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einbuergerung gem. para 13 od 14 (Gelesen: 13.687 mal)
hugooutofthejungle
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02.06.2004 um 06:01:14
 
hi,
aus dem dschungel, kurzfassung, 1991 ausgewandert , 1998 meine tochter geboren, 2000 geheiratet, 2002 aus unwissenheit hiesige staatsburgerschaft angenommen (denn ich dachte bis dahin noch doppel moeglich) also dt. verloren. will wieder nach deutschland, heimweh, freunde familie you name it,so bald als moeglich, ehemalige dt. sollen gemaess para 13 bevorzugt sein, para 14 sagt normale wiedereinbuergerung. kernproblem glaube ich sind die sozialen oder bindungen an deutschland,soziale kontakte wie familie(schwester da, eltern sind verstorben) zu duenn, freunde zaehlt nicht, haus und boden ist nicht vorhanden, ausser liquiden mitteln. wie stellt man die bindungen an d dar? vereine usw, ja vorhanden. rentenansprueche ja auch, aber all das soll nicht genug sein. krankenversicherung, kann ich wie ich es eh schon mache privat machen,familie kann ich eine gute zeit auch ohne arbeit ernaehren, bin nicht auf sozi angewiesen, da auch fuer eine gewisse zeit ich erstmal unser leben einrichten muss wie wohnung etc,
ist es auch besser diesen antrag auf einbuergerung im ausland zu stellen oder besser von d aus, oder vom ausland aus und dann das auskommen in d abwarten? das setzt natuerlich vorraus das ich dann ein visa und eine aufenthaltserlaubnis/arbeitserlaubnis bekomme. wie kann ich dann nach d einreisen um a mein leben neu anzufangen, denn arbeit vom ausland aus, ohne visa/arb. erl ist so gut wie unmoeglich.
ich habe auch antrag gestellt das meine tochter deutscher abstammung ist, noch abhaengig(aber bislang jedenfall unabhaengig von meinem).
also grundfragen, wie baut man den antrag auf, welche chancen hat es(anwalt den ich kontaktet habe sagt extrem schwierig), auf was ist genau zu achten?
ist meine tochter d oder ausl., geboren als ich noch d war, und geboren im hiesigen land also durch geburt die hieisge bekommen nicht durch antrag.
meine vorstellung ist auch, sobald ich das in die wege geleitet habe nach d zu kommen,
also wie stelle ich die geschichte an?
vielen dank fuer gute ratschlaege
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Ralf
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Antwort #1 - 02.06.2004 um 09:55:51
 
Hi Hugo in Dschungel  grin

Als ehemaliger Deutscher kommt für dich nur § 13 StAG in Frage, so dass der Punkt mit den besonderen Bindungen an Deutschland (§ 14) nicht zutreffend/erforderlich ist.
Der Antrag kann nur bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land gestellt werden (Botschaft / Konsulat). Für die Entscheidung über diese Anträge ist jedoch ausschließlich das
Bundesverwaltungsamt
in Köln zuständig.
Ansonsten müssen die übrigen Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sein (ausreichendes Einkommen, Alterssicherung, keine Verurteilungen, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit usw.)
Falls du nach Deutschland übersiedelst, ist eine Einbürgerung frühestens nach 8 Jahren möglich (§ 8 StAG/§ 85 AuslG), für mit einem/einer Deutschen Verheiratete nach 3 Jahren (§ 9 StAG)

Zu deiner Tochter:
Wenn diese geboren wurde, als du noch Deutscher warst, besitzt deine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit seit ihrer Geburt. Nur wenn sie selbst die andere Staatsangehörigkeit später (mit dir zusammen) erworben hat, könnte ebenfalls der Verlust der deutschen Staatsangehörigleit eingetreten sein. Dafür fehlen weitere Infos:
Um welche Staatsangehörigkeit geht es? (lt. Profil Belize?)
Welche Staatsangehörigkeit hat die Mutter?

Wenn sie die dortige Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erworben hat, ist sie seitdem Doppelstaater, der Verlust deiner deutschen Staatsangehörigkeit hat dann jedenfalls keine Auswirkungen auf dein Kind gehabt. Aus diesem Grunde kann sie natürlich auch nicht eingebürgert werden.
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Antwort #2 - 02.06.2004 um 16:12:11
 
danke fuer die antwort:
profil bze ist richtig.
zur tochter, da habe ich genau gegenteiliges erfahren. fakt ist, sie ist hier geboren als ich noch d war, die mutter(honduras) habe ich 2 jahre danach geheiratet.
eines ist mir nur unklar, was meinst du mit 'aus diesem grunde kann sie natuerlich nicht eingebuergert werden"?
in meinem falle, handelt es sich um eine ermessenseinbuergerung, was bedeutet es nach 8 jahren, wenn ich jetzt den antrag hier stelle, wird er dann 8 jahre vertagt? das der antrag ueber die vertretung laeuft ist mir klar. was danach kommt ist unklar, nach d einreisen als touri ist nicht praktikabel, wie sieht die geschichte aus mit para 10 aav? aber auf der anderen seite beisst sich hier die katze in den schwanz, gem. para 13 stag muss einkommen nachgewiesen werden, da ich aber hier bin und erst dort hin will, kann ich logischerweise kein regelmaessiges einkommen , durch ein arbeitsverhaeltnis,dort nachweisen. und dieses ist wiederum vorraussetzung fuer 13. wie stellt man das an?
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Antwort #3 - 02.06.2004 um 16:43:29
 
Wenn ich das richtig sehe, ist deine Tochter von Geburt auch Deutsche. Sie ist also nicht mit dir in Belize eingebürgert worden, somit bist du der Vater eines deutschen Kindes - das macht zwar wohl für die Einbürgerung nicht so viel aus - oder, ramaol? - aber für eine Aufenthaltserlaubnis in D schon.
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Antwort #4 - 02.06.2004 um 16:43:39
 
Warum so kompliziert?

Deine Tochter hat offensichtlich beide Staatsangehörigkeiten. Die deutsche, weil Du zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Deutscher warst. Die von Belize, wegen Geburtsort.
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat zur Ausübung der Personensorge Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Du mußt also einen deutschen Pass für Deine Tochter besorgen und das Visum zur Familienzusammenführung beantragen.
Nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland hast Du dann wieder Anspruch auf Einbürgerung.  8)
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Antwort #5 - 02.06.2004 um 16:46:22
 
@ Anne: Mist, 10 Sekunden zu langsam
  lach
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Antwort #6 - 03.06.2004 um 01:15:40
 
Hallo Hugo!

Ich meinte natürlich, wenn deine Tochter Deutsche ist, kann sie logischerweise nicht eingebürgert werden.

Wegen der 3. Staatsangehörigkeit, die jetzt ins Spiel gekommen ist, wird's aber etwas komplizierter, muss ich erst mal recherchieren. Melde mich wieder.
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Antwort #7 - 03.06.2004 um 01:49:20
 
ok dann ist das klar mit der tochter und einbuergerung..

die sache mit der 3. musst du wohl misverstanden haben, die gibt es beider tochter nicht.
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Antwort #8 - 03.06.2004 um 17:01:52
 
Hallo noch mal!
Konnte die Angelegenheit leider nicht vollständig prüfen, da mir das Staatsangehörigkeitsgesetz von Belize nicht vorliegt. Evtl. kann ja ein Kollege aushelfen.
Dafür habe ich das entsprechende Gesetz von Honduras. Danach ist auch das außerhalb von Honduras geborene Kind einer gebürtigen honduranischen Mutter honduranischer Staatsangehöriger. Mit dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit geht die honduranische Staatsangehörigkeit allerdings wieder verloren.

Im Chat hast du erzählt, dass deine Tochter schon im Alter von etwa 6 Monaten einen belizischen Pass hatte. Sofern dies zutrifft, hat sie auf jeden Fall die belizische Staatsangehörigkeit nicht erst 2002 mit dir zusammen erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren.
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Antwort #9 - 03.06.2004 um 17:05:02
 
Zitat:
Konnte die Angelegenheit leider nicht vollständig prüfen, da mir das Staatsangehörigkeitsgesetz von Belize nicht vorliegt. Evtl. kann ja ein Kollege aushelfen.


Ebenfalls negativ  Griesgrämig
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #10 - 03.06.2004 um 18:18:51
 
Geburtsurkunde, geburtsort Belize, dec 1998
1. Belize Pass Juni 1999
spielt der rest ueberhaupt eine rolle?

die zweite sache, para 13, da es von hier aus gemacht werden muss, kopiere ich kurz aus dem entsprechenden merkblatt unter bindungen..

·      Bindungen an Deutschland:
Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten.
Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begruenden

was wird hier erwartet? siehe auch hier meine eingangsnotizen. denn dieses ist relativ schwierig aus dem ausland aus darzustellen.


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Antwort #11 - 03.06.2004 um 19:56:54
 
Hallo Hugo!

Die genannten "Bindungen an Deutschland" betreffen die Einbürgerung nach § 14 StAG: Zitat:
§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Die genannten Punkte sind den Verwaltungsvorschriften zu § 14 entnommen!
Für dich als ehemaligen Deutschen ist aber § 13 StAG maßgeblich: Zitat:
§ 13
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann ... auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. ....

In den Verwaltungsvorschriften hierzu steht nichts von besonderen Bindungen, die Verwaltungsvorschriften findest du z.B.
hier
. Siehe dort unter Nr. 13 sowie unter den Punkten bei Nr. 8, auf die verwiesen wird.

Evtl. hast du Formulare erhalten, die für Anträge nach § 13 und § 14 verwendet werden. Zu beachten sind aber immer nur die jeweils zutreffenden Punkte.

Was deine Tochter betrifft, dürfte alles klar sein, du musst nur nachweisen können, dass sie die belizische Staatsangehörigkeit bereits besessen hat, bevor du diese erworben hast, also vor 2002.
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Antwort #12 - 04.06.2004 um 01:02:02
 
@ramaol, das mit dem kinde ist klar, nur das halt der antrag noch abhaengig ist und eine entscheidung ,
apros tochter, sie liebt eure smilies...,abzuwarten....

2. das was ich kopiert habe, stammt aus der webseite des bva, einbuergerung fuer ehemalige deutsche(nicht aus polen), dieses ist dort als merkblatt unter para 13.
ich gehe mal davon aus das webseiten 'up to date' sind.
wenn ich davon ausgehe das das merkblatt, welches ich besitze up to date ist, was wird dann gemeint , da es ja als oeffentliches interesse bekundet wird, besondere bindungen an deutschland. wie oben im eingangsosting erwaehnt, rentenansprueche ja, grund und boden nein(oder soll ich mir jetzt ein haus kaufen?), wohnung zur eigennutzung ja. vereine? ich glaube kaum das meine mitgliedschaft in der dlrg seit 1978 darunter faellt?! krankenversicherung, hier habe ich eine private versicherung, soll ich das in deutschland dann auch jetzt schon beantragen? private rentenversicherung(laeuft eh darauf hinaus) ebenfalls?. denn was man landlauefig meint unter sozialen kontakten wie familie und freunde, das zaehlt ja alles nicht(und das verstehe ich ueberhaupt nicht). wie in dem merkblatt erwaehnt, in mehrfacher hinsicht zu belegen.

fuer mich der unterschied zwischen para 13 und para 14(als laie und das obwohl ich 6 jahre in einer anwaltskanzlei gearbeitet habe) kaum feststellbar. ausser das wie der anwalt sagt der rahmen weiter gesteckt ist, was immer das heisst.

p.s. falls es euch interessiert, ich kann euch eine webseite geben wo alle gesetze aus belize im pdf format sind, es ist eine junge nation erst seit 81 unabhaengig und deshalb noch vieles in den kinderschuhen.
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Antwort #13 - 04.06.2004 um 12:29:55
 
Hallo Hugo!

Zitat:
das mit dem kinde ist klar, nur das halt der antrag noch abhaengig ist und eine entscheidung ....abzuwarten....

OK, aber was genau wurde eigentlich beantragt?

Die Merkblätter des BVA habe ich mir mal angesehen. Tatsächlich sind dort bei § 13 StAG die genannten Bindungen an Deutschland erwähnt. Dies stimmt aber nicht mit den Verwaltungsvorschriften überein, so dass dieser Punkt nicht so sehr ins Gewicht fallen dürfte. Das wesentliche Kriterium ist doch "Ehemaliger Deutscher". Dies um so mehr, je kürzer der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zurück liegt. Da dies bei dir erst 2 Jahre zurück liegt, sehe ich eigentlich kein gravierendes Problem. Dazu hast du ja auch ein deutsches Kind und sicherlich weitere deutsche Verwandte, dann sollte dieser Punkt ausreichend erfüllt sein. Du kannst ja mal beim BVA anrufen.

Hast du denn vor, nach D zurückzukehren? Eine hiesige Versicherung ist sicherlich erst nach Rückkehr erforderlich.
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Antwort #14 - 04.06.2004 um 19:04:43
 
Hallo Hugo,
ein Tipp von mir zur Bearbeitungsdauer:
Ich schätze mal, dass das mit dem "jungle" nicht zu wörtlich zu nehmen ist, aber gehe schon davon aus, dass die Post zwischen BVA und Belize im Hinblick auf Zeit und Zuverlässigkeit verbesserungsfähig ist. Es ist daher auch durchaus möglich, jemandem in D mit dem Staatsangehörigkeitsfestellungsverfahren für deine Tochter zu bevollmächtigen, Telefon und e-mail (natürlich auch deine) mit angeben. (MancheR SachbearbeiterIn greift auch gerne mal zum Telefon um eine Urkunde beim Bevollmächtigten nachzufordern anstatt einen Brief zu schreiben, der dann in den Weiten der Kasachensteppe, oder eben im Dschungel, verloren geht.) Sollte der Bevollmächtigte einen Brief erhalten, hast du ihn per Fax/e-mail immer noch in einem Bruchteil der Zeit (beantwortet).
Dann aber unbedingt dabei schreiben, dass die Staatsangehörigkeitsurkunde wiederum über das Konsulat direkt an dich zugestellt werden soll.

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Antwort #15 - 04.06.2004 um 23:15:28
 
beantragt wurde :antrag auf erstellung einses staatsbuergerausweises-rechtstellung als deutscher
ich habe zusaetzlich zum antrag meine schwester mit tel. nummer und kontakt anschrift gegeben, email etc, denn von hier aus dort anzurufen, und da kann man den jungle woertlich nehmen halte ich fuer aussichtslos, aber ich werde jemanden in d beauftragen dieses fuer muer zu tun.
sicher ist der plan da nach d zurueckzugehen, die frage ist halt nur wann und wie, und wie ich in meinem eingangsposting schreibe, macht man es von hier aus? oder macht man es dort, oder mache ich es hier? und jette dann mal kurz rueber zum bva?
sicher habe ich noch andere verwandte, und ich stimme zu das es erst 2 jahre her ist, aber irgendwie werde ich trotzdem den gedanken nicht los, das diese Formblatt ernst gemeint ist, denn sowohl internet als auch die zustaendige auslandsvertretung haben es mir gegeben,  obwohl ich zugeben muss, das es in sich unlogisch ist.
und da sind die besonderen beziehungen, die in mehrfacher hinsicht nachgewiesen werden muessen und bei stellt sich die frage was faellt da alles drunter?
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Antwort #16 - 05.06.2004 um 16:50:56
 
Hallo in den Dschungel  grin

Ich würde mir nicht zu sehr den Kopf über dieses Merkblatt zerbrechen.
Der für § 13 StAG in Frage kommende Personenkreis umfasst schließlich nicht nur Leute wie dich, die erst kürzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sondern auch Personen, bei denen dies viel länger zurück liegt, sowie auch deren Nachfahren. Wie du in den Verwaltungsvorschriften nachlesen kannst, kann dies bis 1870 (!) zurück reichen.
Wenn es z.B. um jemanden geht, dessen Ururgroßvater mal zu Kaisers Zeiten aus Deutschland ausgewandert ist, wird der Prüfungsumfang natürlich um einiges größer sein.

Es ist sicherlich vorteilhaft, vor der Rückkehr nach D das Einbürgerungsverfahren abzuwarten, denn da du zur Zeit Ausländer bist, kannst du sowieso nicht ohne Weiteres hier einreisen, du benötigst dazu erst einmal ein Einreisevisum und später eine Aufenthaltserlaubnis. Ich denke zwar, dass du als ehemaliger Deutscher diese relativ problemlos erhalten kannst (vielleicht kann hierzu ein Kollege etwas ausführen).
Aber: Nach einer Einreise kann ein einmal eingeleitetes Einbürgerungsverfahren nach § 13 StAG nicht fortgesetzt werden, da dies nur für Personen im Ausland möglich ist (ein evtl. kurzzeitiger Besuchsaufenthalt in D oder einem anderen Land schadet dabei natürlich nicht).
Das Verfahren im Inland sowie die erforderliche Zeiten habe ich ja bereits genannt, hier wird eine (Wieder-)Einbürgerung dann wohl erst frühestens 3 Jahre nach Rückkehr möglich sein, vorausgesetzt, du erhälts sofort eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Entscheidung kann dir natürlich niemand abnehmen. Wenn du den Antrag nach § 13 stellen willst, solltest du aber keine weitere Zeit verlieren.

PS: "In mehrfacher Hinsicht" heißt lediglich, dass es nicht ausreicht, wenn nur einer der dort genannten Punkte erfüllt ist, sondern es müssen schon mehrere sein, jedoch nicht alle (das kann wohl kaum jemand).
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Antwort #17 - 05.06.2004 um 18:28:12
 
bis 1835 bin ich schon bei meiner tochter gewesen

Wenn ein Antrag gem para 13 gestellt ist dauert die bearbeitung ungefaehr 6 monate bis 1 jahr wenn ich das richtig sehe.  wie lange kann man in d bleiben ohne das dieses einen einen einfluss auf dessen hat(3-6 monate?), gibt es dort irgendwelche richtlinien? was ist kurzfristiger aufenthalt? und was genau meinst du er kann nicht weiterbearbeitet werden.
gem. diesem para ist eine niederlassung im inland nicht zu fordern, auf der anderen seite ist die frage nach unterhaltsfaehigkeit, da dieses von hieraus gemacht werden muss ist dann die unterhaltfaehigkeitsbeweise von hier aus gemeint oder von der zum bebsichtigten niederlassungsort(d).
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Antwort #18 - 05.06.2004 um 20:31:09
 
Hallo!
Zitat:
bis 1835 bin ich schon bei meiner tochter gewesen  
  :bhf   Das habe ich jetzt nicht verstanden. Oder bist du schon so alt  ??? lachen.
Zitat:
... dauert die bearbeitung ungefaehr 6 monate bis 1 jahr wenn ich das richtig sehe.
Damit ist wohl zu rechnen. Genaues kann aber nur das zuständige BVA sagen.
Zitat:
wie lange kann man in d bleiben ohne das dieses einen einen einfluss auf dessen hat(3-6 monate?),
Auf jeden Fall nicht länger als das Besuchsvisum gilt, also maximal 90 Tage.

Zur Unterhaltsfähigkeit: diese muss natürlich jetzt im jetzigen Aufenthaltsstaat gewährleistet sein, dies wird nach dortigen Maßstäben beurteilt. Was evtl. mal in er Zukunft sein könnte, ist unwichtig. Da könnte man genau so gut die Wahrsagerin befragen: Wahrsagerin
Zitat:
was genau meinst du er kann nicht weiterbearbeitet werden.

Das heißt: wenn du nach D übersiedelst, bevor das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen ist, kannst du nicht mehr nach § 13 eingebürgert werden, da diese Rechtsgrundlage ausschließlich bei ehemaligen Deutschen angewandt werden kann, die sich eben nicht im Inland niedergelassen haben. Die Einbürgerung kann dann nur nach anderen Rechtsgrundlagen erfolgen, hierfür ist aber jeweils ein mehrjähriger Inlandsaufenthalt erforderlich, wobei der frühere Inlandsaufenthalt aber zur zum Teil anrechenbar ist, egal wie lange dieser gedauert hat.
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Antwort #19 - 05.06.2004 um 20:59:34
 
Hab was gefunden, was du als Avatar nehmen könntest : lachen lachen lachen

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Antwort #20 - 07.06.2004 um 15:49:33
 
ralf, also mit dem alter ist das sone sache ich bin nicht 169 jahre, es war bezogen auf die ahnen in bezug auf meiner tochter.
danke fuer das bild, oefter mal gelacht.
das mit der unterhaltsfaehigkeit im ausland ist ja gummi, da gibt es die frau die 5 kinder alleine grosszieht, jeden tag essen auf dem tisch hat und ein wochengeld von 50 us dollar bekommt und dann gibt es leute fuer die eben 50$ nur ein taschengeld ist. wo kommen dann die richtlinien her? geht man vom gesetzlichen midestlohn(hierzulande 1.13$ pro stunde) aus und sagt leben in einer huette, wie die landlaeufige meinung ist. sollte nicht der unterhalt im beabsichtigten lande zugrunde gelegt werde, geht es nicht darum eben nicht dem deutschen sozialstaat auf der tasche zu liegen?
es gibt also keinen para der sich dann auf ehmalige deutsche die sich im inland niederlassen moechten bezieht? alternative ist dann nur para 85?
andere frage hierzu, meine frau,wwir haben hier geheiratet 2000, im antrag taucht die frage mit auf, soll der ehegatte mit eingebuergert werden. im prinzip ja aber auf der anderen seite nein, weil noch die deutschen sprachkenntnisse fehlen. was raetst du da. uebrigens andere frage dazu, ich habe sie auch geheiratet als ich noch deutscher war, ist das dann so aehnlich wie bei meiner tochter?
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Antwort #21 - 07.06.2004 um 16:30:37
 
Hallo Hugo!

Zitat:
ralf, also mit dem alter ist das sone sache ich bin nicht 169 jahre, es war bezogen auf die ahnen in bezug auf meiner tochter.
lachen lachen lachen
Zitat:
das mit der unterhaltsfaehigkeit im ausland ist ja gummi,...
Da gebe ich dir Recht, andere Quellen als die auf dieser HP nachzulesenden Verwaltungsvorschriften habe ich allerdings auch nicht dazu, da müsstest du dich wirklich beim BVA oder der dortigen deutschen Botschaft erkundigen (wobei die Botschaft die Anfrage wohl auch nur ans BVA weiterleitet).
Es kann aber nur die Unterhaltsfähigkeit im Aufenthaltsstaat gemeint sein, weil eben eine Übersiedlung nach D nicht verlangt werden kann. Wie soll man eine Unterhaltsfähigkeit in D bei jemandem beurteilen, der überhaupt nicht beabsichtigt, nach D zu ziehen?
Zitat:
es gibt also keinen para der sich dann auf ehmalige deutsche die sich im inland niederlassen moechten bezieht?
Doch, gibt es. Zwar keinen eigenen §, aber eine Nr. in den Verwaltungsvorschriften, bezogen auf § 8 StAG: Zitat:
8.1.3.3       Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können ab­weichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ändert aber nichts daran, dass nach der Wiedereinreise erst mal einige Zeit Inlandsaufenthalt erforderlich ist, bei einem Fall wie bei dir würde ich wohl etwa ein Jahr für erforderlich halten.
Außerdem müssten dann natürlich die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sein, incl. natürlich ausreichendes Einkommen und Unterhaltsfähigkeit in Deutschland, Altersvorsorge usw.

Zu deiner Frau:
Zu einer Miteinbürgerung von Ehegatten sagt § 13 nichts aus, ich habe Zweifel. ob dies überhaupt möglich ist. Deine Frau ist ja selbst nicht ehemalige Deutsche. Wenn, dann würde sich das wohl nach § 14 richten, kann ich aber nichts zu sagen. Ausreichernde Deutschkenntnisse sind aber auf jeden Fall erforderlich, fangt doch schon mal an zu üben!  Smiley
Zitat:
ich habe sie auch geheiratet als ich noch deutscher war, ist das dann so aehnlich wie bei meiner tochter?
Nein, das kann nicht sein, da deine Frau nie deutsche Staatsangehörige war.
Am besten gehts wohl so: du lässt dich erst nach § 13 einbürgern, danach reist du mit Frau und Kind nach Deutschland ein, wobei deine Frau natürlich das erforderliche Visum haben muss. Evtl. muss deine Frau aber auch kurze Zeit später nachkommen. Nach 3 Jahren kann deine Frau dann die Einbürgerung nach § 9 StAG (Ehegatten von Deutschen) beantragen, diese Zeit sollte auch zum Deutsch lernen ausreichen.
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Antwort #22 - 08.06.2004 um 01:38:47
 
ralf, jeder ist so alt wie er sich fuehlt... motz
den junglehugo kann ich ja verkraften, aber das alter...
du hast mir doch viele, und recht nuetzliche hinweise bislang gegeben. [beifall=beifall.gif]
danke fuer die ausfuehrungen zur unterhaltsfaehigkeit im ausland, obwohl es meiner meinung nach keinen sinn macht, aber was zaehlt meine meinung, denn warum will jemand eingebuergert weden, wenn er nie vor hat  nach d einzureisen, sotte das dann lieber nicht staatsangehoerigkeit genannt werden? denn unter einbuergern verstehe ich jemanden der dort lebt.
heirat, uebrigens, wird eine ehe die hier geschlossen ist in d anerkannt, oder muss ich dann noch mal heirataten?
die frage deshalb taucht bei mir nur auf, weil im antrag gem. para 13 die frage ist, soll ehegatte miteingebuergert werden, ja  und warum und wenn nein auch warum?
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Antwort #23 - 08.06.2004 um 09:27:37
 
Moin Hugo!

Zitat:
ralf, jeder ist so alt wie er sich fuehlt...
Geht mir nicht anders  grin
Zitat:
den junglehugo kann ich ja verkraften, aber das alter...
Ich weiß ja nicht, wie alt du bist, in deinem Profil steht dazu nix, und in deinen bisherigen Postings auch nicht  Smiley

Spaß beiseite:
Zitat:
sollte das dann lieber nicht staatsangehoerigkeit genannt werden? denn unter einbuergern verstehe ich jemanden der dort lebt.

Einbürgerung ist der Erwerb der (deutschen) Staatsangehörigkeit, nichts anderes. Das hat, für sich betrachtet, mit dem Wohn- oder Aufenthaltsort erst mal gar nichts zu tun.
Zitat:
wird eine ehe die hier geschlossen ist in d anerkannt, oder muss ich dann noch mal heirataten?

Wenn die Ehe nach Ortsrecht (hier also nach dem Recht von Belize) wirksam geschlossen wurde, wird sie in D auch anerkannt. Wichtig ist, dass du eine Original-Heiratsurkunde mitbringst, die von der deutschen Botschaft in Belize legalisiert (beglaubigt) ist.

Es gibt ja mehrere verschiedene Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung, aber nicht für jeden § ein eigenes Antragsformular. Du kannst ja bei Miteinbürgerung "ja" ankreuzen und sehen, was passiert. Selbst, wenn es theoretisch ginge, würde der Antrag auf Mit-Einbürgerung aber wahrscheinlich wegen der fehlenden Deutsch-Kenntnisse deiner Frau abgelehnt werden, was dann unnötig Geld kostet. Also kreuzt du besser "nein" an und schreibst als Begründung z.B. "noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse".
Ich muss hier nochmals betonen, dass ich mangels Zuständigkeit keinerlei Erfahrungen mit den §§ 13 und 14 habe. Ein Kollege, der damit zu tun hat, scheint ja hier im Forum leider nicht vertreten zu sein.
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Antwort #24 - 18.06.2004 um 15:42:26
 
hi,
habe noch Fragen zu den Unterlagen. u.a. wird ein Fuehrungszeugnis (von hier) verlangt(das deutsche habe ich, das hiesige dauert nur 3 monate). es heisst hier "police record", Zeugnisse der letzten 10 jahre, sowie den Nachweis der Unterhaltsfaehigkeit. Beglaubigt und in deutscher Sprache uebersetzt, natuerlich von einem vereidigten dt. uebersetzer. hier im Lande gibt es so einen Menschen nicht, also muss ich dann alles erstmal nach Deutschland schicken, um es dort uebersetzen zu lassen. Mal ganz abgesehen von den irren kosten, dauert das ja ewig. da im Antrag dann auch die Frage nach Immobilien auftaucht, muss ich da den Titel meines Hauses hier und die Erklaerung der Bank was noch an Resthyphothek aussteht und einen Sachverstaendigen holen der eine Wertschaetzung macht, dieses dann auch noch uebersetzen lassen?
oder stimmt das ganze merkblatt wieder mit den Verwaltungsvorschriften nicht ueberein?

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Antwort #25 - 18.06.2004 um 16:57:28
 
Eine weitere Frage taucht auch noch auf...
da Para. 13 eine sogenannte Ermesenseinbuergerung ist, muss ein oeffentliches Interesse nachgewiesen werden. und wie heisst es so schoen:

"Ihre persönlichen Wünsche und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht begründen"(zitat aus merkblatt)

Was wird dann als als Begruendung angefuert/oder erwartet um eine Einbuergerung zu rechtfertigen?, was gibt es fuer anderre Gruende die eben nicht persoenlich oder wirtschaftlich sind?
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Antwort #26 - 21.06.2004 um 20:36:30
 
So, habe nochmals nachgesehen. Andere Quellen als die auf dieser Homepage und auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes genannten habe ich nicht gefunden.

Ausländische Dokumente, die für das Verfahren relevant sind, müssen selbstverständlich bei jedem Einbürgerungsverfahren (nicht nur nach § 13) von einem beeidigten Übersetzer übersetzt werden. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass dies in Belize nicht möglich sein soll, aber wenn es so ist, muss dies halt in Deutschland gemacht werden. Namen, Adressen und Telefonnummern geeigneter Übersetzer findest du z.B.
hier
. Da kannst du dich vorher nach Dauer und Preis erkundigen und die geeignete Auswahl treffen.

Die Frage nach Immobilien beantwortest du am besten ganz einfach, indem du in das entsprechende Feld z.B. einträgst: "Einfamilienhaus in X-Stadt (oder war es Q-Dorf ?  lachen".) Der Wert und andere Einzelheiten wird die Behörde kaum interessieren, und wenn, wird sie schon nachfragen.  Wenn im Antrag nach Hypotheken gefragt wird, trägst du auch hier die entsprechenden Summen ein, ebenfalls ohne Bankbelege.

Nun zum öffentlichen Interesse: Dies musst du gar nicht nachweisen, weil du das auch gar nicht kannst, sondern allenfalls glaubhaft machen. Unter öffentlichem Interesse versteht man das Interesse des (deutschen) Staates, jemanden einzubürgern.
Bei ehemaligen Deutschen, insbesondere gebürtigen Deutschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erst kürzlich verloren haben, kann man dieses öffentliche Interese eigentlich voraussetzen, du solltest dir darüber also nicht den Kopf zerbrechen. Dies erkennt man ja auch schon daran, dass ehemalige Deutsche durch § 13 entsprechend privilegiert sind.
Wenn du deinen Antrag dann noch entsprechend begründest, indem du schreibst, dass du die dortige Staatsangehörigkeit nur wegen gewisser Vorteile angenommen hast, und weil du von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nichts wusstest, dürfte die Sache eigentlich klar sein, insbesondere wenn du auch noch deine Absicht zur Rückkehr erwähnst. Außerdem solltest du auch nochmals erwähnen, dass du ein deutsches Kind hast.
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