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keine arbeitsgenehmigung für ausbildungsplatz (Gelesen: 7.161 mal)
Rolsoft
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #15 - 30.06.2004 um 15:18:11
 
Hallo Svetlana,

ich glaube du hast die Idee nicht ganz verstanden. Wenn die Firma dir hilft (weil sie di wollen Zwinkernd) gibts es die möglichkeit eine Stellenausschreibung NEU aufzulegen, so daß sie den formalen Anforderungen genügt und praktisch nut von dir erfüllt werden kann. In diesem Fall gibt es dann die Möglichkeit das du auch als Ausländer eione Arbeitsgernehmigung für diese Stelle bekommst. Leider kenne ich mich nicht so genau aus das ich dir sagen könnte wie das genau geht. Deshalb der Rat einen neuen Thread aufzumachen und Tim zu involvieren.

Gruß
Roland
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.06.2004 um 15:51:45
 

Leider kenne ich mich nicht so genau aus das ich dir sagen könnte wie das genau geht.

Deshalb habe ich es ja in meinem Posting (direkt über Deinem) erläutert.

Es muss ein besonderes öffentliches Interesse/ entwicklungspolitisches Interesse vorliegen. Dies ist nur gegeben, wenn die Ausbildung nicht im Heimatland möglich ist.

Ich vermute daß Svetlana eine kaufmännische Ausbildung machen möchte, und diese Möglichkeiten wird es (grundsätzlich) sicherlich auch in Tschechien geben.

Gruss,
Jimi

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 30.06.2004 um 15:52:36
 

Das fettgedruckte oben sollte ein Zitat sein.

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svetlana.sk
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 01.07.2004 um 12:32:08
 
Hallo Jimi! Es handelt sich um Ausbildung als Speditionskauffrau. In der Slowakei gibt gar keine Ausbildung extra nur für Spedition, also nicht daß ich wußte. Wenn das so wäre, kann ich das irgendwie nachweisen? Bei uns ist auch anderes Schulsystem, und ich habe so zusagen ne schulische Ausbildung, also handelt sich dann nicht um Erstausbildung oder?
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Rick
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Beiträge: 46

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #19 - 01.07.2004 um 13:15:04
 
moin svetlana,

nach der anwerbestoppausnahme (asav) kann die arbeitserlaubnis füe eine erstausbildung nur ins besonders begündeten einzelfällen erteilt werden (§ 2 abs. 1 nr. 4 asav). bei einem besonders begründetem einzelfall müssen u.a. folgende voraussetzungen vorliegen: für die angestrebte ausbildung dürfen keine bevorrechtigten jugendlichen zur verfügung stehen oder es muss sich um einen zusätzlichen ausbildungsplatz handeln.
wenn also der ausbildungsbetrieb nachweisen kann, dass er den ausbildungsplatz zusätzlich schafft (z.b.: in den letzten 3 jahren gab's durchschnittlich 2 azubis; nun wird ein dritter ausbildungsplatz eingerichtet) könnte es klappen, wenn die sonstigen voraussetzung (rückkehrverpflichtung nach ausbildungsende usw.) vorliegen.
diesbezüglich solltest du nochmals mit dem betrieb und der zuständigen arbeitsagentur sprechen. - viel erfolg -
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 01.07.2004 um 17:12:32
 


Zitat:
und ich habe so zusagen ne schulische Ausbildung, also handelt sich dann nicht um Erstausbildung oder?


Leider doch,

denn entscheidend ist nicht die Vorbildung, sondern daß es sich um eine berufliche Grundausbildung/ einen Ausbildungsplatz handelt.


Gruss,
Jimi

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