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Ist am Ende noch ein Anfang? (Gelesen: 4.509 mal)
schweitzer
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02.06.2004 um 08:18:36
 
Ich bin immer mal wieder mit Asylsachen konfrontiert, die sich ohne Verschulden der jeweiligen Antragsteller über viele Jahre hinziehen. Aktuell betrifft dies jemanden aus der DR Kongo. Verfahren beim Bundesamt und erstinstanzliches Gerichtsverfahren (Verwaltungsgericht) haben sich fast neun Jahre hingeschleppt, und das Ergebnis lautet: Ablehnung´. Inzwischen ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt, aber der Klient ist verzweifelt und auch psychisch ziemlich am Ende, so dass er sogar zwischen Fortführung seiner Asylsache und deren Rücknahme schwankt.

Meine erste Frage:

Was passiert, wenn er seine Asylsache tatsächlich zurücknimmt? - Ich gehe davon aus, dass damit die Negativentscheidung des VG rechtskräftig wird und die ABH zumindest bezogen auf zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse keinen Entscheidungsspielraum mehr hat.

Meine zweite Frage:

Meines Wissens gibt es unter bestimmten Bedingungen Konstellationen, bei denen der ABH auch die Prüfung zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse obliegt. Ist das richtig? Und welche Konstellationen (letztlich natürlich mit Blick auf den hier geschilderten Fall) könnten das sein? Könnte eine Rücknahme gegebenenfalls eine solche Konstellation mitbegründen? (glaube ich allerdings angesichts der Systematik des AuslG und AsylVfG nicht)

Ich bitte, mich nicht falsch zu verstehen. Mir geht es nicht darum irgendeinem abgelehnten Asylbewerber sinnlose Hoffnungen zu machen oder gar mit unlauteren Mitteln zu einem Aufenthalt zu verhelfen, nur finde ich, das durchaus in bestimmten Fällen die Frage zu thematisieren ist dass auch ein Rechtsstaat irgendwann sein Recht verwirkt, jemanden einfach abzuschieben, wenn er jahrelang offenbar keine Mittel und Wege findet oder letztlich geringes Interesse bekundet, jemandem in einer angemessenen Frist eine Entscheidung über seine Asylsache zukommen zu lassen. - Wir hatten jetzt hier in MV einen Fall, wo es 13 (!) Jahre gedauert hat, bis ein Verfahren durch Bundesamt und VG abgelehnt worden ist, das die Lebenszeit einer halben Generation! - Straftäter, bei denen Verfahren so lange dauern, dürfen zumeist mit Strafmilderung rechnen (siehe die letzten Prozesse gegen Straftäter von Lichtenhagen) - aber ein Asylsuchender, der sich nichts zuschulden kommen lassen hat und an dem langen Warten und Untätigsein fast zerbrochen ist, muss dann so einfach die Konsequenzen hinnehmen. - Ich finde das ziemlich unerträglich.  Smiley

Deshalb meine dritte Frage:

Wie findet Ihr das, und habt Ihr bei ähnlichen Fallkonstellationen Auswege für die Betroffenen finden können? (Noch einmal: Es geht mir hier nicht um Asylsuchende, die ihr Verfahren selbst durch sukzessive Folgeanträge oder angebahnte Scheinehen selbst verzögert haben!)

Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #1 - 02.06.2004 um 21:16:59
 
Zitat:
Meine erste Frage:

Was passiert, wenn er seine Asylsache tatsächlich zurücknimmt? - Ich gehe davon aus, dass damit die Negativentscheidung des VG rechtskräftig wird und die ABH zumindest bezogen auf zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse keinen Entscheidungsspielraum mehr hat.


Richtig.

Zitat:
Meine zweite Frage:

Meines Wissens gibt es unter bestimmten Bedingungen Konstellationen, bei denen der ABH auch die Prüfung zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse obliegt. Ist das richtig? Und welche Konstellationen (letztlich natürlich mit Blick auf den hier geschilderten Fall) könnten das sein? Könnte eine Rücknahme gegebenenfalls eine solche Konstellation mitbegründen? (glaube ich allerdings angesichts der Systematik des AuslG und AsylVfG nicht)


Die ABH ist für die Prüfung von zielstaatbezogenen Abschiebungshindernissen nur zuständig, wenn kein Asylverfahren betrieben wurde oder betrieben wird. Also z.B.: Jemand reist aus einem Bürgerkriegsgebiet ein und beantragt eine Duldung für die Dauer des Bürgerkrieges, stellt aber keinen Asylantrag. Wenn dann nach Beendigung des Bürgerkrieges eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden soll, prüft die ABH die zielstaatbezogenen Abschiebungshindernisse.

Zitat:
Ich bitte, mich nicht falsch zu verstehen. Mir geht es nicht darum irgendeinem abgelehnten Asylbewerber sinnlose Hoffnungen zu machen oder gar mit unlauteren Mitteln zu einem Aufenthalt zu verhelfen, nur finde ich, das durchaus in bestimmten Fällen die Frage zu thematisieren ist dass auch ein Rechtsstaat irgendwann sein Recht verwirkt, jemanden einfach abzuschieben, wenn er jahrelang offenbar keine Mittel und Wege findet oder letztlich geringes Interesse bekundet, jemandem in einer angemessenen Frist eine Entscheidung über seine Asylsache zukommen zu lassen. - Wir hatten jetzt hier in MV einen Fall, wo es 13 (!) Jahre gedauert hat, bis ein Verfahren durch Bundesamt und VG abgelehnt worden ist, das die Lebenszeit einer halben Generation! - Straftäter, bei denen Verfahren so lange dauern, dürfen zumeist mit Strafmilderung rechnen (siehe die letzten Prozesse gegen Straftäter von Lichtenhagen) - aber ein Asylsuchender, der sich nichts zuschulden kommen lassen hat und an dem langen Warten und Untätigsein fast zerbrochen ist, muss dann so einfach die Konsequenzen hinnehmen. - Ich finde das ziemlich unerträglich.  Smiley


Ist schon erstaunlich, dass es noch Asylverfahren gibt, die so lange dauert. Dürfte ein sehr geringer Anteil sein (hier spreche ich sicher aus Erfahrung). Bis zu 1, 2 oder gar 3 Jahre bei Ausschöpfung der Rechtsmittel, das kommt noch vor.

Zitat:
Deshalb meine dritte Frage:

Wie findet Ihr das, und habt Ihr bei ähnlichen Fallkonstellationen Auswege für die Betroffenen finden können? (Noch einmal: Es geht mir hier nicht um Asylsuchende, die ihr Verfahren selbst durch sukzessive Folgeanträge oder angebahnte Scheinehen selbst verzögert haben!)


Ich finde es nicht gut, wenn Verfahren so lange dauern. Aber was spielt das für eine Rolle, was ich finde. Da ich jobmäßig damit zu tun habe, bleibt mir natürlich nichts übrig, als die Konsequenzen durchzuziehen: das ist die Aufenthaltsbeendigung.

Und bitte, falls irgendjemand auf dumme Gedanken kommt: Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des Bundesamtes gebunden und haben diese zu vollziehen.

Zitat:
Vielen Dank vorab für Eure Antworten.


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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 03.06.2004 um 10:22:31
 
Das Problem, das ich aus der Praxis kenne, ist leider, dass Verfahren um so länger dauern, je schwieriger die Ablehnungsentscheidung zu begründen ist....
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schweitzer
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Antwort #3 - 03.06.2004 um 13:29:56
 
@ Anne:

Den Eindruck habe ich auch häufig, und was meinen geschilderten Fall betrifft in besonderer Weise ...

@ Mick:

Danke für Diene Auskünfte, aber doch noch eine Nachfrage (ich bin immer ein bisschen hart(näckig) gegen mich selbst  kopfhau und so auch gegen andere  Smiley):

Wenn jemand von vornherein nur Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen lassen will, dann ist dies ja nicht im eigentlichen Sinne ein Asylverfahren. Muss also bei so einer Ausgangslage das Bundesamt notwendig die Stelle sein, wohin ein entsprechender Antrag gerichtet wird, oder könnte/dürfte/müsste(?) das dann nicht die ABH sein? - Träfe Gleiches auch zu, wenn beispielsweise jemand früher ein Asylverfahren durchgeführt hat, welches insgesamt (alle Entscheidungsebenen betreffend) abgelehnt worden ist, er sodann aus tatsächlichen (und ich "konstruiere" mal), von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden konnte und nun in seinem Herkunftsland Veränderungen eingetreten sind, die aus seiner Sicht eine neuerliche Antragstellung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerechtfertigt erscheinen lassen. Muss dieser Antrag dann an das Bundesamt gehen?

Bin gespannt auf Deine Antwort.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 03.06.2004 um 13:41:43
 
Zitat:
@ Mick:

Danke für Diene Auskünfte, aber doch noch eine Nachfrage (ich bin immer ein bisschen hart(näckig) gegen mich selbst  kopfhau und so auch gegen andere  Smiley):


Autsch!

Zitat:
Wenn jemand von vornherein nur Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen lassen will, dann ist dies ja nicht im eigentlichen Sinne ein Asylverfahren. Muss also bei so einer Ausgangslage das Bundesamt notwendig die Stelle sein, wohin ein entsprechender Antrag gerichtet wird, oder könnte/dürfte/müsste(?) das dann nicht die ABH sein?


Das Bundesamt würde den Antrag nicht annehmen, da es definitiv nicht zuständig wäre. Die ABH würde entscheiden.

Zitat:
- Träfe Gleiches auch zu, wenn beispielsweise jemand früher ein Asylverfahren durchgeführt hat, welches insgesamt (alle Entscheidungsebenen betreffend) abgelehnt worden ist, er sodann aus tatsächlichen (und ich "konstruiere" mal), von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden konnte und nun in seinem Herkunftsland Veränderungen eingetreten sind, die aus seiner Sicht eine neuerliche Antragstellung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerechtfertigt erscheinen lassen. Muss dieser Antrag dann an das Bundesamt gehen?


In diesem Fall muss der Antrag beim Bundesamt gestellt werden. Es ist ein Antrag auf Änderung der (alten) Entscheidung zu § 53 AuslG.
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