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einbuergerung gem. para 13 od 14 (Gelesen: 13.644 mal)
hugooutofthejungle
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Antwort #15 - 04.06.2004 um 23:15:28
 
beantragt wurde :antrag auf erstellung einses staatsbuergerausweises-rechtstellung als deutscher
ich habe zusaetzlich zum antrag meine schwester mit tel. nummer und kontakt anschrift gegeben, email etc, denn von hier aus dort anzurufen, und da kann man den jungle woertlich nehmen halte ich fuer aussichtslos, aber ich werde jemanden in d beauftragen dieses fuer muer zu tun.
sicher ist der plan da nach d zurueckzugehen, die frage ist halt nur wann und wie, und wie ich in meinem eingangsposting schreibe, macht man es von hier aus? oder macht man es dort, oder mache ich es hier? und jette dann mal kurz rueber zum bva?
sicher habe ich noch andere verwandte, und ich stimme zu das es erst 2 jahre her ist, aber irgendwie werde ich trotzdem den gedanken nicht los, das diese Formblatt ernst gemeint ist, denn sowohl internet als auch die zustaendige auslandsvertretung haben es mir gegeben,  obwohl ich zugeben muss, das es in sich unlogisch ist.
und da sind die besonderen beziehungen, die in mehrfacher hinsicht nachgewiesen werden muessen und bei stellt sich die frage was faellt da alles drunter?
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Ralf
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Antwort #16 - 05.06.2004 um 16:50:56
 
Hallo in den Dschungel  grin

Ich würde mir nicht zu sehr den Kopf über dieses Merkblatt zerbrechen.
Der für § 13 StAG in Frage kommende Personenkreis umfasst schließlich nicht nur Leute wie dich, die erst kürzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sondern auch Personen, bei denen dies viel länger zurück liegt, sowie auch deren Nachfahren. Wie du in den Verwaltungsvorschriften nachlesen kannst, kann dies bis 1870 (!) zurück reichen.
Wenn es z.B. um jemanden geht, dessen Ururgroßvater mal zu Kaisers Zeiten aus Deutschland ausgewandert ist, wird der Prüfungsumfang natürlich um einiges größer sein.

Es ist sicherlich vorteilhaft, vor der Rückkehr nach D das Einbürgerungsverfahren abzuwarten, denn da du zur Zeit Ausländer bist, kannst du sowieso nicht ohne Weiteres hier einreisen, du benötigst dazu erst einmal ein Einreisevisum und später eine Aufenthaltserlaubnis. Ich denke zwar, dass du als ehemaliger Deutscher diese relativ problemlos erhalten kannst (vielleicht kann hierzu ein Kollege etwas ausführen).
Aber: Nach einer Einreise kann ein einmal eingeleitetes Einbürgerungsverfahren nach § 13 StAG nicht fortgesetzt werden, da dies nur für Personen im Ausland möglich ist (ein evtl. kurzzeitiger Besuchsaufenthalt in D oder einem anderen Land schadet dabei natürlich nicht).
Das Verfahren im Inland sowie die erforderliche Zeiten habe ich ja bereits genannt, hier wird eine (Wieder-)Einbürgerung dann wohl erst frühestens 3 Jahre nach Rückkehr möglich sein, vorausgesetzt, du erhälts sofort eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Entscheidung kann dir natürlich niemand abnehmen. Wenn du den Antrag nach § 13 stellen willst, solltest du aber keine weitere Zeit verlieren.

PS: "In mehrfacher Hinsicht" heißt lediglich, dass es nicht ausreicht, wenn nur einer der dort genannten Punkte erfüllt ist, sondern es müssen schon mehrere sein, jedoch nicht alle (das kann wohl kaum jemand).
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Antwort #17 - 05.06.2004 um 18:28:12
 
bis 1835 bin ich schon bei meiner tochter gewesen

Wenn ein Antrag gem para 13 gestellt ist dauert die bearbeitung ungefaehr 6 monate bis 1 jahr wenn ich das richtig sehe.  wie lange kann man in d bleiben ohne das dieses einen einen einfluss auf dessen hat(3-6 monate?), gibt es dort irgendwelche richtlinien? was ist kurzfristiger aufenthalt? und was genau meinst du er kann nicht weiterbearbeitet werden.
gem. diesem para ist eine niederlassung im inland nicht zu fordern, auf der anderen seite ist die frage nach unterhaltsfaehigkeit, da dieses von hieraus gemacht werden muss ist dann die unterhaltfaehigkeitsbeweise von hier aus gemeint oder von der zum bebsichtigten niederlassungsort(d).
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Antwort #18 - 05.06.2004 um 20:31:09
 
Hallo!
Zitat:
bis 1835 bin ich schon bei meiner tochter gewesen  
  :bhf   Das habe ich jetzt nicht verstanden. Oder bist du schon so alt  ??? lachen.
Zitat:
... dauert die bearbeitung ungefaehr 6 monate bis 1 jahr wenn ich das richtig sehe.
Damit ist wohl zu rechnen. Genaues kann aber nur das zuständige BVA sagen.
Zitat:
wie lange kann man in d bleiben ohne das dieses einen einen einfluss auf dessen hat(3-6 monate?),
Auf jeden Fall nicht länger als das Besuchsvisum gilt, also maximal 90 Tage.

Zur Unterhaltsfähigkeit: diese muss natürlich jetzt im jetzigen Aufenthaltsstaat gewährleistet sein, dies wird nach dortigen Maßstäben beurteilt. Was evtl. mal in er Zukunft sein könnte, ist unwichtig. Da könnte man genau so gut die Wahrsagerin befragen: Wahrsagerin
Zitat:
was genau meinst du er kann nicht weiterbearbeitet werden.

Das heißt: wenn du nach D übersiedelst, bevor das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen ist, kannst du nicht mehr nach § 13 eingebürgert werden, da diese Rechtsgrundlage ausschließlich bei ehemaligen Deutschen angewandt werden kann, die sich eben nicht im Inland niedergelassen haben. Die Einbürgerung kann dann nur nach anderen Rechtsgrundlagen erfolgen, hierfür ist aber jeweils ein mehrjähriger Inlandsaufenthalt erforderlich, wobei der frühere Inlandsaufenthalt aber zur zum Teil anrechenbar ist, egal wie lange dieser gedauert hat.
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Antwort #19 - 05.06.2004 um 20:59:34
 
Hab was gefunden, was du als Avatar nehmen könntest : lachen lachen lachen

...

_____________________________________-
erledigt  :rofl2 ROFL
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« Zuletzt geändert: 25.08.2004 um 09:27:07 von Ralf »  

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Antwort #20 - 07.06.2004 um 15:49:33
 
ralf, also mit dem alter ist das sone sache ich bin nicht 169 jahre, es war bezogen auf die ahnen in bezug auf meiner tochter.
danke fuer das bild, oefter mal gelacht.
das mit der unterhaltsfaehigkeit im ausland ist ja gummi, da gibt es die frau die 5 kinder alleine grosszieht, jeden tag essen auf dem tisch hat und ein wochengeld von 50 us dollar bekommt und dann gibt es leute fuer die eben 50$ nur ein taschengeld ist. wo kommen dann die richtlinien her? geht man vom gesetzlichen midestlohn(hierzulande 1.13$ pro stunde) aus und sagt leben in einer huette, wie die landlaeufige meinung ist. sollte nicht der unterhalt im beabsichtigten lande zugrunde gelegt werde, geht es nicht darum eben nicht dem deutschen sozialstaat auf der tasche zu liegen?
es gibt also keinen para der sich dann auf ehmalige deutsche die sich im inland niederlassen moechten bezieht? alternative ist dann nur para 85?
andere frage hierzu, meine frau,wwir haben hier geheiratet 2000, im antrag taucht die frage mit auf, soll der ehegatte mit eingebuergert werden. im prinzip ja aber auf der anderen seite nein, weil noch die deutschen sprachkenntnisse fehlen. was raetst du da. uebrigens andere frage dazu, ich habe sie auch geheiratet als ich noch deutscher war, ist das dann so aehnlich wie bei meiner tochter?
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Antwort #21 - 07.06.2004 um 16:30:37
 
Hallo Hugo!

Zitat:
ralf, also mit dem alter ist das sone sache ich bin nicht 169 jahre, es war bezogen auf die ahnen in bezug auf meiner tochter.
lachen lachen lachen
Zitat:
das mit der unterhaltsfaehigkeit im ausland ist ja gummi,...
Da gebe ich dir Recht, andere Quellen als die auf dieser HP nachzulesenden Verwaltungsvorschriften habe ich allerdings auch nicht dazu, da müsstest du dich wirklich beim BVA oder der dortigen deutschen Botschaft erkundigen (wobei die Botschaft die Anfrage wohl auch nur ans BVA weiterleitet).
Es kann aber nur die Unterhaltsfähigkeit im Aufenthaltsstaat gemeint sein, weil eben eine Übersiedlung nach D nicht verlangt werden kann. Wie soll man eine Unterhaltsfähigkeit in D bei jemandem beurteilen, der überhaupt nicht beabsichtigt, nach D zu ziehen?
Zitat:
es gibt also keinen para der sich dann auf ehmalige deutsche die sich im inland niederlassen moechten bezieht?
Doch, gibt es. Zwar keinen eigenen §, aber eine Nr. in den Verwaltungsvorschriften, bezogen auf § 8 StAG: Zitat:
8.1.3.3       Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können ab­weichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ändert aber nichts daran, dass nach der Wiedereinreise erst mal einige Zeit Inlandsaufenthalt erforderlich ist, bei einem Fall wie bei dir würde ich wohl etwa ein Jahr für erforderlich halten.
Außerdem müssten dann natürlich die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sein, incl. natürlich ausreichendes Einkommen und Unterhaltsfähigkeit in Deutschland, Altersvorsorge usw.

Zu deiner Frau:
Zu einer Miteinbürgerung von Ehegatten sagt § 13 nichts aus, ich habe Zweifel. ob dies überhaupt möglich ist. Deine Frau ist ja selbst nicht ehemalige Deutsche. Wenn, dann würde sich das wohl nach § 14 richten, kann ich aber nichts zu sagen. Ausreichernde Deutschkenntnisse sind aber auf jeden Fall erforderlich, fangt doch schon mal an zu üben!  Smiley
Zitat:
ich habe sie auch geheiratet als ich noch deutscher war, ist das dann so aehnlich wie bei meiner tochter?
Nein, das kann nicht sein, da deine Frau nie deutsche Staatsangehörige war.
Am besten gehts wohl so: du lässt dich erst nach § 13 einbürgern, danach reist du mit Frau und Kind nach Deutschland ein, wobei deine Frau natürlich das erforderliche Visum haben muss. Evtl. muss deine Frau aber auch kurze Zeit später nachkommen. Nach 3 Jahren kann deine Frau dann die Einbürgerung nach § 9 StAG (Ehegatten von Deutschen) beantragen, diese Zeit sollte auch zum Deutsch lernen ausreichen.
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Antwort #22 - 08.06.2004 um 01:38:47
 
ralf, jeder ist so alt wie er sich fuehlt... motz
den junglehugo kann ich ja verkraften, aber das alter...
du hast mir doch viele, und recht nuetzliche hinweise bislang gegeben. [beifall=beifall.gif]
danke fuer die ausfuehrungen zur unterhaltsfaehigkeit im ausland, obwohl es meiner meinung nach keinen sinn macht, aber was zaehlt meine meinung, denn warum will jemand eingebuergert weden, wenn er nie vor hat  nach d einzureisen, sotte das dann lieber nicht staatsangehoerigkeit genannt werden? denn unter einbuergern verstehe ich jemanden der dort lebt.
heirat, uebrigens, wird eine ehe die hier geschlossen ist in d anerkannt, oder muss ich dann noch mal heirataten?
die frage deshalb taucht bei mir nur auf, weil im antrag gem. para 13 die frage ist, soll ehegatte miteingebuergert werden, ja  und warum und wenn nein auch warum?
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Antwort #23 - 08.06.2004 um 09:27:37
 
Moin Hugo!

Zitat:
ralf, jeder ist so alt wie er sich fuehlt...
Geht mir nicht anders  grin
Zitat:
den junglehugo kann ich ja verkraften, aber das alter...
Ich weiß ja nicht, wie alt du bist, in deinem Profil steht dazu nix, und in deinen bisherigen Postings auch nicht  Smiley

Spaß beiseite:
Zitat:
sollte das dann lieber nicht staatsangehoerigkeit genannt werden? denn unter einbuergern verstehe ich jemanden der dort lebt.

Einbürgerung ist der Erwerb der (deutschen) Staatsangehörigkeit, nichts anderes. Das hat, für sich betrachtet, mit dem Wohn- oder Aufenthaltsort erst mal gar nichts zu tun.
Zitat:
wird eine ehe die hier geschlossen ist in d anerkannt, oder muss ich dann noch mal heirataten?

Wenn die Ehe nach Ortsrecht (hier also nach dem Recht von Belize) wirksam geschlossen wurde, wird sie in D auch anerkannt. Wichtig ist, dass du eine Original-Heiratsurkunde mitbringst, die von der deutschen Botschaft in Belize legalisiert (beglaubigt) ist.

Es gibt ja mehrere verschiedene Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung, aber nicht für jeden § ein eigenes Antragsformular. Du kannst ja bei Miteinbürgerung "ja" ankreuzen und sehen, was passiert. Selbst, wenn es theoretisch ginge, würde der Antrag auf Mit-Einbürgerung aber wahrscheinlich wegen der fehlenden Deutsch-Kenntnisse deiner Frau abgelehnt werden, was dann unnötig Geld kostet. Also kreuzt du besser "nein" an und schreibst als Begründung z.B. "noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse".
Ich muss hier nochmals betonen, dass ich mangels Zuständigkeit keinerlei Erfahrungen mit den §§ 13 und 14 habe. Ein Kollege, der damit zu tun hat, scheint ja hier im Forum leider nicht vertreten zu sein.
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Antwort #24 - 18.06.2004 um 15:42:26
 
hi,
habe noch Fragen zu den Unterlagen. u.a. wird ein Fuehrungszeugnis (von hier) verlangt(das deutsche habe ich, das hiesige dauert nur 3 monate). es heisst hier "police record", Zeugnisse der letzten 10 jahre, sowie den Nachweis der Unterhaltsfaehigkeit. Beglaubigt und in deutscher Sprache uebersetzt, natuerlich von einem vereidigten dt. uebersetzer. hier im Lande gibt es so einen Menschen nicht, also muss ich dann alles erstmal nach Deutschland schicken, um es dort uebersetzen zu lassen. Mal ganz abgesehen von den irren kosten, dauert das ja ewig. da im Antrag dann auch die Frage nach Immobilien auftaucht, muss ich da den Titel meines Hauses hier und die Erklaerung der Bank was noch an Resthyphothek aussteht und einen Sachverstaendigen holen der eine Wertschaetzung macht, dieses dann auch noch uebersetzen lassen?
oder stimmt das ganze merkblatt wieder mit den Verwaltungsvorschriften nicht ueberein?

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Antwort #25 - 18.06.2004 um 16:57:28
 
Eine weitere Frage taucht auch noch auf...
da Para. 13 eine sogenannte Ermesenseinbuergerung ist, muss ein oeffentliches Interesse nachgewiesen werden. und wie heisst es so schoen:

"Ihre persönlichen Wünsche und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht begründen"(zitat aus merkblatt)

Was wird dann als als Begruendung angefuert/oder erwartet um eine Einbuergerung zu rechtfertigen?, was gibt es fuer anderre Gruende die eben nicht persoenlich oder wirtschaftlich sind?
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Antwort #26 - 21.06.2004 um 20:36:30
 
So, habe nochmals nachgesehen. Andere Quellen als die auf dieser Homepage und auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes genannten habe ich nicht gefunden.

Ausländische Dokumente, die für das Verfahren relevant sind, müssen selbstverständlich bei jedem Einbürgerungsverfahren (nicht nur nach § 13) von einem beeidigten Übersetzer übersetzt werden. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass dies in Belize nicht möglich sein soll, aber wenn es so ist, muss dies halt in Deutschland gemacht werden. Namen, Adressen und Telefonnummern geeigneter Übersetzer findest du z.B.
hier
. Da kannst du dich vorher nach Dauer und Preis erkundigen und die geeignete Auswahl treffen.

Die Frage nach Immobilien beantwortest du am besten ganz einfach, indem du in das entsprechende Feld z.B. einträgst: "Einfamilienhaus in X-Stadt (oder war es Q-Dorf ?  lachen".) Der Wert und andere Einzelheiten wird die Behörde kaum interessieren, und wenn, wird sie schon nachfragen.  Wenn im Antrag nach Hypotheken gefragt wird, trägst du auch hier die entsprechenden Summen ein, ebenfalls ohne Bankbelege.

Nun zum öffentlichen Interesse: Dies musst du gar nicht nachweisen, weil du das auch gar nicht kannst, sondern allenfalls glaubhaft machen. Unter öffentlichem Interesse versteht man das Interesse des (deutschen) Staates, jemanden einzubürgern.
Bei ehemaligen Deutschen, insbesondere gebürtigen Deutschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erst kürzlich verloren haben, kann man dieses öffentliche Interese eigentlich voraussetzen, du solltest dir darüber also nicht den Kopf zerbrechen. Dies erkennt man ja auch schon daran, dass ehemalige Deutsche durch § 13 entsprechend privilegiert sind.
Wenn du deinen Antrag dann noch entsprechend begründest, indem du schreibst, dass du die dortige Staatsangehörigkeit nur wegen gewisser Vorteile angenommen hast, und weil du von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nichts wusstest, dürfte die Sache eigentlich klar sein, insbesondere wenn du auch noch deine Absicht zur Rückkehr erwähnst. Außerdem solltest du auch nochmals erwähnen, dass du ein deutsches Kind hast.
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