Wenn jemand ein Aufenthaltsverbot (oder eine Einreisesperre) in einem Land (hier Österreich) hat, dann darf er (als EU-Bürger) nicht in anderer EU-Staaten (z. B. Deutschland) einreisen - habe ich dich da richtig verstanden? Ich dachte, dass gilt nur für Drittstaatler, die in einem EU-Land straffällig wurden. Für EU-Bürger gilt das Aufenthaltsverbot nur für das jeweilige EU-Land , in dem sie straffällig wurden bzw. abgeschoben wurden.
Die Auskunft, dass mein Mann nicht im SIS nach Art. 96 SDÜ ausgeschrieben ist und somit jedes EU-Land bereisen darf (mit Ausnahme Österreich), habe ich schriftlich vom Bundeskriminalamt erhalten. Können die sich so sehr irren?

Was genau steht in
§5 SDÜ drinnen, der dir solche Bauchschmerzen bereitet? Kannst du mir eine Quelle schicken, wo ich dieses Gesetz nachlesen kann? Gibt es etwas, was ich da vielleicht übersehen habe?
Wie bereits gesagt, will mein Mann die Fragebögen wahrheitsgemäß ausfüllen. Kannst du uns einen Rat geben, wie man in diesen Fragebögen am besten mit den Formulierungen umgeht?
Im Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stehen folgende detaillierte Fragen, die uns Bauchweh bereiten:
1. Sind sie vorbestraft?
a) in Deutschland ________________________________
b) - wann und wo________________________________
2. Im Ausland ___________________________________
a) - wann uns wo________________________________
b) Grund der Strafe _______________________________
c) Art und Höhe der Strafe _________________________
Vielen Dank,
Schönen Gruß,
Conny