Hallo Heinz,
nun also "zum Dritten" - und diesmal hoffentlich ohne großen Irrtum. -
Ich gehe davon aus, dass für Deine Freundin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 (3) oder (4) in Betracht käme, und so wie Du die Dinge schilderst, scheinen die einschlägigen Bedingungen erfüllt. Einziger Streitpunkt ist die Frage des Wohngeldbezugs.
Die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz führt weder zu § 30 noch zu § 7 (Regelversagungsgründe)explizit etwas zur "Schädlichkeit" von Wohngeldbezug aus, wie das eben bei § 35 (Daueraufenthalt aus humanitären Gründen) der Fall ist.
- Grundsätzlich ist aber dennoch wohl auch hier davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen, sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann, wie dies § 7 (2)
AuslG sagt. Wohngeld ist nun allerdings gerade kein auf einer Beitragsleistung beruhendes öffentliches Mittel.
Ein möglicherweise interessanter Hinweis findet sich allerdings bei "Günter Renner, Aus-länderrecht, Kommentar, 7. Auflage, München 1999, Seite 48, Randziffer 27". Dort heißt es (Unterstreichungen und kursive Schreibweisen sind von mir, sonstige Hervorhebungen original im dortigen Text):
"Von der Regelversagung darf nur
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn von der Regel abweichende Umstände vorliegen und der Erteilung ... der Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme kommt bei einer Aufenthaltserlaubnis eher in Betracht als bei einer Aufenthaltsbewilligung, die nur auf einen bestimmten Zweck und Zeitraum abge-stellt ist.
Für die Aufenthaltsbefugnis muss dagegen angesichts der zwingenden Umstände für deren Erteilung großzügiger verfahren werden, insbesondere humanitäre Gründe können ein Absehen von der Versagung rechtfertigen.... "
Nun ist dies "nur" der Auszug aus einem Kommentar. Dennoch würde ich an Stelle deiner Freundin noch einmal, möglicherweise auch unter Verweis auf dieses Zitat an die Ausländerbehörde herantreten, denn dieser Kommentierung folgend scheint es doch zumindest bei Vorliegen von humanitären Gründen (und die sind offenbar ja hier das Entscheidende und letztlich auch durch die vorliegende fortgesetzt behandelte, dennoch weiter bestehende schwere Traumatisierung auch belegbar) ein etwas weiterreichendes Ermessen für die Behörde zu geben als in anderen Fällen.
Mein Rat also: Mit freundlichem Verweis auf diese Kommentierung erneut einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stellen bzw. den alten um diesen Hinweis ergänzen, im Falle keiner bzw. keiner hinreichenden Begründung (vor allem mit Blick auf die Frage der Ermessensausübung) Widerspruch einlegen und gegebenenfalls weitere Schritte (Beratung bzw. Hinzuziehung eines kundigen Juristen zur Überprüfung/Korrektur der Begründung der
ABH )abwägen.
Noch eine persönliche Anmerkung:
Ich kann sehr schwer nachvollziehen, wer ein wirklich begründbares Interesse daran haben könnte, nach acht Jahren Duldung nurmehr lediglich wieder und weiter zu dulden, wenn sich doch nur irgendeine andere integrationspolitisch vernünftigere Variante finden ließe (leider gibt es in Deutschland ja furchtbar viele solcher Fälle) So etwas nützt doch niemandem, auch der "öffentlichen Hand" nicht - möglicherweise würde Deine Freundin ja mit einer Arbeitsberechtigung ausgestattet (hierfür ist allerdings gerade die Aufenthaltsbefugnis abgesehen von einem sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland Voraussetzung) längst eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden haben und sich solche Fragen, wie die mit dem Wohngeld gar nicht mehr stellen ...
Ich wünsche Euch Erfolg.
=schweitzer=