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Vaters in der Geburtsurkunde (Gelesen: 7.686 mal)
Kartoffel
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02.06.2004 um 23:11:03
 
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Eintrag des Vaters in der Geburtsurkunde.
Die Mutter des Kindes (beide dt. Staatsangehörige) möchte keinen Vater in der Geburtsurkunde stehen haben. Sie ist zwar noch verheiratet, der Noch-Ehemann (Nicht-EU-Ausländer) lebt jedoch schon seit Jahren wieder im Herkunftsland, die Scheidung läuft, es ist recht offensichtlich, dass er nicht der Vater sein kann.
Trotzdem will das Standesamt den Noch-Ehemann in die Geburtsurkunde eintragen. Die Mutter ist weder auf Unterhalt noch auf Sozialleistungen angewiesen.
Sie hat nun folgende Fragen:
Muss, wenn die Mutter den tatsächlichen Vater nicht nennen will oder kann, tatsächlich immer der Noch-Ehemann eingetragen werden? Falls es dazu käme, welche Rechte könnte der juristische Vater daraus ableiten? Könnte er z.B. gegen den Willen der Mutter ein Aufenthaltsrecht über sein Kind ableiten?
Und letztendlich, was würde passieren, wenn die Mutter stirbt? Würde das Kind dann praktisch automatisch erst einmal dem jur. Vater zugesprochen und ggf. (wenn auch nicht sehr realistisch) zu ihm geschickt werden?
Sorry für die vielen Fragen, bin auch gerne bereit §§ oder FAQs zu studieren.

Wäre dankbar für ein paar Hinweise!  Kuss
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Janna
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Antwort #1 - 02.06.2004 um 23:45:25
 
Hallo,

ein Aufenthaltsrecht kann der juristische Vater meines Wissens nur ableiten, wenn er auch die Personensorge für das Kind ausübt, sprich sich um das Kind kümmert. Dies ist hier nicht gegeben, da er in seinem Herkunftsland lebt.

Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, dürfte ein Aufenthaltsrecht auch nicht abzuleiten sein.

Ich weiß nicht, ob die Mutter Einspruch gegen die Eintragung des Vaters erheben kann.
Der juristische Vater kann innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes (wenn ich mich im Zeitrahmen nicht irre) Einspruch einlegen und einen Vaterschaftstest verlangen. Wenn er das nicht tut, gilt er als der "richtige" Vater und kann später auch keinen Einspruch mehr dagegen erheben. Er ist dem Kind dann auf jeden Fall unterhaltspflichtig.

Es ist klar, dass die Behörden liebend gerne einen Vater eintragen, auch wenn klar ist, dass es gar nicht der Vater sein kann, denn sonst müsste das Jugendamt mit Unterhaltszahlungen einspringen. Aber vom Gesetz her ist es auch normal, dass bei noch nicht geschiedenen Ehen der (Noch-)Ehemann als Vater eingetragen wird.

Bzgl. Personensorge für das Kind, falls die Mutter stirbt, kann ich mir nicht vorstellen, dass das Kind automatisch dem juristischen Vater zugesprochen wird, da dieser ja keinen Kontakt mit dem Kind hat. Dies wäre auch nicht im Sinne des Kindes und seinem Wohle abträglich. Die Mutter sollte sich mal bei einem Anwalt beraten lassen. Vielleicht kann man da testamentarisch was festlegen und einen gesetzlichen Vertreter (Vormund) bestellen.

Dies alles aus meinem laienhaften Verständnis und angelesenen Informationen, ich gebe also keine Garantie auf 100 % ige Richtigkeit und juristische Umsetzbarkeit.

Liebe Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Blaise
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Antwort #2 - 03.06.2004 um 16:19:38
 
Hallo,

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist Vater eines Kindes zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung auf die Welt kommt, ist diese Regel nicht mehr anwendbar. Vater ist also, wer die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Solange ein Mann als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde steht, darf er alle Rechte als Erziehungsberechtigter in Anspruch nehmen und hat natürlich alle Pflichten eines Vaters.

Sollte das Kind vor Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Welt kommen und der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon anhängig sein, gibt es jedoch folgende Möglichkeit um ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft zu vermeiden:

Erkennt ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter) die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung angewendet werden.

Grüße

Blaise
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Kartoffel
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Antwort #3 - 03.06.2004 um 23:26:46
 
Hallo Janna, hallo Blaise,
vielen Dank für die schnelle Info. So, wie ich euch verstanden habe, bleiben ihr nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie lässt den Noch-Ehemann einfach als Vater eintragen oder sie braucht seine Zustimmung für die Eintragung eines anderen Vaters. Es bringt nichts, zu sagen, sie wisse den Namen des Vaters nicht, weil dann automatisch der Noch-Ehemann als Vater eingetragen wird!?
Unterhalt will und braucht die Mutter nicht von ihm, ihre Sorge ist eher, dass er die Situation nutzen könnte, auf dem dt. Konsulat den treusorgenden Vater zu geben, der sich unbedingt in D um sein Kind kümmern will.
Wenn’s nicht zu unverschämt ist, eine letzte Frage: Wo findet sich, was beim Tod einer allein erziehenden Mutter mit dem Kind passiert? Das muss doch gesetzlich geregelt sein, zumindest falls die Mutter nichts anderes verfügt hat.
Viele Grüße
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Janna
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Antwort #4 - 04.06.2004 um 01:45:48
 
Hallo kartoffel,

hab mal ein bisschen "gegoogled":

Zur Verpflichtung den Namen des Vaters zu nennen:

Zitat:
Verpflichtung den Namen des Vaters zu nennen
Wenn Sie den Namen des Vaters kennen, sind Sie nur dann berechtigt, ihn nicht mitzuteilen, wenn Sie eine "beachtliche anerkennenswerte Konfliktlage" schildern (BVerwG vom 26.6.1968, FEVS 16, S. 201; OVG NW, FEVS 33, S. 420; VGH Ba-Wü vom 15.4.1992, IDAS 2/93 I.2.1). Das kann z.B. die Furcht vor Misshandlung oder anderen Repressalien sein. Eine Konfliktlage besteht auch dann, wenn der Vater des Kindes z.B. von Scheidung bedroht ist, selbst noch minderjährige Kinder hat und sowieso wahrscheinlich nichts zahlen könnte (VGH Ba-Wü s.o.).
Wenn kein glaubhafter Konflikt vorliegt, entfällt sonst grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.


von hier: http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=163&mode=&order=0&thold=0


Zum Begriff "Vormund" (mit einem Verweis aufs BGB)
Smiley http://de.wikipedia.org/wiki/Vormund


Zum Begriff "Waise"
guck http://de.wikipedia.org/wiki/Waise

Hier noch was zu Familienzusammenführung (habe es nicht gelesen, bin zu müde ...)

http://www.uni-konstanz.de/FuF/ueberfak/fzaa/german/Forschungszentrum/veranstalt...

Liebe Grüße
Janna, die jetzt gleich  :snooz:
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Antwort #5 - 04.06.2004 um 10:28:06
 
Guten Morgen Jana,
wow, vielen Dank für die flotte Antwort. Ist ja praktisch ein 24-Std-Service hier. Hoffe, du hast gut  :snooz:
Sofern ich mitbekomme, wie es ausgegangen ist, werde ich mal an dieser Stelle Rückmeldung geben.
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Blaise
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Antwort #6 - 04.06.2004 um 10:31:06
 
Hallo,

da hast Du wohl einiges missverstanden. Wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet ist, wird kraft Gesetz der Ehemann als Vater des Kindes eingetragen. Die Mutter kann sich nicht aussuchen, wer als Vater des Kindes in das Geburtenbuch eingetragen wird.

Ist die Scheidung vor der Geburt des Kindes eingereicht, sind die von mir genannten Möglichkeiten der Beurkundung der Geburt möglich:
  • Scheidung wird vor der Geburt rechtskräftig:
    kein Eintrag eines Vaters, es sei denn ein anderer Mann erkennt die Vaterschaft an eine Vaterschaft ist gerichtlich festgestellt

  • Scheidung wird nach der Geburt rechtskräftig:
    Ehemann wird als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen.
    Ein anderer Mann kann als Vater nur eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft durch eine entsprechende Urkunde anerkennt , der Ex-Mann und Mutter des Kindes stimmen zu.


Bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes, dessen Eltern verheiratet sind, muss deshalb kein Vater genannt werden. Es wird automatisch (kraft Gesetz) der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes eingetragen.

Blaise
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Antwort #7 - 04.06.2004 um 11:01:46
 
Guten Morgen Blaise,
danke für die Präzisierung: Da das Scheidungsverfahren noch läuft, das Kind aber schon geboren ist, wird also zwangsläufig der Noch-Ehemann eingetragen.
Hat sie denn dann nach erfolgter Scheidung noch die Möglichkeit, den Eintrag des Vaters in "unbekannt" umändern zu lassen (das von Janna zitierte vorausgesetzt)? (Dem Noch-Ehemann ist es prinzipiell egal, seine Zustimmung dazu ist also denkbar.)
Sorry ggf. für meine Begriffstutzigkeit  kopfhau
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Andreas78
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Antwort #8 - 04.06.2004 um 12:11:39
 
   :wand

Keinesfalls  Smiley  Zwinkernd

Ist das Kind schon geboren?
Wenn ja, wurde die Scheidung vor der Geburt eingericht?

Nur, wenn die Scheidung nach der Geburt des Kindes eingereicht wurde, wird kraft Gesetzes der Ehemann als Vater eingetragen. Andernfalls kommen die von Blaise beschrieben Möglichkeiten in Betracht.

tippse
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Antwort #9 - 04.06.2004 um 18:33:04
 
Hi Andreas,

Zitat:
Ist das Kind schon geboren?
Wenn ja, wurde die Scheidung vor der Geburt eingericht?


ja und ja,

werde ihr den Link dieser Seite schicken bzw. ausdrucken guck und abwarten, ob ihre Fragen damit beantwortet sind.

danke euch 3en
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