Zitat:Meine erste Frage:
Was passiert, wenn er seine Asylsache tatsächlich zurücknimmt? - Ich gehe davon aus, dass damit die Negativentscheidung des VG rechtskräftig wird und die
ABH zumindest bezogen auf zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse keinen Entscheidungsspielraum mehr hat.
Richtig.
Zitat:Meine zweite Frage:
Meines Wissens gibt es unter bestimmten Bedingungen Konstellationen, bei denen der
ABH auch die Prüfung zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse obliegt. Ist das richtig? Und welche Konstellationen (letztlich natürlich mit Blick auf den hier geschilderten Fall) könnten das sein? Könnte eine Rücknahme gegebenenfalls eine solche Konstellation mitbegründen? (glaube ich allerdings angesichts der Systematik des
AuslG und
AsylVfG nicht)
Die
ABH ist für die Prüfung von zielstaatbezogenen Abschiebungshindernissen nur zuständig, wenn kein Asylverfahren betrieben wurde oder betrieben wird. Also z.B.: Jemand reist aus einem Bürgerkriegsgebiet ein und beantragt eine Duldung für die Dauer des Bürgerkrieges, stellt aber keinen Asylantrag. Wenn dann nach Beendigung des Bürgerkrieges eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden soll, prüft die
ABH die zielstaatbezogenen Abschiebungshindernisse.
Zitat:Ich bitte, mich nicht falsch zu verstehen. Mir geht es nicht darum irgendeinem abgelehnten Asylbewerber sinnlose Hoffnungen zu machen oder gar mit unlauteren Mitteln zu einem Aufenthalt zu verhelfen, nur finde ich, das durchaus in bestimmten Fällen die Frage zu thematisieren ist dass auch ein Rechtsstaat irgendwann sein Recht verwirkt, jemanden einfach abzuschieben, wenn er jahrelang offenbar keine Mittel und Wege findet oder letztlich geringes Interesse bekundet, jemandem in einer angemessenen Frist eine Entscheidung über seine Asylsache zukommen zu lassen. - Wir hatten jetzt hier in MV einen Fall, wo es 13 (!) Jahre gedauert hat, bis ein Verfahren durch Bundesamt und VG abgelehnt worden ist, das die Lebenszeit einer halben Generation! - Straftäter, bei denen Verfahren so lange dauern, dürfen zumeist mit Strafmilderung rechnen (siehe die letzten Prozesse gegen Straftäter von Lichtenhagen) - aber ein Asylsuchender, der sich nichts zuschulden kommen lassen hat und an dem langen Warten und Untätigsein fast zerbrochen ist, muss dann so einfach die Konsequenzen hinnehmen. - Ich finde das ziemlich unerträglich.
Ist schon erstaunlich, dass es noch Asylverfahren gibt, die so lange dauert. Dürfte ein sehr geringer Anteil sein (hier spreche ich sicher aus Erfahrung). Bis zu 1, 2 oder gar 3 Jahre bei Ausschöpfung der Rechtsmittel, das kommt noch vor.
Zitat:Deshalb meine dritte Frage:
Wie findet Ihr das, und habt Ihr bei ähnlichen Fallkonstellationen Auswege für die Betroffenen finden können? (Noch einmal: Es geht mir hier nicht um Asylsuchende, die ihr Verfahren selbst durch sukzessive Folgeanträge oder angebahnte Scheinehen selbst verzögert haben!)
Ich finde es nicht gut, wenn Verfahren so lange dauern. Aber was spielt das für eine Rolle, was ich finde. Da ich jobmäßig damit zu tun habe, bleibt mir natürlich nichts übrig, als die Konsequenzen durchzuziehen: das ist die Aufenthaltsbeendigung.
Und bitte, falls irgendjemand auf dumme Gedanken kommt: Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des Bundesamtes gebunden und haben diese zu vollziehen.
Zitat:Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
Gerne