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Suche Rat für Aufenthaltsg. (Gelesen: 4.421 mal)
redlabel1820
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Suche Rat für Aufenthaltsg.
13.06.2004 um 23:01:42
 
Hallo Leute! grin

Also ich bin noch neu in diesem Forum. Aber was ich bis jetzt so schon lesen konnte, wird dem Ratsuchenden hier geholfen! :-D


Meine Freundin kommt aus Tschechien und möchte gerne hier bei mir bleiben. Sie ist zur Zeit hier als Tourist, weil sie ja 90 Tage ohne weiteres hier bleiben kann.
Also sind wir zum Ausländeramt gegangen und dort wurde uns gesagt das sie sich erstmal bei mir anmelden muss, was wir dann auch gleich getan haben. Weiter wurde uns dann gesagt das sie um eine Aufenthaltsg. zu bekommen eine Arbeitserlaubnis haben muss.
So sind wir also zum Arbeitsamt gegangen um diese zu beantragen. Beim Arbeitsamt sagte man uns aber das sie den Antrag für eine Arbeitserlaubnis erst nach 3 Monatigem Aufenthalt in Deutschland stellen kann. Was ich für Quatsch halte weil so ja die 3 Monate die sie Regulär hier bleiben darf ja dann schon abgelaufen sind!!!!  ???  ???  ???
Und weiter sagte man uns das die Bearbeitung noch mal 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen würde!! Den Antrag haben wir zwar mit bekommen, aber denn muss der zukünftige Arbeitgeber ausfüllen! Aber welcher Arbeitgeber macht denn so was???
Denn kein Arbeitgeber wartet doch so lange auf einen Arbeitnehmer  kopfhau

Also nun zu meinen Fragen.
Welche Möglichkeiten haben wir noch um eine Aufenthaltsgenem. zu bekommen?
Da wir auch mal vor haben zu Heiraten, welche Papiere werden dann benötigt und werden diese auch von der Tschechischen Botschaft ausgestellt?
Wie läuft das mit der Abmeldung aus Tschechien, da sie ja jetzt schon bei mir gemeldet ist?!
Wird dann für sie ein neuer Pass ausgestellt ??

Ich bedanke mich jetzt schon für eure Zahlreichen antworten!!!

  grin Augenrollen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.06.2004 um 23:09:30
 
Hi,
guck doch mal hier

Freizügigkeitsverordnung
,

ob die Bedingungen Lebensunterhalt und Krankenversicherung auch so erfüllt werden können. Als EU-Angehörige könnte sie eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Arbeit bekommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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redlabel1820
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2004 um 01:12:59
 
Hi Mick!
Danke für deine Antwort!
Also ich hab mir mal diese Verordnung durch gelesen! Aber bin mir nicht so ganz sicher ob daraus irgendwas zutreffend für uns ist! Das eine Krankenkasse pflicht ist, ist schon klar! Diese wollen wir auch jetzt für meine Freundin beantragen! Aber die eigentliche Hürde ist ja, das man auch belegen muss das der Lebensunterhalt gesichert ist! Klar, sie lebt ja jetzt auch bei mir und ich komme zur zeit ja auch für alles auf. Aber ich denke mir das man bei den Behörden doch schon eine größere Summe da legen muss!!??  Und da Sie oder ich nicht gerade zu vermögend sind sollte das wohl ausscheiden! Griesgrämig

Du hast geschrieben das sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommen könnte! Da sie ja EU Bürgerin ist! Das hört sich ja erstmal positiv an. Aber ob das auch wirklich so geht bezweifle ich! Uns wäre ja schon mal geholfen wenn sie hier bleiben könnte und nicht dieser Zeitliche druck uns im Nacken sitzen würde!
Weil, wir uns auch schon echt viele gedanken darüber machen was wohl sein wird wenn sie diese Erlaubnis nicht bekommt. denn eine Rückreise gestaltet sich nicht so einfach für sie! Weist du vielleicht ob es bei so solchen Sachen bestimmte Ausnahmeregeln gibt (Härtefälle)??
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Antwort #3 - 14.06.2004 um 01:29:46
 
Hallo redlabel1820,

angesichts der Tatsache, dass sich repressive Maßnahmen gegen EU-Bürger, die ansonsten nichts schlimmes anstellen, auf § 12a
AufenthG/EWG
beschränken, dürfte Deine Freundin nichts besonderes befürchten, wenn sie sich länger als 3 Monate in einem anderen EU-Land aufhält. Nur hat sie eben keinen Anspruch auf Versorgung (Sozialhilfe / besondere Kranken- und Pflegeansprüche).

Was das Arbeitsamt meinte, ist dass sie eine Arbeitserlaubnis nur dann bekommen kann, wenn die Ausländerbehörde vorab einem Aufenthalt zugestimmt hat.

Der Grund liegt darin, dass eine Tschechin eben nur dann eine Arbeitserlaubnis bekommt, wenn sie einen Arbeitsplatz findet, der nicht durch einen anderen Staatsangehörigen besetzt werden kann, der höhere Rechte hat. Höhere Rechte haben deutsche Staatsangehörige und "alte" EU-Bürger. Es müßte also erstmal durch die Agentur für Arbeit nachgefragt werden, ob der Arbeitsplatz, den Deine Freundin bereits avisiert haben sollte, nicht von einem Deutschen oder anderen EU-"AltBürger" besetzt werden kann. Diese Prüfung dauert 6 Wochen (mit Vorlauf eben 8 Wochen).

Wenn Deine Freundin einen Arbeitsplatz findet, den sonst keiner haben will, dann hat sie auch gute Chancen, die entprechenden Erlaubnisse zu bekommen.

Doc  grin
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redlabel1820
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.06.2004 um 02:16:02
 
Hallo Doc!

Danke schön für deine Antwort! grin

Also die Aussage die wir vom Ausländeramt bekommen haben lautete „Aufenthaltserlaubnis nur mit Arbeitserlaubnis“!! So haben wir das zumindest verstanden. Aber ich lasse mich gerne mit positiven Einwänden belehren. Zwinkernd Smiley
Das es eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt ist mir klar und das diese Prüfung ob die Stelle einem Deutschen oder alt EU-Bürger zugeteilt werden kann, finde ich ja auch noch ganz ok! Was mich nur stört ist diese Regel warum der eigentliche Antrag erst nach einem Aufenthalt von 3 Monaten gestellt werden kann. ???

Das sie, wenn sie hier bleibt ohne eine Arbeit, sie keine Ansprüche auf Sozialleistungen hat ist mir bewusst! Also im Klartext habe ich so oder so für den Lebensunterhalt zu sorgen! Auch ok. Zwinkernd
Aber gröbere Maßnahmen hat sie dann nicht zu erwarten (Ausweisung oder der gleichen)??????
Mir ist nur wichtig das sie nicht einfach nach Ablauf der 3 Monate aus Deutschland geschickt wird! Das ist eigentlich unsere Hauptsorge (erstmal)!
Mir stellt sich noch eine weitere Frage! Ich habe die Seiten vom Auswärtigen amt  schon durchforstet, aber leider nicht die zutreffende Information gefunden.
Wie sieht das jetzt bei einer Eheschließung aus. Benötigen Bürger der neuen EU Staaten dafür jetzt ein Visum oder nicht! Dort ist immer nur von Drittstaaten die rede!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 14.06.2004 um 02:41:34
 
Zitat:
[...]  Was mich nur stört ist diese Regel warum der eigentliche Antrag erst nach einem Aufenthalt von 3 Monaten gestellt werden kann. ???[...]
Aber gröbere Maßnahmen hat sie dann nicht zu erwarten (Ausweisung oder der gleichen)??????
Mir ist nur wichtig das sie nicht einfach nach Ablauf der 3 Monate aus Deutschland geschickt wird! Das ist eigentlich unsere Hauptsorge (erstmal)!
Mir stellt sich noch eine weitere Frage! Ich habe die Seiten vom Auswärtigen amt  schon durchforstet, aber leider nicht die zutreffende Information gefunden.
Wie sieht das jetzt bei einer Eheschließung aus. Benötigen Bürger der neuen EU Staaten dafür jetzt ein Visum oder nicht! Dort ist immer nur von Drittstaaten die rede!


Hallo redlabel1820,

zur letzten Frage: Ein Eu-Bürger braucht für eine Reise innerhalb der EU-Staaten überhaupt kein Visum mehr. Dabei spielt es gar keine Rolle, zu welchem Zweck er reisen möchte. Er braucht nur einen gültigen nationalen Personalausweis. Der EU-Bürger braucht grundsätzlich gar keine Aufenthaltserlaubnis! Sie besteht schon von EU-Rechts wegen. EU-Bürger können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie Sozialhilfe beziehen, schwere Straftaten begangen haben oder Seuchen verbreiten. Sozialhilfe für sich allein ist für EU-Bürger kein Ausweisungsgrund.

Die 3 -Monats-Regel ist ein relativer Irrtum. Neu-EU-Bürger sind von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst in D ausgeschlossen. Alte Regelungen gelten aber weiter. So wird die Arbeitsverwaltung zunächst darauf warten, dass die Ausländerverwaltung zunächst einen Titel vergibt, woraufhin die Arbeitsverwaltung dann eine Arbeitsgenehmigung vergibt. Eine Aufenthaltserlaubnis-EG wird es aber vorab nur dann geben, wenn es sich um einen 3-Monats-Aufenthalt mit Option auf Daueraufenthalt handelt. Daher die 3 Monate.

Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Deine Freundin einen Arbeitsplatz findet und der Arbeitgeber Deine Freundin gerne einstellen möchte. Dann ist ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung sofort möglich.

Dieser weitere Fall ist die Bevorzugung des Neu-EU-Bürgers. D.h. wenn keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, Deine Freundin aber einen Arbeitsplatz findet, dann muss erst den Bevorrechtigten (z.B. Arbeitslosen) eingeräumt werden, diese Stelle zu besetzen. Findet die Arbeitsagentur innerhalb einer Ausschreibung von 6 Wochen niemanden, der diesen Platz einnehmen könnte, dann hat Deine Freundin einen Anspruch auf diesen Arbeitsplatz. Bei der heutigen Arbeitslosigkeit ist es allerdings illusorisch, weil auch Personen dazuzählen, die diese Stelle einnehmen könnten, auch wenn sie sie gar nicht wirklich haben wollen.

Doc  8)

BTW: Wenn sich Deine Freundin hier in D. selbständig macht, dann bekommt sie neben ihrer Freizügigkeit auch eine Aufenthaltserlaubnis-EG.
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« Zuletzt geändert: 14.06.2004 um 03:16:34 von Doc »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.06.2004 um 21:43:38
 
Danke für die Antwort Doc! grin

Ok, das mit der Regel, das gewisse Leute bevorzugt werden ist mir soweit klar. Und ist in gewisser weise auch korrekt so! Klar, bei den Arbeitslosenzahlen werden die Chancen sehr gering ausfallen. Aber man soll ja bekanntlich nicht schon vorher aufgeben ohne alle Mittel ausgeschöpft zu haben! Zwinkernd
Mir kam das alles nur sehr widersprüchlich vor mit dieser 3 Monats Regelung.

Also das sie nicht so ohne weiteres Ausgewiesen werden kann hört sich ja schon mal sehr positiv an und lässt mich doch etwas aufatmen!! :-D :-D :-D

Ok, also braucht ein EU-Bürger kein Visum mehr, egal zu welchem Zweck die Reise dient! Also auch zur Heirat kein Visum! Augenrollen

Aber meine Frage stellt sich jetzt in diese Richtung das wenn sie keine Arbeitserlaubnis bekommt wie hoch sind dann die Chancen das sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommt???
Weil, die Dame bei der Ausländerbehörde sagte uns, das wir auf jeden fall den Antrag trotzdem stellen sollten!!

Eine weitere Frage. Wie lange dauert es ca. bis die ganzen Unterlagen für eine Hochzeit ausgestellt sind und ob sich die Beantragung irgendwie schwierig gestaltet?????

Dank im vor raus grin

Redy1820

p.s. Lettland besteht immer noch auf einen Reisepass. Man kann dort nicht so ohne weiteres mit einem Personalausweis einreisen! Da Lettland vorübergehend immer noch an der alten Regelung fest hält!
Dieses nur als kleiner Nachtrag  8)


 
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Antwort #7 - 14.06.2004 um 22:40:32
 
Zitat:
[...] Aber meine Frage stellt sich jetzt in diese Richtung das wenn sie keine Arbeitserlaubnis bekommt wie hoch sind dann die Chancen das sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommt???
Weil, die Dame bei der Ausländerbehörde sagte uns, das wir auf jeden fall den Antrag trotzdem stellen sollten!!

Eine weitere Frage. Wie lange dauert es ca. bis die ganzen Unterlagen für eine Hochzeit ausgestellt sind und ob sich die Beantragung irgendwie schwierig gestaltet?????

Dank im vor raus grin

Redy1820

p.s. Lettland besteht immer noch auf einen Reisepass. Man kann dort nicht so ohne weiteres mit einem Personalausweis einreisen! Da Lettland vorübergehend immer noch an der alten Regelung fest hält!
Dieses nur als kleiner Nachtrag  8)


 


Ansonsten kommt es darauf an, ob eine Arbeitserlaubnis nach altem Recht (ArGV, AAV, ASAV) erteilt werden könnte, oder ob schon länger als 1 Jahr in Deutschland ordnungsgemäß gearbeitet wurde.

Also heiraten müßt ihr schon alleine, aber welche Unterlagen gefordert sind, das erfahrt ihr beim Standesamt, in dem ihr heiraten wollt.

BTW: Wenn Lettland einen Pass verlangt, obwohl nach EU-Recht nur ein nationaler Personalausweis gefordert ist, dann verstieße Lettland gegen das von ihnen gewollte EU-Recht. EU-Bürger dürfen im EU-Land mit ihrem Personalausweis frei reisen!

Doc  8)
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Antwort #8 - 14.06.2004 um 23:48:57
 
Hallo Doc!

Nein, sie hat noch nicht hier in Germany gearbeitet! Sie ist erst seit Anfang Mai in Deutschland!
Leider kommt man sich bei der ganzen Sache sehr alleingelassen vor! Deswegen stelle ich auch diese Fragen. Weil man möchte ja nichts ungewöhnliche haben, sonder nur ganz normal und Ordnungsgemäß zusammen hier leben können!
Ein Anruf heute bei der Tschechischen Botschaft seitens meiner Freundin ergab auch nicht gerade aufbauende Neuigkeiten. Da die Botschaft nicht einen Finger rührt bevor sie hier angemeldet ist! Es ging sich darum ob die Botschaft benötigte Dokumente für sie ausstellt!

Ja, Heiraten müssen wir schon alleine (ist auch ok so)  grinUnd wir haben uns auch dazu entschlossen diesen schritt zu gehen wenn alles andere versagen sollte! Wir hatte das zwar so oder so vor, aber halt doch nicht so bald oder in einem bestimmten Zeitlichen abschnitt!

Sie kann aber so lange hier bleiben bis die erforderlichen Papiere ausgestellt sind???
Ich habe vor morgen mal zum Standesamt zu gehen und mir dort die Info über zu benötigende Unterlagen ein zu holen.

Gruß Redy1820

P.S. ich habe dies Information auf der Seite vom Auswärtigen amt gelesen. (hab jetzt leider nicht den link zu diesem Dokument)
Ich hab dieses nur so weiter gegeben wie es dort steht!
Ich sprach das an, weil Lettland für mich auch eine gewisse Relevanz hat! Aber nicht bezogen auf die oben genante Sache!
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Antwort #9 - 15.06.2004 um 01:17:22
 
Zitat:
Hi Mick!
Danke für deine Antwort!
Also ich hab mir mal diese Verordnung durch gelesen! Aber bin mir nicht so ganz sicher ob daraus irgendwas zutreffend für uns ist! Das eine Krankenkasse pflicht ist, ist schon klar! Diese wollen wir auch jetzt für meine Freundin beantragen! Aber die eigentliche Hürde ist ja, das man auch belegen muss das der Lebensunterhalt gesichert ist! Klar, sie lebt ja jetzt auch bei mir und ich komme zur zeit ja auch für alles auf. Aber ich denke mir das man bei den Behörden doch schon eine größere Summe da legen muss!!??  Und da Sie oder ich nicht gerade zu vermögend sind sollte das wohl ausscheiden! Griesgrämig



Hast Du schonmal ausgerechnet, ob der Lebensunterhalt im Sinne der genannten Vorschrift gesichert werden kann?
Siehe § 8 (Abs. 3) Freizügigkeitsverordnung. Wenn dann noch die Krankenversicherung geregelt ist, bestünden keine Probleme!


Zitat:
Du hast geschrieben das sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommen könnte! Da sie ja EU Bürgerin ist! Das hört sich ja erstmal positiv an. Aber ob das auch wirklich so geht bezweifle ich! Uns wäre ja schon mal geholfen wenn sie hier bleiben könnte und nicht dieser Zeitliche druck uns im Nacken sitzen würde!
Weil, wir uns auch schon echt viele gedanken darüber machen was wohl sein wird wenn sie diese Erlaubnis nicht bekommt. denn eine Rückreise gestaltet sich nicht so einfach für sie! Weist du vielleicht ob es bei so solchen Sachen bestimmte Ausnahmeregeln gibt (Härtefälle)??


Ich habe nicht geschrieben: trotz der Regelung der FreizügigkeitsVO, sondern trotz fehlender anderer Möglichkeiten könnte ihr vielleicht aufgrund der FreizügigkeitsVO was erteilt werden!!
Nein, da gibt es keine Härtefälle.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 15.06.2004 um 01:44:21
 
Hallo Mick!

Nein ich habe den Lebensunterhalt noch nicht berechnet! Werde dieses aber mal tun!
Also für eine Krankenkasse haben wir uns schon informiert! Die Beiträge müsste ja ich auch erstmal übernehmen, da sie ja selber kein Einkommen hat!

Sorry wenn ich dich falsch zitiert haben sollte! Augenrollen Aber so hatte ich das verstanden!
Also diese FreizügigkeitsVO  setzt Geld voraus??!! So verstehe ich das jetzt erstmal!

Gruß Redy1820
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