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Aufenthaltserlaubnis bei Vorstrafe im Ausland? (Gelesen: 11.742 mal)
Conny
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06.06.2004 um 12:24:58
 
Hallo, ihr zusammen!

Ich (Deutsche) bin seit 2,5 Jahren mit einem Slowenen verheiratet und wir wollen nun eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 für meinen Mann in Deutschland beantragen.

Die Bedingungen hierfür erfüllen wir alle; jedoch haben wir Bedenken wegen einer verbüßten Freiheitstrafe von 9,5 Jahren, die mein Mann vor 2,5 Jahren in Österreich beendete.

In Österreich besteht damit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, im Schengener Informationssystem (SIS)  ist mein Mann jedoch laut Bundeskriminalamt Wiesbaden nicht ausgeschrieben. Auch in Deutschland und seiner Heimat liegen keine Vorstrafen vor.

Im Oktober erwarten wir unser erstes Kind und wollen  gemeinsam in Deutschland leben.

Mein Mann ist nun hierher gekommen, hat sich gemeldet und möchte nächste Woche bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Er möchte offen und wahrheitsgemäß bzgl. seiner Straftaten sein.
Wir machen uns Gedanken, ob diese Vorstrafe ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthalterlaubis sein kann.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihren fachmännischen Rat.

MfG,

Conny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.06.2004 um 16:31:54
 
hallo,

ich würde da nicht so viele Bedenken haben.in DE wird recht vorurteilsfrei mit Leuten umgegangen die ihre Strafe "verbüst"haben.
Etwas Bauchweh würde mir jedoch §5 SDÜ machen.Du mailst zwar das er nicht im SIS drin steht.Es ist jedoch so das wer in einem Schengenland eine Einrweisesperre hat auch andere Schengenstaaten nicht bereisen darf.((Davon das dies nur dann der Fall ist wenn ein SIs Eintrag erfolgte steht in dieser Verordnung nichts.))Ausnahme wäre ein Staat (wie hier zb DE) will aus bestimmten Gründen ihn einreisen lassen.Der Teufel könhte hier im detail liegen deshalb ahlte ich es umso wichtiger das er offen alles sagt was in den fragebögen drinsteht (aber auch nicht mehr) damit später ihm nicht derVorwurf gemacht werden kann etwas verschwiegen zu haben.
gruss peku
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Antwort #2 - 06.06.2004 um 16:57:37
 
Zitat:
hallo,

ich würde da nicht so viele Bedenken haben.in DE wird recht vorurteilsfrei mit Leuten umgegangen die ihre Strafe "verbüst"haben.
Etwas Bauchweh würde mir jedoch §5 SDÜ machen.Du mailst zwar das er nicht im SIS drin steht.Es ist jedoch so das wer in einem Schengenland eine Einrweisesperre hat auch andere Schengenstaaten nicht bereisen darf.((Davon das dies nur dann der Fall ist wenn ein SIs Eintrag erfolgte steht in dieser Verordnung nichts.))Ausnahme wäre ein Staat (wie hier zb DE) will aus bestimmten Gründen ihn einreisen lassen.Der Teufel könhte hier im detail liegen deshalb ahlte ich es umso wichtiger das er offen alles sagt was in den fragebögen drinsteht (aber auch nicht mehr) damit später ihm nicht derVorwurf gemacht werden kann etwas verschwiegen zu haben.
gruss peku



Hi Peku,
Art. 5 SDÜ gilt für Drittstaatsangehörige. Slowenien gehört seit dem 01.05.04 zur Europäischen Union.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #3 - 06.06.2004 um 17:15:10
 
Zitat:
Hallo, ihr zusammen!

Ich (Deutsche) bin seit 2,5 Jahren mit einem Slowenen verheiratet und wir wollen nun eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 für meinen Mann in Deutschland beantragen.

Die Bedingungen hierfür erfüllen wir alle; jedoch haben wir Bedenken wegen einer verbüßten Freiheitstrafe von 9,5 Jahren, die mein Mann vor 2,5 Jahren in Österreich beendete.

In Österreich besteht damit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, im Schengener Informationssystem (SIS)  ist mein Mann jedoch laut Bundeskriminalamt Wiesbaden nicht ausgeschrieben. Auch in Deutschland und seiner Heimat liegen keine Vorstrafen vor.

Im Oktober erwarten wir unser erstes Kind und wollen  gemeinsam in Deutschland leben.

Mein Mann ist nun hierher gekommen, hat sich gemeldet und möchte nächste Woche bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Er möchte offen und wahrheitsgemäß bzgl. seiner Straftaten sein.
Wir machen uns Gedanken, ob diese Vorstrafe ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthalterlaubis sein kann.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihren fachmännischen Rat.

MfG,

Conny



Hi,
grundsätzlich eines vorweg: Er ist verpflichtet, bei der Beantragung der AE alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis würde sich nach § 23 AuslG richten. Gem. § 23 Abs. 3 AuslG findet § 17 Abs. 5 AuslG Anwendung. Danach kann eine AE versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Durch die im Ausland begangene Straftat dürfte der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG erfüllt werden.

Ergo: Es liegt im Ermessen der ABH zu entscheiden, ob die AE erteilt wird. Hier werden die familiären Bindungen genauso berücksichtigt, wie die Möglichkeit, dass er wieder straffällig werden könnte.

Wichtig: Immer bei der Wahrheit bleiben!
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Antwort #4 - 06.06.2004 um 17:58:20
 
Wenn jemand ein Aufenthaltsverbot (oder eine Einreisesperre) in einem Land (hier Österreich) hat, dann darf er (als EU-Bürger) nicht in anderer EU-Staaten (z. B. Deutschland) einreisen - habe ich dich da richtig verstanden? Ich dachte, dass gilt nur für Drittstaatler, die in einem EU-Land straffällig wurden. Für EU-Bürger gilt das Aufenthaltsverbot nur für das jeweilige EU-Land , in dem sie straffällig wurden bzw. abgeschoben wurden.

Die Auskunft, dass mein Mann nicht im SIS nach Art. 96 SDÜ ausgeschrieben ist und somit jedes EU-Land bereisen darf (mit Ausnahme Österreich), habe ich schriftlich vom Bundeskriminalamt erhalten. Können die sich so sehr irren?  Traurig
Was genau steht in §5 SDÜ drinnen, der dir solche Bauchschmerzen bereitet? Kannst du mir eine Quelle schicken, wo ich dieses Gesetz nachlesen kann? Gibt es etwas, was ich da vielleicht übersehen habe?

Wie bereits gesagt, will mein Mann die Fragebögen wahrheitsgemäß ausfüllen. Kannst du uns einen Rat geben, wie man in diesen Fragebögen am besten mit den Formulierungen umgeht?

Im Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stehen folgende detaillierte Fragen, die uns Bauchweh bereiten:

1. Sind sie vorbestraft?

a) in Deutschland ________________________________

b) - wann und wo________________________________

2. Im Ausland ___________________________________

a) - wann uns wo________________________________

b) Grund der Strafe _______________________________

c) Art und Höhe der Strafe _________________________



Vielen Dank,

Schönen Gruß,

Conny
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Antwort #5 - 06.06.2004 um 18:24:53
 
Zitat:
Wenn jemand ein Aufenthaltsverbot (oder eine Einreisesperre) in einem Land (hier Österreich) hat, dann darf er (als EU-Bürger) nicht in anderer EU-Staaten (z. B. Deutschland) einreisen - habe ich dich da richtig verstanden? Ich dachte, dass gilt nur für Drittstaatler, die in einem EU-Land straffällig wurden. Für EU-Bürger gilt das Aufenthaltsverbot nur für das jeweilige EU-Land , in dem sie straffällig wurden bzw. abgeschoben wurden.

Die Auskunft, dass mein Mann nicht im SIS nach Art. 96 SDÜ ausgeschrieben ist und somit jedes EU-Land bereisen darf (mit Ausnahme Österreich), habe ich schriftlich vom Bundeskriminalamt erhalten. Können die sich so sehr irren?  Traurig


Die irren sich nicht. Peku hatte vermutlich übersehen, dass Slowenien mittlerweile in der EU ist. Ich hoffe, ich habe es jetzt klar gestellt!

Zitat:
Was genau steht in §5 SDÜ drinnen, der dir solche Bauchschmerzen bereitet? Kannst du mir eine Quelle schicken, wo ich dieses Gesetz nachlesen kann?


Klar, guck doch mal nach oben. Da ist ein Button, das steht "Gesetze" drauf  Smiley

Zitat:
Wie bereits gesagt, will mein Mann die Fragebögen wahrheitsgemäß ausfüllen. Kannst du uns einen Rat geben, wie man in diesen Fragebögen am besten mit den Formulierungen umgeht?


Was gibt es denn da zu formulieren? Es sind klar gestellte Fragen, für die es nur bestimmte Antworten gibt: Datum, Ort der Bestrafung, Urteil, Delikt - was halt abgefragt wurde.

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Antwort #6 - 06.06.2004 um 19:46:49
 
Hallo Mick,

danke für deine angegebenen Gesetzesparagraphen. Ich habe sie mir durchgelesen.

Ist denn die im Ausland begangene Straftat (wegen Raubes, ohne Körperverletzungen) für einen EU-Bürger ein Ausweisungsgrund aus Deutschland?
Besonders wenn sie bereits verbüst ist und mein Mann seit 2,5 Jahren ein straffreies Leben führt und sich von seiner Tat und Vergangenheit distanziert hat? Wann und wie findet § 8 Abs.1 Nr. 5 Anwendung? Wonach bzw. wie wird beurteilt, ob mein Mann eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" darstellt? Wird das Vorleben meines Mannes vor 12 Jahren heute noch immer als Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung  oder als Gefährdung der Sicherheit der BRD beurteilt?

Falls er aus Deutschland ausgewiesen werden sollte, bedeutet das dann, das er sich auch nicht mehr als Tourist in Deutschland aufhalten darf? Bekommt er dann auch ein Aufenthaltsverbot für Deutschland? Falls das so ist, wie könne wir das verhindern?

Schönen Gruß,

Conny

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Antwort #7 - 06.06.2004 um 20:44:36
 
hallo conny,

Mick hat Recht.Ich habe tatsächlich übersehen das Slowenien nun in der EU ist.

Ansonsten wie schon mal erwähnt:Alle Frasgen richtig und vollstzändig angeben.Es wäre kein erfolg für euch wenn die AE unter Angabe falscher Auskünfte erteilt wird und später wieder entzogen wird.

Ein kleiner Tip noch: Das Delikt hört sich schlimm an.Es kann ja sein dass dein Mann noch einen Bewährungsbeschluss hat oder so was aus dem hervorgeht das er im Vollzug reifte.

gruss peku
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Antwort #8 - 06.06.2004 um 20:51:09
 
@ mick.

Tatsächlich habe ich übersehen das Slowenien nun zur EU gehört und der mann nun EU Bürger ist.

Losgelöst davon nun mal nachgefragt:
Alte Einreiseverbote gegen ´Bürger der Staaten die nun erst zur EU gekommen sind (also zum Zeitpunkt der Einreisesperre noch Drittstaatler waren) sind die nun aufgrund der EU Bürgerschaft :

a: automatisch grundsätzlich erloschen
b: automatisch für alle Länder mit Ausnahme des Staates das die Einreissperre erteilt hat erloschen??
c: muss ein formelles Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes erfolgen
d: kann das Einreiseverbot des "aussprechenden Staates"erhalten bleiben aber ohne Wirkung füpr die anderen Länder


Dies alles waren Fragen .Wie gehts nun genau??

gruss peku

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Antwort #9 - 06.06.2004 um 22:30:33
 
Guten Abend, Peku,

...zitiert von dir:

Ein kleiner Tip noch: Das Delikt hört sich schlimm an.Es kann ja sein dass dein Mann noch einen Bewährungsbeschluss hat oder so was aus dem hervorgeht das er im Vollzug reifte.

Was verstehst du unter einem Bewährungsbeschluß? Woher kann mein Mann ihn erhalten? Im österreichischen Strafvollzug erhält man nach der Entlassung kein Führungszeugnis. Er hat sich jedoch während der ganzen Haftstrafe gut geführt, was auch vor Ort in der Justizvollzugsanstalt dokumentiert wurde.

Nur für dich zur Info: Mein Mann hat seine ganze Haftstrafe abgesessen und wurde nicht auf Bewährung entlassen.

Kennst du einen ähnlichen Fall wie den unseren? Kannst du uns da vielleicht auf eine Quelle (Lebens-oder Erfahrungsbericht) hinweisen?

Hast du noch andere gute Tipps für uns?

Vielen Dank und gute Nacht,

Conny



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Antwort #10 - 06.06.2004 um 23:02:37
 
Was mich noch interessiert:

Was können wir unternehmen, wenn ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23  AuslG abgelehnt werden würde?

Ein Bekannter erzählte mir, dass man zuerst Widerspruch bei der ABH einlegen sollte - wird dem nicht stattgegeben, dann Klage beim Verwaltungsgerichtshof einreichen.

Ist das richtig so oder gibt es auch andere Wege?


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Antwort #11 - 07.06.2004 um 01:12:27
 
Zitat:
@ mick.

Tatsächlich habe ich übersehen das Slowenien nun zur EU gehört und der mann nun EU Bürger ist.

Losgelöst davon nun mal nachgefragt:
Alte Einreiseverbote gegen ´Bürger der Staaten die nun erst zur EU gekommen sind (also zum Zeitpunkt der Einreisesperre noch Drittstaatler waren) sind die nun aufgrund der EU Bürgerschaft :

a: automatisch grundsätzlich erloschen



Nein nicht grundsätzlich alle. Die Ausweisungen, die nach § 46 II AuslG verfügt worden sind, wurden in NRW automatisch gelöscht, diese ohne Antrag. Es kann natürlich andere Ausweisungen geben, die bestehen geblieben sind, eben unter Berücksichtigung des erhöhten Ausweisungsschutzes für EU-Angehörige.

Zitat:
b: automatisch für alle Länder mit Ausnahme des Staates das die Einreissperre erteilt hat erloschen??

jepp

Zitat:
c: muss ein formelles Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes erfolgen


Ich kenne nur die konkrete NRW-Regelung. Die Ausweisungen wurden überprüft und gegebenfalls gelöscht. Nachfragen ist also besser.

Zitat:
d: kann das Einreiseverbot des "aussprechenden Staates"erhalten bleiben aber ohne Wirkung füpr die anderen Länder


Jepp, zumindest theoretisch Zwinkernd (siehe auch Antwort zu a.)
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Antwort #12 - 07.06.2004 um 01:15:52
 
Zitat:
Was mich noch interessiert:

Was können wir unternehmen, wenn ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23  AuslG abgelehnt werden würde?

Ein Bekannter erzählte mir, dass man zuerst Widerspruch bei der ABH einlegen sollte - wird dem nicht stattgegeben, dann Klage beim Verwaltungsgerichtshof einreichen.

Ist das richtig so oder gibt es auch andere Wege?


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Widerspruch und Verwaltungsgericht wäre der richtige Weg.
Aber bleib erstmal locker und lasst es auf Euch zukommen. Ändern könnte Ihr im Vorfeld an Entscheidungen, die noch nicht getroffen wurden, eh nix.
Wenn die ABH die AE ablehnen will, wird sie das vorher mitteilen und Euch im Vorfeld die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ich würde sagen, dass Du Dich dann nochmal meldest.
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Antwort #13 - 07.06.2004 um 09:33:21
 
Hallo Mick und team,

ich hatte gestern ein paar Fragen zum Thema Ausweisung. Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir dazu einiges sagen könntet. Es wäre wichtig für mich, das zu wissen, da ich im Falle einer Ausweisung meines Mannes zur Geburt unseres Kindes alleine hier sitzen würde und auch nach dem Mutterschutz nicht mehr arbeiten könnte (ich arbeite im Wechselschichtdienst mit Nachtbereitschaften). Ich möchte dann nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.

Auf Grund unserer momentanen Situation sind wir nicht in der Lage unsere weitere Zukunft zu planen.

Im Moment darf sich mein Mann ja zwei Mal 3 Monate im Jahr als Tourist in D aufhalten. Würde das im Falle einer Ablehnung/Ausweisung wegfallen?

Schönen Tag euch,

Conny
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