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Gebührenbefreiung? (Gelesen: 2.196 mal)
Midiman
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Beiträge: 32
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebührenbefreiung?
07.06.2004 um 16:39:44
 
Hallo

ich hab da mal ne Frage wegen der Einbürgerung da ich noch Schüler bin und nicht arbeite besteht für mich die chance von der 255 Gebühr befreit zu werden.Es steht auf dem Antrag das man unter gewissen Voraussetzungen befreit werden kann.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Danke
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Goldi
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Wer nicht lacht, hat was
falsch gemacht


Beiträge: 28
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gebührenbefreiung?
Antwort #1 - 07.06.2004 um 17:46:14
 
Hallo Midiman,

normalerweise brauchst Du für eine Gebührenbefreiung in Deinem Sinne überhaupt keine Voraussetzungen zu erfüllen, da es für Dich leider keine Befreiung geben dürfte.
Der Grund
(ich gehe von einer Einbürgerung nach § 85 AuslG aus, d.h. Anspruch auf Einbürgerung nach über 8 jährigen rechtmäßigen u. gewöhnlichen Aufenthalt):
§ 90 AuslG regelt die Gebühr des Verfahrens. Als sog. "Lex specialis" ist es einer der wenigen Paragrafen, die eine Gebührenregelung knallhart regeln und keinen "Gebührenrahmen", d.h. von-bis schaffen.

Auf die besondere wirtschaftliche Situation von Erwerbsschwachen (Schülern) wird schon durch § 85 Abs. 3 AuslG Rücksicht genommen, soweit Du noch unter 23 Jahre alt bist. D.h. Du theoretisch sogar als Sozialhilfeempfänger eingebürgert werden, solange Du des Sozialhilfebezug nicht selbst zu vertreten hast.


Ein besonderes öffentliches Interesse müsste erst mal näher erläutert werden, worin dieses evtl. liegen sollte.
Und Gründe der Billigkeit, wären vielleicht ein volljähriges ausländisches Weisenkind, das als Flüchtling hier anerkannt ist und Sozialhilfe bezieht, ohne diesen Bezug selbst vertreten zu können. Aber auch nur vielleicht  Zwinkernd

MfG
Goldi
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 08.06.2004 um 08:46:52
 
Öffentliches Interesse ist z.B. gegeben, wenn eine ehemalige Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hat (bis 1949 war das so), die Wiedereinbürgerung beantragt.
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