ist momentan in HH.

Wir leben in Berlin, hier haben wir auch vor 1,5 Jahren den Antrag auf Befristung der Einreisesperre gestellt. Dieser wird von der ABH nicht bearbeitet, "da die Akte nicht vorliegt". Meine Familie lebt in Süddeutschland, meine Eltern sind gesundheitlich angeschlagen, wir haben deshalb schon öfter versucht, eine Reiseerlaubnis zu bekommen. Diese wurde abgelehnt bzw. es wurde nicht entschieden, "da die Akte nicht vorliegt".  Daumen runter

Ich arbeite Vollzeit, mein Verlobter kümmert sich um Haushalt und Kind. Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung liegen übrigens vor.

Nun kann ich evtl. einen deutlich besser bezahlten und zudem interessanteren Job bekommen - allerdings in Mannheim, also in Baden-Württemberg. Was müssten wir in diesem Fall tun? Die Duldung in BW neu beantragen, vermute ich. Läuft dann die Frist von einem Jahr Wartezeit vor Erhalt einer Arbeitserlaubnis wieder neu an? Das ist zwar momentan nicht akut, aber doch interessant zu wissen. Und was wäre, wenn wir nach Ludwigshafen ziehen würden (Rheinland-Pfalz), ich aber in Mannheim (BW) arbeite - er dürfte mich dann ja nicht einmal von der Arbeit abholen. Gibt es die Möglichkeit, eine Duldung für zwei Bundesländer zu bekommen? Wie könnte er überhaupt ohne Reiseerlaubnis in BW oder RP eine Duldung beantragen, ohne gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit wegen Auflagenverstoß zu begehen?

Fragen über Fragen... Weiß jemand Rat?

Vielen Dank schon einmal - und viele Grüße
cesor  ???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #1 - 16.06.2004 um 20:45:52
 
Zitat:
[...] Mein Lebensgefährte/Verlobter und Vater meines Kindes (1,5 Jahre) ist algerischer Staatsbürger und im Besitz einer Duldung (z.Zt. wegen Passlosigkeit). [...]
Er wurde in den 90er Jahren zweimal abgeschoben (aus Hamburg). [...] Wir leben in Berlin, hier haben wir auch vor 1,5 Jahren den Antrag auf Befristung der Einreisesperre gestellt. Dieser wird von der ABH nicht bearbeitet, "da die Akte nicht vorliegt". [...]
[...]


Er ist trotz Einreisesperre ins Bundesgebiet eingereist und ist passlos, obwohl er schon 2 Mal abgeschoben worden ist?

Da wird es nur eine Duldung geben, bis die ABH PEP's hat und dann geht wohl erneut der Flieger nach Algerien.

Doc  Ärgerlich
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
cesor
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline




Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #2 - 16.06.2004 um 23:11:25
 
Lieber Doc,

ganz herzlichen Dank für Deine hilfreiche Antwort auf meine Fragen! /ironieoff  Smiley

Ganz so einfach, wie Du es darstellst, würde es der ABH nicht fallen, meinen Verlobten abzuschieben. :nono: Er übt die Personensorge für einen minderjährigen Deutschen aus (Kleinkind). Aber ich habe keine Lust, hier eine Diskussion über GG §6 anzufangen - ich denke (hoffe), die einschlägigen Urteile sind Dir genau so bekannt wie mir. Ich möchte nur ganz kurz auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 25.09.2003 verweisen (AZ: 16 VG 3692/2003); hier werden auch die entsprechenden Urteile des BVerfG zitiert.

Außerdem frage ich mich, weshalb sich die ABH 1,5 Jahre Zeit lässt, PEPs zu besorgen, wo doch seine Identität feststeht?

Zudem ist uns durchaus bewusst, dass eine Ausreise und ein "Absitzen" der Einreisesperrfrist nötig sein wird, bevor das FZF-Visum beantragt werden kann, keine Sorge.

Wie auch immer: Sollte jemand noch Antworten auf meine Fragen haben, würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
cesor
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #3 - 17.06.2004 um 02:45:28
 
Zitat:
[...] Ganz so einfach, wie Du es darstellst, würde es der ABH nicht fallen, meinen Verlobten abzuschieben. :nono: Er übt die Personensorge für einen minderjährigen Deutschen aus (Kleinkind). Aber ich habe keine Lust, hier eine Diskussion über GG §6 anzufangen - ich denke (hoffe), die einschlägigen Urteile sind Dir genau so bekannt wie mir. Ich möchte nur ganz kurz auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 25.09.2003 verweisen (AZ: 16 VG 3692/2003); hier werden auch die entsprechenden Urteile des BVerfG zitiert.
[...]


Hallo cesor,
das Urteil, das Du rezitierst ist sehrwohl zu finden (
unter asyl.net
), viel treffender finde ich allerdings das Urteil des BVerfG (
2 BvR 231/00
), welches auf die Situation wohl anzuwenden wäre.

Dass Dein Mann sehrwohl keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, dürfte aufgrund von § 8 (1) Nr. 1 und 3, (2) Satz 2 AuslG klar sein. Eine Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, weil die Grundvoraussetzungen nach
§ 30 AuslG
nicht vorliegen; es sei denn, er könnte § 30 (4) AuslG für sich in Anspruch nehmen, was bei Algerien wohl doch nicht zutreffen dürfte.

Ansonsten wäre Dein Mann vollziehbar ausreisepflichtig und müßte abgeschoben werden. Nunmehr können nur noch § 55 (1), (2) AuslG eine Duldung hervorrufen.

Von Gesetzes wegen ist die Duldung räumlich auf das Bundesland beschränkt, in dessen zuständige Ausländerbehörde die Duldung erteilt.

Um auf die eingangs erwähnte Entscheidung des BVerfG zurückzukommen, dürfte eine Umverteilung in das Bundesland bzw. die Ausländerbehörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt, ein kleineres Problem darstellen. Aber dazu müßte wohl zunächst das Kind das Bundesland wechseln, um einem Antrag stattgeben zu können.

Gem. § 36 AuslG besteht eine Verlassenspflicht gegenüber Teilen des Bundesgebietes, für den der Aufenthalt zuwider läuft.

Schon von Gesetzes wegen, kann gar keine Duldung für 2 Bundesländer erteilt werden, weil dazu 2 Ausländerbehörden in 2 verschiedenen Bundesländern zuständig sein müssten, was allerdings wiederum unmöglich ist. Es ginge nur dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine permanente Reiseerlaubnis in ein anderes Bundesland erlaubt, was wiederum einer Begründung bedarf.

Könnte es vielleicht sein, dass Algerien einer Erteilung eines Passes oder von PEP's deshalb nicht nachkommt, weil ein Pass oder PEP bereits bei den deutschen Akten liegt? Was durchaus auch noch legitim wäre (§ 42 (6) AuslG). Aber solange nicht klar ist, wo sich die Akte befindet, dürfte die weitere Verfahrensweise wohl unklar sein.

Da hülfe nur noch eine Beschwer beim MI.

Doc  8)
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
cesor
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline




Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #4 - 17.06.2004 um 11:05:51
 
Hallo Doc,

so, jetzt aber ernsthaft: Danke für Deine Ausführungen.  Zwinkernd

Wenn ich Dich richtig verstehe, müsste ich mich also mit meinem Sohn ummelden und dann könnte mein Verlobter einen Antrag auf Umverteilung/Nachzug zu seinem Kind stellen? Und dies wahrscheinlich bei der momentan zuständigen ABH? Dann müsste er ja Berlin nicht unerlaubt verlassen, würde also auch keine Ordnungswidrigkeit begehen. Das klingt ja schon mal gut.

Was die Akte angeht: Der Aufenthalt der Akte ist sehr wohl bekannt: ABH Hamburg bzw. VG Hamburg. Pass bzw. PEP liegen auch dort nicht vor. Unsere Anwältin hatte Akteneinsicht und die Akte komplett kopiert, als diese mal zwischendurch in Berlin war.

Vielen Dank und viele Grüße
cesor

PS: Dass nicht mehr als eine Duldung drin ist, wissen wir. Wir warten nun auf den Pass und die Befristung der Einreisesperre, und werden danach weitere Schritte in Angriff nehmen (Ausreise, FZF)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #5 - 17.06.2004 um 12:59:16
 
Zitat:
Wenn ich Dich richtig verstehe, müsste ich mich also mit meinem Sohn ummelden und dann könnte mein Verlobter einen Antrag auf Umverteilung/Nachzug zu seinem Kind stellen? Und dies wahrscheinlich bei der momentan zuständigen ABH? Dann müsste er ja Berlin nicht unerlaubt verlassen, würde also auch keine Ordnungswidrigkeit begehen. Das klingt ja schon mal gut.


Hi Cesor,
wenn das Kind in der neuen Stadt wohnt, wäre die dortige Ausländerbehörde für die Entscheidung des Antrages auf Verlängerung der Duldung zuständig, wenn der Vater die Duldung zu dem Zwecke beantragt, sich um das Kind zu kümmern.

In der Praxis wird es oftmals so gehandhabt, dass man bei seiner alten ABH einen Antrag auf Streichung der Auflage zur Duldung, nach der man verpflichtet ist, dort zu wohnen, stellt. Dieser Antrag wird dann an die "neue" ABH weitergeleitet. Diese sollte im Falle der länderübergreifenden "Umverteilung" (die gibt es eigentlich nur im Asylverfahren) über diesen Antrag entscheiden.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
eishennig
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung/Umzug in anderes Bundesland
Antwort #6 - 18.06.2004 um 01:26:23
 
Hallo,

zu den algerischen Ausweispapieren würde ich mich noch fragen, ob es vielleicht an der "Freiwilligkeitserklärung " liegt. Das gab es jedenfalls mal, dass die Botschaft von dem algerischen Antragsteller eine solche verlangt hat. D.h. wer nicht zurück wollte, dem wurde wohl kein Papier ausgestellt.
Stand mal irgendwo im Online-Abschiebehaftkommentar von Melchior.

Andererseits: beim dritten Mal??!!

verwirrt:
eishennig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema