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Voraussetzungen für Aufenthaltsbefugnis (Gelesen: 3.911 mal)
Heinz
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Voraussetzungen für Aufenthaltsbefugnis
05.06.2004 um 16:01:41
 
???

Hallo,

Eine Freundin hat sich mit einer Frage an mich gewandt, die ich aber nicht sicher selbst beantworten kann. Deshalb möchte ich sie in dieses Forum stellen:

Meine Freundin ist aus der Türkei soll nun endlich nach fast 8 Jahren Duldung eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erhalten. Sie befindet sich seit Jahren wegen einer schweren Traumatisierung in Behandlung. Da sie eine Arbeit hat, ist sie von Sozialleistungen unabhängig. Allerdings erhält sie Wohngeld. Deshalb verweigert die Ausländerbehörde nun die Erteilung der Befugnis. Ist das korrekt? Ich habe mal irgendwo gelesen, dass der Bezug von Wohngeld in solchen Fällen unschädlich sei. Wenn dies so ist, wo steht das?

Für entsprechende Hinweise wäre ich wirklich dankbar!

Heinz
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Antwort #1 - 17.06.2004 um 08:08:08
 
Hallo Heinz,

ich fürchte, dass angesichts der von Dir geschilderten Situation wirklich nichts zu machen ist. Die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz § 35 (und um den geht es hier, da er einen "Daueraufenthalt aus humanitären Gründen" zum Gegenstand hat) sagt unter anderem folgendes:

"Die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 setzt auch voraus, dass der Ausländer die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt und in der Lage ist, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen zu sichern. Ein Anspruch auf Wohngeld oder nach dem BAföG gehört nicht zu dem Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen."


Das ist schon schmerzlich, zumal wenn, wie in Deinem Fall angedeutet, noch andere an und für sich selbst sich schon schwer zu bewältigende Dinge (Traumatisierung) noch eine Rolle spielen. - Ich wüsste allerdings nicht, dass sich aus so einer besonderen Situation ein weitergehendes Ermessen der Behörde ableiten ließe. - Leider.  Daumen runter

=schweitzer=
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Antwort #2 - 17.06.2004 um 08:49:04
 
Hallo Heinz,

ich mussmich in aller Form entschuldigen - meine Antwort ist so nicht richtig, weil Du ja nach einer
Befugnis
aus humanitären Gründen gefragt hast. Ich war schon einen Schritt weiter - bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Für diesen Fall gilt das, was ich geschrieben habe, aber Deine Frage war ja eine andere. -

Ich recherchiere nochmal und versuche Dir dann eine korrekte Antwort auf Deine Frage zu geben.

Nochmals Entschuldigung.

=schweitzer=
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Antwort #3 - 17.06.2004 um 12:42:06
 
Hallo Heinz,

nun also "zum Dritten" - und diesmal hoffentlich ohne großen Irrtum. -

Ich gehe davon aus, dass für Deine Freundin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 (3) oder (4) in Betracht käme, und so wie Du die Dinge schilderst, scheinen die einschlägigen Bedingungen erfüllt. Einziger Streitpunkt ist die Frage des Wohngeldbezugs.

Die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz führt weder zu § 30 noch zu § 7 (Regelversagungsgründe)explizit etwas zur "Schädlichkeit" von Wohngeldbezug aus, wie das eben bei § 35 (Daueraufenthalt aus humanitären Gründen) der Fall ist.

- Grundsätzlich ist aber dennoch wohl auch hier davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen, sonstigen eigenen  Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann, wie dies § 7 (2) AuslG sagt. Wohngeld ist nun allerdings gerade kein auf einer Beitragsleistung beruhendes öffentliches Mittel.

Ein möglicherweise interessanter Hinweis findet sich allerdings bei "Günter Renner, Aus-länderrecht, Kommentar, 7. Auflage, München 1999, Seite 48, Randziffer 27". Dort heißt es  (Unterstreichungen und kursive Schreibweisen sind von mir, sonstige Hervorhebungen original im dortigen Text):

"Von der Regelversagung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn von der Regel abweichende Umstände vorliegen und der Erteilung ... der Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme kommt bei einer Aufenthaltserlaubnis eher in Betracht als bei einer Aufenthaltsbewilligung, die nur auf einen bestimmten Zweck und Zeitraum abge-stellt ist. Für die Aufenthaltsbefugnis muss dagegen angesichts der zwingenden Umstände für deren Erteilung großzügiger verfahren werden, insbesondere humanitäre Gründe können ein Absehen von der Versagung rechtfertigen.... "

Nun ist dies "nur" der Auszug aus einem Kommentar. Dennoch würde ich an Stelle deiner Freundin noch einmal, möglicherweise auch unter Verweis auf dieses Zitat an die Ausländerbehörde herantreten, denn dieser Kommentierung folgend scheint es doch zumindest bei Vorliegen von humanitären Gründen (und die sind offenbar ja hier das Entscheidende und letztlich auch durch die vorliegende fortgesetzt behandelte, dennoch weiter bestehende schwere Traumatisierung auch belegbar) ein etwas weiterreichendes Ermessen für die Behörde zu geben als in anderen Fällen.

Mein Rat also: Mit freundlichem Verweis auf diese Kommentierung erneut einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stellen bzw. den alten um diesen Hinweis ergänzen, im Falle keiner bzw. keiner hinreichenden Begründung (vor allem mit Blick auf die Frage der Ermessensausübung) Widerspruch einlegen und gegebenenfalls weitere Schritte (Beratung bzw. Hinzuziehung eines kundigen Juristen zur Überprüfung/Korrektur der Begründung der ABH )abwägen.

Noch eine persönliche Anmerkung:

Ich kann sehr schwer nachvollziehen, wer ein wirklich begründbares Interesse daran haben könnte, nach acht Jahren Duldung nurmehr lediglich wieder und weiter zu dulden, wenn sich doch nur irgendeine andere integrationspolitisch vernünftigere Variante finden ließe (leider gibt es in Deutschland ja furchtbar viele solcher Fälle) So etwas nützt doch niemandem, auch der "öffentlichen Hand" nicht - möglicherweise würde Deine Freundin ja mit einer Arbeitsberechtigung ausgestattet (hierfür ist allerdings gerade die Aufenthaltsbefugnis abgesehen von einem sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland Voraussetzung) längst eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden haben und sich solche Fragen, wie die mit dem Wohngeld gar nicht mehr stellen ...

Ich wünsche Euch Erfolg.

=schweitzer=


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.06.2004 um 16:35:54
 
Hallo Schweitzer,

vielen lieben Dank für deine ausführlichen Infos. Meiner Freundin wurde inzwischen eine Aufenthaltsbefugnis "zur Probe" für 6 Monate gewährt. In dieser Zeit hat sie Gelegenheit ihr Einkommen so zu verbessern, dass sie auch kein Wohngeld mehr benötigt. Nach Erhalt deiner Infos will ich jetzt einfach noch mal mit ihr zur AB, um nachzufragen, ob sie mir denn erläutern können, wo geregelt ist, dass Wohngeldbezug einer Aufenthaltsbefugnis entgegensteht.

Nochmal vielen Dank

Heinz
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peku
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Antwort #5 - 20.06.2004 um 16:43:01
 
Hallo,

in Berlin ist Wohngeldbezug kein Versagungsgrund für eine AE Erteilung wie z.B. sozialhilfe.

Nachzulesen im weisungsordner der landesregierung an die ALB,link ist glaube ich auf der Hauptseite hier.
gruss peku
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Mick
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Antwort #6 - 21.06.2004 um 11:48:03
 
Zitat:
Hallo,

in Berlin ist Wohngeldbezug kein Versagungsgrund für eine AE Erteilung wie z.B. sozialhilfe.

Nachzulesen im weisungsordner der landesregierung an die ALB,link ist glaube ich auf der Hauptseite hier.
gruss peku



Hi Peku,

wenn ich den Weisungsordner aufrufe und dann das Stichwort „Wohngeld“ suche, finde ich unter der Nummer B.46.6 folgendes:

Zitat:
So wird z.B. im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine im Ermessen stehende AGen in der Regel ver-sagt,
wenn der Lebensunterhalt u.a. nicht "aus sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden Mitteln" bestritten
werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Bezug von Wohngeld deshalb zu berücksichtigen (vgl. auch Nr.
7.2.2.3. AuslG-VwV).


Irgendwie widerspricht das Deiner Aussage. Ansonsten sagen die Weisungen aus, dass Wohngeld keine Sozialhilfe darstellt und somit bei Bezug von Wohngeld kein Ausweisungsgrund erfüllt wird. Aber das ist den ABH’s bekannt.
Wie immer steckt der Teufel im Detail.
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« Zuletzt geändert: 21.06.2004 um 12:04:52 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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